Rente

Grundrente und Grundrenten-Freibeträge

Hier finden Sie Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen zur Grundrente.

I. Anspruch und Berechnung

Wer bekommt einen Grundrentenzuschlag?

Lebensleistung verdient Anerkennung: Rentnerinnen und Rentner, die ein Leben lang gearbeitet, Kinder erzogen oder Menschen nicht erwerbsmäßig gepflegt haben, können mit der Grundrente im Alter eine höhere Rente erhalten. Drei Viertel aller Grundrentenberechtigten sind Frauen. Ganz grundsätzlich gilt: Die Grundrente verbessert das Einkommen von Rentnerinnen und Rentnern mit langen Pflichtversicherungszeiten und eher niedrigen, unterdurchschnittlichen Einkommen.

Rund 1,1 Mio. Rentenzahlungen werden durch einen Grundrentenzuschlag aufgestockt. Insgesamt wird damit auf 4,3 Prozent der Renten ein Grundrentenzuschlag ausgezahlt. In Ostdeutschland liegt der Anteil mit 5,9 Prozent höher als in Westdeutschland mit 3,9 Prozent.

Dies sind die Voraussetzungen für den Zuschlag:

  • Es liegen mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten vor.
  • Der Durchschnittswert der Entgeltpunkte (EP) aus so genannten Grundrentenbewertungszeiten während des gesamten Versicherungslebens muss unterhalb bestimmter Höchstgrenzen liegen. Diese ist bei mindestens 35 Jahren Grundrentenzeiten bei 80 Prozent des Durchschnittsverdienstes aller Versicherter in Deutschland festgelegt. Im Einstiegsbereich zwischen mindestens 33 Jahren bis 35 Jahren Grundrentenzeiten beginnt die Höchstgrenze bereits bei 40 Prozent und steigt danach kontinuierlich an.
  • Das Haushaltseinkommen insgesamt übersteigt nicht die Freibeträge bei der Einkommensanrechnung.

Welche Zeiten sind Grundrentenzeiten?

  • Pflichtbeitragszeiten aus einer Beschäftigung
  • Pflichtbeitragszeiten aus einer versicherten Berufsausbildung
  • Zeiten der Selbständigkeit mit Rentenversicherungspflicht kraft Gesetzes oder Zeiten mit Pflichtversicherung auf Antrag (siehe Frage zur Grundrente für Selbstständige)
  • Zeiten mit Leistungen bei Krankheit oder Rehabilitation (Krankengeld, Übergangsgeld)
  • Pflichtbeitragszeiten für Kindererziehung und nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeit (siehe Frage zu Kindererziehung und Pflege)
  • Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung und Pflege
  • Beitragszeiten aufgrund einer rentenversicherungspflichtigen geringfügigen Beschäftigung (Minijob) mit eigener Beitragszahlung
  • Beitragszeiten, die nach dem Fremdrentengesetz (FRG) anerkannt wurden
  • Zeiten des Wehrdienstes
  • Ersatzzeiten (z. B. Kriegsdienst, Kriegsgefangenschaft, Zeiten der politischen Haft in der ehemaligen DDR)

Welche Zeiten sind keine Grundrentenzeiten?

  • Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld, Bürgergeld, Arbeitslosenhilfe und Arbeitslosengeld II
  • Zeiten der Schul- und Hochschulausbildung
  • Beitragszeiten nach dem Beginn einer Altersrente
  • Monate, die aufgrund eines Versorgungsausgleichs oder Rentensplittings erlangt wurden
  • Zeiten der freiwilligen Beitragszahlung
  • Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob) ohne eigene Beitragszahlung
  • Zurechnungszeit (Mit dieser wird der Versicherungsverlauf fiktiv verlängert, um zu einer höheren Erwerbsminderungsrente oder einer höheren Rente wegen Todes zu gelangen)
  • Zeiten der Kindererziehung oder Pflege, die nicht rentenrechtlich anerkannt sind (z. B. Pflegezeiten vor deren Einführung im Jahr 1992)

Welche Zeiten sind Grundrentenbewertungszeiten?

Zu den Grundrentenbewertungszeiten zählen alle Grundrentenzeiten mit einem Entgeltpunktwert von mindestens 0,3 EP pro Jahr (Das entspricht 30 Prozent des Durchschnittsverdienstes aller Versicherten in Deutschland).

Grundrentenzeiten mit geringeren Entgeltpunktwerten zählen für die mindestens 33 Jahre mit, sie bleiben bei der späteren Berechnung des Grundrentenzuschlags aber unberücksichtigt.

Wie werden Zeiten der Kindererziehung und der Pflege bei der Grundrente berücksichtigt?

Zeiten der Kindererziehung zählen als Grundrentenzeiten. Das umfasst die maximal drei Jahre Kindererziehungszeiten pro Kind und die Kinderberücksichtigungszeit bis zum 10. Lebensjahr des jüngsten Kindes. Beispiel: Liegen zwischen dem zuerst geborenen Kind und dem zuletzt geborenen Kind zehn Jahre, können allein dadurch bereits 20 Jahre Grundrentenzeiten erreicht sein.

Wurden von der Pflegekasse Beiträge zur Rentenversicherung für eine nicht erwerbsmäßige Pflege gezahlt, sind diese Zeiten Grundrentenzeiten. Dies ist seit Einführung der Pflegeversicherung im Jahr 1995 der Fall. Für eine Übergangszeit konnten bei entsprechendem Antrag zudem Zeiten ab 1992 als Berücksichtigungszeiten wegen Pflege anerkannt werden.

Wie Zeiten der Kindererziehung und Pflegezeiten die Rente erhöhen, ist im Rentenlexikon erklärt.

Können auch Selbstständige Grundrente erhalten?

Einige Selbstständige, wie z. B. Handwerker und Lehrerinnen, haben unter bestimmten Voraussetzungen Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen. Alle anderen Selbstständigen können sich für eine Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung entscheiden (Antragspflichtversicherung). Damit sichern sich selbstständig Tätige im System der gesetzlichen Rentenversicherung für Risiken im Alter aber auch bei Erwerbsminderung und Tod ab. Alle diese Beitragszeiten zählen auch als Grundrentenzeiten.

Ohne ausreichende Pflichtbeitragszeiten ist jedoch kein Grundrentenzuschlag möglich. Freiwillige Beiträge können wegen der Möglichkeit, frei zu entscheiden, ob und in welcher Höhe man sie zahlt, nicht in gleicher Weise berücksichtigt werden. Anliegen der Grundrente ist es aber, sicherzustellen, dass sich die langfristige Beitragszahlung für diejenigen lohnt, die zu ihr gesetzlich verpflichtet sind.

Wie berechnet sich der Zuschlag?

Grundlage für die Berechnung des Zuschlags sind die Entgeltpunkte (EP), die aufgrund der Beiträge während des gesamten Versicherungslebens aus den so genannten Grundrentenbewertungszeiten erworben wurden. Grundrentenzeiten mit sehr niedrigem Verdienst (weniger als 30 Prozent des Durchschnittsverdienstes aller Versicherten in Deutschland) sind keine Grundrentenbewertungszeiten. Sie bleiben daher bei der Berechnung des Zuschlags unberücksichtigt. Aus den verbleibenden Grundrentenbewertungszeiten wird der Zuschlag errechnet − das können dann auch weniger als 33 Jahre sein. Liegt der ermittelte Durchschnittswert der Entgeltpunkte aller Grundrentenbewertungszeiten unter 0,8 EP, kann ein Grundrentenzuschlag grundsätzlich in Betracht kommen. Das hängt aber von den im Weiteren dargestellten Voraussetzungen ab. Liegt der Durchschnittswert darüber, besteht kein Anspruch auf einen Zuschlag.

Der Durchschnittswert der EP aus den Grundrentenbewertungszeiten wird nun bis zu einem Höchstwert verdoppelt. Dieser ist unterschiedlich hoch je nachdem, ob die Anzahl der Grundrentenzeiten zwischen 33 und 35 Jahren oder bei 35 und mehr Jahren liegt.

Ist der verdoppelte Durchschnittswert zum Beispiel bei 35 und mehr Jahren größer als 0,8 EP pro Jahr, wird der Wert auf 0,8 EP begrenzt. In diesem Fall wird der Zuschlag aus dem Differenzbetrag zwischen dem ermittelten Durchschnittswert und dem Höchstwert von 0,8 EP berechnet. Für den Fall, dass es zu keiner Begrenzung kommt, ist der ermittelte Durchschnittswert der EP aus den Grundrentenbewertungszeiten der Rechenwert für die weitere Berechnung des Zuschlags.

Der jeweilige Rechenwert wird anschließend mit dem Äquivalenzfaktor 0,875 multipliziert. Das Ergebnis ist der Jahreswert, der als Zuschlag für höchstens 35 Jahre ermittelt wird. Der Bruttobetrag des Zuschlags ergibt sich dann durch Vervielfältigung mit dem aktuellen Rentenwert. Dieser beträgt seit dem 1. Juli 2023 einheitlich 37,60 Euro in den alten und neuen Bundesländern.

Liegen keine 35 Jahre aber mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten vor, gelten niedrigere Begrenzungswerte als die oben genannten 0,8 EP, beginnend mit 0,4 EP pro Jahr bei 33 Jahren. Für jeden weiteren Monat mit Grundrentenzeiten steigt diese Grenze kontinuierlich an − auf 60 Prozent bei 34 Jahren und auf bis zu 80 Prozent bei 35 Jahren Grundrentenzeiten.

Berechnungsbeispiel

Eine Verkäuferin hat 39 Jahre Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt. Der Durchschnittswert ihrer Entgeltpunkte (EP) aus dem gesamten Versicherungsleben beträgt 0,6 EP. Das entspricht 60 Prozent des Durchschnittsverdienstes aller Versicherten. Ihre monatliche Altersrente beträgt derzeit rund 880 Euro (brutto).

Berechnung der Rente:

durchschnittlicher Verdienst = 0,6 EP (für 39 Jahre)

39 Jahre x 0,6 EP x 37,60 Euro (aktueller Rentenwert) = rund 880 Euro

Zuschlagsberechnung:

Grundrentenzeiten: Es liegen mindestens 35 Jahre Grundrentenzeiten vor. Der Höchstwert für die Begrenzung beträgt 0,8 EP.

Grundrentenbewertungszeiten: Die 39 Jahre Pflichtbeitragszeiten sind Grundrentenbewertungszeiten. Der Durchschnittswert der Entgeltpunkte aus diesen 39 Jahren beträgt 0,6 EP. Der Zuschlag wird für maximal 35 Jahre ermittelt.

Rechenwert für die Zuschlagsberechnung: 0,8 EP - 0,6 EP = 0,2 EP

Jahreswert für den Zuschlag: 0,2 EP x 0,875 = 0,175 EP

35 Jahre x 0,175 EP x 37,60 Euro (aktueller Rentenwert) = rund 230 Euro Grundrentenzuschlag

Gesamtrente (brutto): rund 1.110 Euro (880 Euro + 230 Euro)

Der Grundrentenzuschlag ist zu mindern, wenn das zu berücksichtigende Einkommen über bestimmten Freibeträgen liegt. 

Was ist der Äquivalenzfaktor?

Mit diesem Faktor wird erreicht, dass die Gesamtrente aus den eigenen Beiträgen und dem Grundrentenzuschlag umso höher ausfällt, je höher die eigene Beitragsleistung zur Rentenversicherung ist.

Wie hoch muss mein versicherter Verdienst mindestens sein, um bei der Berechnung des Grundrentenzuschlags berücksichtigt zu werden?

Zu den Grundrentenbewertungszeiten zählen nur Grundrentenzeiten mit einem Verdienst von mindestens 30 Prozent des Durchschnittsverdienstes. Im Jahr 2023 beträgt der vorläufige monatliche Durchschnittsverdienst rund 3.595 Euro. Somit müsste der monatliche Bruttoverdienst im Jahre 2023 gerundet bei mindestens 1.079 Euro liegen, damit eine solche Zeit für die Berechnung eines Zuschlags berücksichtigt werden kann. Die Verdienste von Vollzeitbeschäftigten liegen seit der Einführung des Mindestlohns im Jahr 2015 über dieser Grenze.

Besonders niedrige Verdienste (unter 0,3 EP/Jahr, also rund 12.943 Euro brutto im Jahr 2023) werden bei der Berechnung des Grundrentenzuschlags nicht berücksichtigt. Mit dieser Untergrenze soll verhindert werden, dass auch Zeiten mit sehr geringen Beitragszahlungen in die Ermittlung des Durchschnittswertes der EP einfließen. Das ist zum Beispiel bei rentenversicherungspflichtigen geringfügigen Beschäftigungen (sogenannten Minijobs) der Fall. Auch geringe Teilzeitbeschäftigungen führen teilweise zu einem Lohn unterhalb von 30 Prozent des Durchschnittsverdienstes. Solche Teilzeitbeschäftigungen können für die Berechnung des Zuschlages ebenfalls nicht berücksichtigt werden, denn in der Regel handelt es sich dabei um Nebeneinkommen. Die Sicherung des Lebensunterhalts erfolgt in solchen Fällen über ein weiteres Einkommen oder auch beispielsweise über die Partnerin oder den Partner.

Zeiten unter 0,3 EP schließen eine Grundrentenberechtigung aber nicht generell aus. Sie zählen nämlich für die Voraussetzung der mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten mit. Nur in die Berechnung des Zuschlags fließen sie nicht ein, da sie keine Grundrentenbewertungszeiten sind.

Wie hoch ist der Grundrentenzuschlag?

Bei der Grundrente handelt es sich nicht um eine Art Mindestrente. Die Höhe des individuell berechneten Zuschlags ist vielmehr abhängig von der Anzahl der Grundrentenzeiten und der Höhe der versicherten Verdienste im gesamten Versicherungsleben. Der durchschnittliche Grundrentenzuschlag beträgt rund 86 Euro (brutto). Da es sich um einen Durchschnittswert handelt, kann der Zuschlag abhängig von der Vorleistung höher oder niedriger ausfallen. Maximal kann er aktuell etwa 460 Euro betragen.

Wie hoch kann der Grundrentenzuschlag ausfallen (Beispielfälle)?

Eine alleinstehende Floristin, die 40 Jahre voll gearbeitet hat, hat im Durchschnitt etwa 40 Prozent des Durchschnittsverdienstes aller Versicherten verdient. Sie kommt derzeit auf eine monatliche Rente von 602 Euro, mit einem Grundrentenzuschlag in Höhe von 460 Euro kommt sie künftig auf eine Monatsrente von 1.062 Euro.

Eine Bauingenieurin hat bis zum Mauerfall gut verdient, wurde jedoch arbeitslos, als ihre Firma 1990 insolvent ging. Nach ein paar Jahren fand sie wieder Arbeit in unterschiedlichen Bereichen – allerdings unterhalb ihrer Qualifikation. Ihre Altersrente beläuft sich nach 39 Beitragsjahren auf 880 Euro. Trotz der Arbeitslosigkeit erfüllt sie die Voraussetzungen von mindestens 33 Jahren an Grundrentenzeiten, sodass sie mit einem Grundrentenzuschlag in Höhe von 230 Euro auf eine Monatsrente von 1.110 Euro kommt.

Ein Hilfsarbeiter war 42 Jahre lang in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert. Er war auch viele Jahre arbeitslos. Für ihn können 33 Jahre als Grundrentenzeiten berücksichtigt werden. Durchschnittlich hat er während der gesamten Versicherungszeit 32 Prozent des Durchschnittsverdienstes erzielt, während der Grundrentenbewertungszeiten waren es im Durchschnitt 35 Prozent. Seine Rente von 505 Euro erhöht sich durch einen Grundrentenzuschlag von 54 Euro auf 559 Euro.

Zählen Zeiten im Ausland mit?

Für eine Prüfung, ob mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten vorhanden sind, werden auch vergleichbare Zeiten berücksichtigt, die außerhalb Deutschlands, aber in der Europäischen Union, der Schweiz, in Norwegen oder Großbritannien zurückgelegt wurden oder in Ländern, mit denen ein bilaterales Sozialversicherungsabkommen mit entsprechenden Regelungen besteht. Zeiten aus den USA und der Türkei können aufgrund der Regelungen in den jeweiligen Sozialversicherungsabkommen nicht berücksichtigt werden.

Die Höhe des Zuschlags selbst wird allerdings nur aus den deutschen Zeiten berechnet.

II. Prüfung und Zahlung

Muss ich einen Antrag stellen?

Der Grundrentenzuschlag muss nicht beantragt werden. Die Deutsche Rentenversicherung prüft automatisch, ob ein Anspruch auf den Grundrentenzuschlag besteht.

Seit wann werden Grundrentenbescheide verschickt? Ist die Überprüfung des Rentenbestandes nun abgeschlossen?

Bei den seit Mitte Juli 2021 erstmals zu berechnenden Renten wird der Grundrentenzuschlag bei der Rentenbewilligung von der Deutschen Rentenversicherung geprüft. Ob ein Anspruch besteht, ergibt sich dann aus Rentenbescheid.

Die laufenden Renten (Rentenbestand) sind bereits überprüft worden. Dabei wurde bis Ende 2022 bei rund 26 Millionen Renten geprüft, ob ein Grundrentenzuschlag zu zahlen ist. Wer Anspruch auf Zahlung eines Grundrentenzuschlags hat, wurde entsprechend informiert.

Ich habe keinen Bescheid von der Rentenversicherung erhalten. Kann ich prüfen lassen, ob ich einen Anspruch habe?

Wenn Sie keinen Bescheid erhalten haben, ist davon auszugehen, dass für Sie kein Anspruch auf einen Grundrentenzuschlag besteht.

Wenn Sie Zweifel haben, können Sie einen entsprechenden Antrag bei Ihrem Rentenversicherungsträger stellen und erhalten dann einen Bescheid.

Die Deutsche Rentenversicherung Bund bietet auch eine Hotline zur Grundrente an. Unter der kostenfreien Telefon-Nummer 0800 1000 4800 werden Fragen zur Grundrente beantwortet, von Montag bis Donnerstag von 7:30 bis 19:30 Uhr und freitags bis 15:30 Uhr.

Ich habe einen Bescheid von der Deutschen Rentenversicherung erhalten, wonach ich trotz meiner geringen Rente nur wenige Euro Grundrentenzuschlag erhalte. Was sind die Gründe für den niedrigen Betrag?

Die Höhe des Grundrentenzuschlags ist von der Dauer der Versicherungsjahre (das sind die so genannten Grundrentenzeiten) und von der Höhe der während dieser Zeiten gezahlten Rentenversicherungsbeiträge (das sind so genannte Grundrentenbewertungszeiten) abhängig. Grundlage für die Berechnung des Grundrentenzuschlags sind wie bei der originären Rentenberechnung die erworbenen Rentenanwartschaften, aus denen Entgeltpunkte ermittelt werden. Entspricht der persönliche Jahres-Bruttoverdienst dem Durchschnittsentgelt aller Versicherten, ergibt sich daraus ein Entgeltpunkt.

Bei der individuellen Berechnung des Grundrentenzuschlags kommt es darauf an, dass der Durchschnittswert der Entgeltpunkte (EP) aus den Grundrentenbewertungszeiten des gesamten Versicherungslebens unterhalb einer gesetzlich festgelegten Höchstgrenze liegt. Abhängig vom Durchschnittswert der EP aus den Grundrentenbewertungszeiten und der individuellen Höchstgrenze (EP/Jahr) wird schließlich der Grundrentenzuschlag berechnet.

Auch auf die nachfolgende Frage zur Einkommensanrechnung wird hingewiesen.

Ich habe die Voraussetzungen für die Grundrente erfüllt, erhalte aber trotzdem keinen Grundrentenzuschlag. Warum nicht?

Dies kann an der Einkommensanrechnung liegen. Die Grundrente soll so zielgenau wie möglich sein und sich am Bedarf ausrichten. Dazu wird nicht nur das eigene Einkommen geprüft, sondern auch das Einkommen des Lebenspartners. Die Einkommensanrechnung kann dazu führen, dass sich im Einzelfall ein geringerer oder auch gar kein Grundrentenzuschlag ergibt (siehe auch Frage "Welche Freibeträge gibt es bei der Einkommensanrechnung?“).

Welche Informationen zur Grundrente wird es künftig in der Rentenauskunft geben?

In der Rentenauskunft wird allgemein kurz zur Grundrente informiert, insbesondere darüber, dass ein möglicher Grundrentenzuschlag nicht in dem dort prognostizierten Rentenbetrag enthalten ist. In der Rentenauskunft werden keine Grundrentenzeiten dargestellt. Es wird außerdem darauf hingewiesen, dass der Anspruch auf Grundrentenzuschlag erst geprüft werden kann, wenn eine Rente beantragt wurde.

Wird meine Bedürftigkeit geprüft?

Eine Bedürftigkeit wird für die Grundrente nicht geprüft, anders als z. B. bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Der Grundrentenzuschlag ist eine Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung, die Vorleistungen in Form von langjähriger Zahlung von Pflichtbeiträgen zu diesem System der Alterssicherung voraussetzt. Der steuerfinanzierte Grundrentenzuschlag für unterdurchschnittliche Verdienste soll jedoch am Bedarf ausgerichtet sein. Für die meisten Rentnerinnen und Rentner ist die Rente der gesetzlichen Rentenversicherung die wesentliche Einkommensquelle im Alter. Allerdings gibt es auch finanziell gut gestellte Rentnerinnen und Rentner, die neben der Rente weitere Einkommen haben. Die Grundrente soll so zielgenau wie möglich sein. Daher wird das eigene Einkommen und auch das Einkommen von Ehe- bzw. Lebenspartnern geprüft. Eine Vermögensprüfung, z. B. des Wohneigentums, findet nicht statt.

Wie funktioniert die Einkommensanrechnung?

Damit die Grundrente für Rentnerinnen und Rentner unbürokratisch ist, erfolgt die Einkommensprüfung weitgehend automatisiert durch einen Datenabruf der Rentenversicherung bei den Finanzbehörden. Dabei wird auf Einkommensdaten zurückgegriffen, die bei der Finanzverwaltung vorliegen.

Der Einkommensprüfung zugrunde gelegt wird das zu versteuernde Einkommen, zuzüglich der steuerfrei gestellten Anteile von Renten und Versorgungsbezügen. Angerechnet werden außerdem Kapitalerträge, die oberhalb des Sparer-Pauschbetrages liegen (ab 2023: 1.000 Euro für Ledige und 2.000 Euro für Verheiratete). Für diese abgeltend versteuerten Kapitalerträge werden z. B. von Banken oder Finanzdienstleistern Steuern einbehalten und direkt an das Finanzamt abgeführt.

Das zu versteuernde Einkommen ist geringer als das Bruttoeinkommen und wird nach Abgabe der Steuererklärung individuell vom Finanzamt ermittelt. Dabei werden von den Gesamteinkünften u. a. abgezogen:

  • Werbungskosten (z. B. Arbeitsmittel, Berufskleidung usw.),
  • Sonderausgaben (z. B. Aufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherung) sowie
  • außergewöhnliche Belastungen (z. B. Aufwendungen für die Unterstützung pflegebedürftiger Angehöriger).

Steuerfreie Einnahmen, z. B. aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder aus einem pauschal besteuerten Minijob, werden nicht berücksichtigt. Gleiches gilt auch für den Grundrentenzuschlag selbst. Weiterhin unberücksichtigt bleibt der Wert von Immobilien (nicht aber eventuelle Mieteinnahmen daraus) und Vermögen.

Wird mein aktuelles Einkommen bei der Einkommensanrechnung berücksichtigt?

Nein, es wird das Einkommen des vorvergangenen oder - ersatzweise - des vorvorvergangenen Jahres berücksichtigt. Denn der Einkommensanrechnung wird das zu versteuernde Einkommen zugrunde gelegt. Grundlage ist der Steuerbescheid, der sich ja immer auf ein Einkommen in der Vergangenheit bezieht-, und nicht auf das aktuelle Einkommen.

Grundsätzlich wird jeweils das zu versteuernde Einkommen des vorvergangenen Jahres betrachtet. Der Grund hierfür ist, dass die Berechtigten unabhängig vom Zeitpunkt der Abgabe ihrer Einkommensteuererklärung grundsätzlich gleichbehandelt werden sollen, denn es ist davon auszugehen, dass das zu versteuernde Einkommen dem Finanzamt regelmäßig zwei Jahre nach dem Ablauf des Veranlagungszeitraums vorliegt.

Falls dieses zum Zeitpunkt der Abfrage beim Finanzamt noch nicht ermittelt worden ist, wird das versteuernde Einkommen des vorvorvergangenen Jahres berücksichtigt.

Wenn Sie nicht verpflichtet sind, eine Steuererklärung abzugeben, werden Ihr Renteneinkommen und eventuelle Versorgungsbezüge (reduziert durch pauschale Abzüge) des vorvergangenen Jahres als Einkommen angerechnet (vergleiche nächste Frage). Außerdem berücksichtigt werden eventuelle Kapitalerträge oberhalb des Sparer-Pauschbetrags.

Muss ich eine Steuererklärung machen, um eine Grundrente zu erhalten?

Soweit Sie nicht verpflichtet sind, eine Steuererklärung zu machen, ist dies weiterhin nicht erforderlich, um eine Grundrente zu erhalten. Haben Sie keine Steuererklärung abgegeben und haben die Finanzbehörden demzufolge kein zu versteuerndes Einkommen ermittelt, werden von der Rentenversicherung die Renteneinkommen und Versorgungsbezüge (reduziert durch pauschale Abzüge) berücksichtigt. Diese werden ihr mittels Datenaustausch vom Finanzamt übermittelt. Außerdem werden abgeltend versteuerte Kapitalerträge berücksichtigt, sofern Sie solche erzielt haben. Diese müssen Sie selbst der Rentenversicherung mitteilen.

Wird der Grundrentenzuschlag versteuert?

Der Grundrentenzuschlag ist – im Gegensatz zur Rentenzahlung selbst – steuerfrei. Die Steuerfreiheit wurde mit dem Jahressteuergesetz 2022 rückwirkend zum 1. Januar 2021 eingeführt.

Kann es sein, dass ich zum Rentenbeginn noch keinen Grundrentenzuschlag gezahlt bekomme, da mein Einkommen aus der Beschäftigung vor der Rente zu hoch war?

Ja, das ist möglich.

Die Grundrente ist am Bedarf ausgerichtet, indem sich die Einkommensprüfung an dem zu versteuernden Einkommen orientiert.

Das zu versteuernde Einkommen vor Rentenbeginn wird von verschiedenen Faktoren beeinflusst. So kommen in den letzten Berufsjahren zum Beispiel Arbeitslosigkeit, Krankheit, Erwerbsminderung oder Teilzeitbeschäftigung häufig vor, so dass das zu versteuernde Einkommen niedrig bleibt. Andererseits kann z. B. das Einkommen der Partnerin oder des Partners dazu führen, dass zu Rentenbeginn der Einkommensfreibetrag im gemeinsamen Haushalt überschritten und der Grundrentenzuschlag nicht oder nur vermindert gezahlt wird. In den Folgejahren kann sich dies ändern.

Um Veränderungen berücksichtigen zu können, wird die Einkommensanrechnung jährlich zum 1. Januar überprüft. Dabei werden die Einkommensänderungen berücksichtigt, die im automatisierten Abrufverfahren jeweils bis zum 31. Oktober bei den Trägern der Rentenversicherung vorliegen.

Welche Freibeträge gibt es bei der Einkommensanrechnung?

Bei einem anzurechnenden Einkommen bis zu einem Betrag von derzeit 1.317 Euro für Alleinstehende und 2.055 Euro für Paare (im Jahr 2023) wird keine Einkommensanrechnung vorgenommen. Hierbei handelt es sich um Freibeträge, die an die Rentenentwicklung gekoppelt sind, sich also nach einer Rentenerhöhung im Folgejahr mit erhöhen. Nur darüber liegendes Einkommen wird berücksichtigt und zu 60 Prozent auf den Grundrentenzuschlag angerechnet. Das heißt, vom Zuschlag werden 60 Prozent des übersteigenden Betrages abgezogen. Liegt das Einkommen über 1.686 Euro (bei Alleinstehenden) bzw. 2.424 Euro (bei Paaren), wird zusätzlich der diese Grenze übersteigende Betrag vollständig auf die Grundrente angerechnet.

Beispiel für eine alleinstehende Person:

Es wurde ein Grundrentenzuschlag von 288 Euro ermittelt.

Einkommensanrechnung: Das zu versteuernde Einkommen inklusive des steuerfrei gestellten Anteils der Rente (Rentenfreibetrag) beträgt 20.400 Euro im Jahr (1.700 Euro im Monat).

Insgesamt wird der Freibetrag von 1.317 Euro um 383 Euro (1.700 Euro - 1.317 Euro) überschritten. Davon entfallen 369 Euro (1.686 Euro - 1.317 Euro) auf den Bereich zwischen 1.317 und 1.686 Euro, sodass dieses Einkommen zu 60 Prozent (0,6 x 369 Euro = 221,40, rund 221 Euro) auf den Grundrentenzuschlag anzurechnen ist.

Des Weiteren übersteigt das Einkommen aber auch die Einkommensgrenze von 1.686 Euro um 14 Euro (1.700 Euro - 1.686 Euro). Dieser Betrag ist vollständig auf den Grundrentenzuschlag anzurechnen.

Durch die Einkommensanrechnung wird der Grundrentenzuschlag somit auf 53 Euro abgeschmolzen (288 Euro - 221 Euro - 14 Euro = 53 Euro).

Beispiel für Paare:

Es wurde ein Grundrentenzuschlag von 343 Euro ermittelt.

Einkommensanrechnung: Das zu versteuernde Einkommen des Paares inklusive der steuerfrei gestellten Anteile der Renten (Rentenfreibetrag) beträgt 29.880 Euro im Jahr (2.490 Euro im Monat).

Insgesamt wird der Freibetrag von 2.055 Euro um 435 Euro (2.490 Euro - 2.055 Euro) überschritten. Davon entfallen 369 Euro (2.424 Euro - 2.055 Euro) auf den Bereich zwischen 2.055 und 2.424 Euro, sodass dieses Einkommen zu 60 Prozent (0,6 x 369 Euro = 221,40 Euro, rund 221 Euro) auf den Grundrentenzuschlag anzurechnen ist.

Des Weiteren übersteigt das Einkommen aber auch die Einkommensgrenze von 2.424 Euro um 66 Euro (2.490 Euro - 2.424 Euro). Dieser Betrag ist vollständig auf den Grundrentenzuschlag anzurechnen.

Durch die Einkommensanrechnung wird der Grundrentenzuschlag somit auf 56 Euro gekürzt (343 Euro - 221 Euro - 66 Euro = 56 Euro).

Muss ich meinem Rentenversicherungsträger mein Einkommen melden?

Die Einkommensprüfung erfolgt durch einen weitgehend automatisierten Datenabgleich zwischen der Renten- und Finanzverwaltung. Das vom Finanzamt ermittelte zu versteuernde Einkommen wird der Deutschen Rentenversicherung auf deren Abfrage hin automatisch mitgeteilt. Aber auch die zu berücksichtigenden Renten- und Versorgungsbezüge kann die Rentenversicherung abrufen.

Werden weitere Nachweise benötigt, meldet sich Ihr Rentenversicherungsträger bei Ihnen. So werden Kapitalerträge oberhalb des Sparer-Pauschbetrages mit dem Rentenbescheid abgefragt. Ihre Angaben können von der Rentenversicherung überprüft werden.

Im Rentenbescheid werden Kapitalerträge abgefragt, was muss ich melden?

Mit dem Grundrentenbescheid werden Einkünfte aus Kapitalvermögen abgefragt, die über dem Sparer-Pauschbetrag (ab 2023 1.000 Euro für Ledige und 2.000 Euro für Verheiratete) liegen. Die von Banken oder Finanzdienstleistern versteuerten Kapitalerträge können der jährlich zur Verfügung gestellten Steuerbescheinigung entnommen werden.

Welche Nachweise die Deutsche Rentenversicherung von Ihnen benötigt, wird Ihnen im Rentenbescheid mitgeteilt.

Das Einkommen für die Grundrente sollte doch automatisch geprüft werden, warum muss ich trotzdem Kapitalerträge melden?

Kapitalerträge werden automatisch übermittelt und bei der Einkommensanrechnung berücksichtigt, wenn die Kapitalerträge in der Steuererklärung angegeben wurden. Liegen diese Angaben bei den Finanzämtern nicht vor, kann keine maschinelle Übermittlung erfolgen. In diesen Fällen werden Kapitalerträge oberhalb des Sparer-Pauschbetrages mit dem Rentenbescheid abgefragt.

Was passiert, wenn ich mich nicht bei der Deutschen Rentenversicherung zurückmelde? Werden meine Angaben zu den Kapitalerträgen überprüft?

Sie müssen nur antworten, wenn Sie tatsächlich Kapitalerträge zu versteuern hatten. Anderenfalls geht die Rentenversicherung davon aus, dass Sie keine zu berücksichtigenden Kapitalerträge erzielt haben.

Die von Banken oder Finanzdienstleistern versteuerten Kapitalerträge können der jährlich zur Verfügung gestellten Steuerbescheinigung entnommen werden. Sie sind dann gesetzlich dazu verpflichtet mitzuwirken und die abgefragten Kapitalerträge mitzuteilen. Denn das kann zu einer Minderung des Grundrentenzuschlags führen. Ihre Angaben − auch wenn Sie nichts gemeldet haben − können von der Deutschen Rentenversicherung überprüft werden. Ergibt eine Überprüfung, dass zu berücksichtigende Kapitalerträge nicht oder unzureichend angegeben wurden, wird der Rentenbescheid aufgehoben. Eventuell zu viel gezahlte Beträge werden zurückgefordert und sind zurück zu erstatten.

Wird ausländisches Einkommen angerechnet?

Wenn Sie in Deutschland leben, meldet das Finanzamt automatisch auch das ausländische Einkommen an den Rentenversicherungsträger. Dies ist jedoch nicht möglich, wenn Sie im Ausland leben. In diesen Fällen fordert die Deutsche Rentenversicherung die erforderlichen Angaben zum Einkommen von Ihnen an. Ohne eine Auskunft zum Einkommen ist keine Zahlung des Grundrentenzuschlags möglich.

Wird der Grundrenten-Zuschlag auch ins Ausland gezahlt?

Da der Zuschlag ein Bestandteil der eigenen Rente ist, wird er − wie die Rente selbst − auch ins Ausland gezahlt.

Gibt es Auswirkungen auf die Grundrente, wenn ich ein Haus habe?

Wohneigentum ist bei der Einkommensprüfung ausgenommen, so wie anderes Vermögen. Wenn Sie Ihr Haus aber vermieten, sind die Mieteinnahmen als Teil des zu versteuernden Einkommens zu berücksichtigen.

Ich vermiete eine Wohnung in meinem Mehrfamilienhaus, kann ich trotzdem die Grundrente bekommen?

Mieteinnahmen zählen zum Einkommen und sind als Teil des zu versteuernden Einkommens auf den Grundrentenzuschlag anzurechnen, wenn die Einkommensgrenzen überschritten werden.

III. Flankierende Freibeträge aus dem Grundrentengesetz bei ergänzenden Sozialleistungen

Was ist ein Freibetrag, und wie funktioniert er?

Wird ein Freibetrag gewährt, bedeutet dies, dass ein vollständig auf die Sozialleistung anzurechnendes Einkommen in Höhe eines festgelegten Geldbetrags von der Anrechnung ausgenommen wird. Nur der einen solchen Freibetrag übersteigende Betrag wird dann für die Anrechnung bzw. Berechnung berücksichtigt. Im Ergebnis verbleibt mit dem Freibetrag eine höhere Sozialleistung, sodass insgesamt mehr finanzielle Mittel zur Verfügung stehen.

Warum und ab wann wird es einen Freibetrag für Personen mit Grundrentenzeiten in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, der Hilfe zum Lebensunterhalt und bei der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem sozialen Entschädigungsrecht geben?

Wer mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten oder vergleichbare Zeiten in verpflichtenden Alterssicherungssystemen erworben hat und trotzdem bedürftig ist, erhält einen (zusätzlichen) Freibetrag bei der Einkommensanrechnung. Bei diesen Personen wird monatlich weniger Einkommen angerechnet, so dass sich dadurch die tatsächlichen Sozialleistungen erhöhen. Im Ergebnis kann dadurch ein Leistungsanspruch sogar erstmalig entstehen. Dieser Freibetrag wurde zum 1. Januar 2021 eingeführt.

Wer und unter welchen Voraussetzungen bekommt den Freibetrag?

Wer einen Anspruch auf Grundsicherung, Hilfe zum Lebensunterhalt oder ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem sozialen Entschädigungsrecht hat und mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten erreicht hat, erhält einen (zusätzlichen) Freibetrag bei der Anrechnung seines Einkommens.

Um die Lebensleistung von Menschen möglichst umfassend anzuerkennen, können sich die mindestens 33 Jahre auch durch das Zusammenrechnen von Zeiten in unterschiedlichen verpflichtenden Alterssicherungssystemen ergeben. Beispielsweise kann jemand 25 Jahre Grundrentenzeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung und zehn Jahre Beitragszeiten in der Alterssicherung der Landwirte gesammelt haben.

Auch Empfängerinnen und Empfänger einer Hinterbliebenenrente erhalten den Freibetrag, wenn sie bedürftig sind und sie selbst und/oder die verstorbene Person 33 Jahre Grundrenten- oder vergleichbare Zeiten in verpflichtenden Alterssicherungssystemen erworben hat.

Bekommt man den Freibetrag nur, wenn man auch einen Anspruch auf die Grundrente hat?

Nein, Voraussetzung für den Freibetrag sind 33 Jahre Grundrentenzeiten bzw. vergleichbare Zeiten. Es ist nicht notwendig, dass tatsächlich Anspruch auf einen Grundrentenzuschlag besteht.

Was sind vergleichbare Zeiten in verpflichtenden Alterssicherungssystemen?

Vergleichbare Zeiten in verpflichtenden Alterssicherungssystemen hat erworben, wer aufgrund einer Versicherungspflicht als Beschäftigte/r oder Selbstständige/r Beiträge in die landwirtschaftliche Alterskasse oder in eine berufsständische Versicherungs- und Versorgungseinrichtung eingezahlt hat.

Wie hoch ist der Freibetrag?

Wenn 33 Jahre Grundrentenzeiten oder vergleichbare Zeiten erfüllt sind, bleiben von der gesetzlichen Rente monatlich 100 Euro bei der Einkommensanrechnung auf die Sozialleistung unberücksichtigt. Ist die Rente höher als 100 Euro, werden vom übersteigenden Betrag zusätzlich 30 Prozent als Freibetrag berücksichtigt. Der Freibetrag ist auf einen Betrag von 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 gedeckelt. Seit dem 1. Januar 2023 sind das 251 Euro monatlich.

Was muss ich machen, wenn ich noch keine Grundsicherung, Hilfe zum Lebensunterhalt oder ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem sozialen Entschädigungsrecht beziehe, jedoch davon ausgehe, dass ich nun aufgrund des Freibetrags berechtigt bin?

Wichtig: Wenn man annimmt, dass aufgrund der Einführung des neuen Freibetrags ein Anspruch auf Grundsicherung, Hilfe zum Lebensunterhalt oder ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt besteht, muss zunächst ein Antrag auf diese Sozialleistung beim zuständigen Träger gestellt werden. Erst ab dem Monat der Antragstellung kann der Freibetrag berücksichtigt werden. Dies gilt auch für Bezieherinnen und Bezieher einer Hinterbliebenenrente, wenn die Voraussetzungen des Freibetrags erfüllt sind und bisher noch keine der genannten Leistungen bezogen werden.

Wird der erstmalige Antrag zunächst ohne Berücksichtigung des Freibetrages abgelehnt oder droht eine Ablehnung, weil ein Nachweis (noch) nicht vorliegt, kann der für die jeweilige Sozialleistung zuständige Träger vom Rententräger einen Nachweis über die Grundrentenzeiten anfordern. Sofern nach Eingang des Nachweises 33 Jahre Grundrentenzeiten erfüllt sind, wird der Leistungsanspruch von Amts wegen rückwirkend zum Zeitpunkt der Antragsstellung erneut überprüft bzw. bewilligt.

Vergleichbare Zeiten in anderen verpflichtenden Alterssicherungssystemen sind durch die antragstellende Person nachzuweisen.

Genaue Informationen zur Antragstellung und zu dem laufenden Antragsprozess kann Ihnen nur Ihr zuständiger Träger geben.

Welche Verbesserungen gibt es beim Wohngeld?

Für viele Rentnerinnen und Rentner sind die steigenden Wohnkosten eine große finanzielle Belastung. Zum 1. Januar 2023 ist daher die größte Reform in der Geschichte des Wohngeldes umgesetzt worden. Rund drei Mal so viele Menschen wie bisher sind nun wohngeldberechtigt. Statt 600.000 können nun rund zwei Mio. Haushalte Wohngeld erhalten. Auch die Höhe des Wohngeldes verdoppelt sich im Durchschnitt für die bisherigen Wohngeldhaushalte. Ein durchschnittlicher Empfängerhaushalt erhält nun statt rund 180 Euro insgesamt rund 370 Euro. Auch wurden eine dauerhafte Heizkostenkomponente und eine Klimakomponente im Wohngeld eingeführt, um die gestiegenen Energiekosten abzufedern und den Klimaschutz zu fördern. Seit dem Jahr 2022 wird das Wohngeld spätestens alle zwei Jahre an die allgemeine Mieten- und Einkommensentwicklung angepasst. Damit wird das Wohngeld als Leistung dauerhaft gestärkt. Hiervon profitieren auch alle Rentnerinnen und Rentner, die Wohngeld beziehen.

Ein weiterer wirksamer Schritt zur Anerkennung der Lebensleistung war die Einführung eines Freibetrags beim Wohngeld für diejenigen, die mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung oder vergleichbare Zeiten in anderen verpflichtenden Alterssicherungssystemen haben. Durch den neuen Freibetrag wird die Rente beim Wohngeld nicht voll als Einkommen angerechnet, sodass sich für Rentnerinnen und Rentner die Ansprüche auf Wohngeld erhöhen. Freibeträge gab es im Wohngeldrecht bereits vorher, zum Beispiel für Menschen mit einer Schwerbehinderung oder für Alleinerziehende.

Wie hoch ist der Freibetrag beim Wohngeld?

Wenn 33 Jahre Grundrentenzeiten oder vergleichbare Zeiten erfüllt sind, werden mindestens 1.200 Euro von der Summe der Jahreseinkommen der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder abgezogen. Ist die jährliche gesetzliche Rente höher als 1.200 Euro, können vom übersteigenden Betrag zusätzlich 30 Prozent als Freibetrag berücksichtigt werden. Auch hier wird auf 50 Prozent des Jahresbetrages der Regelbedarfsstufe 1 begrenzt (251 Euro x 12 = 3.012 Euro im Jahr 2023).

Ab wann gibt es den Freibetrag und muss er beantragt werden?

Der Freibetrag wurde zum 1. Januar 2021 eingeführt. Wenn Sie schon seit längerer Zeit Wohngeld beziehen, wurden Ihre Grundrentenzeiten aus der gesetzlichen Rentenversicherung automatisch abgefragt und bei Vorliegen der erforderlichen 33 Jahre die Freibeträge berücksichtigt.

Beziehen Sie noch kein Wohngeld, haben aber einen Anspruch darauf oder werden durch die neuen Freibeträge einen Anspruch auf Wohngeld haben, dann müssen Sie bei den Wohngeldbehörden einen Antrag stellen. Die Freibeträge können erst ab Antragstellung berücksichtigt werden. Auch wenn Sie keinen Anspruch auf die Grundrente selbst haben, können Sie die Freibeträge in Anspruch nehmen. Sie gelten für alle, die mindestens 33 Jahre in gesetzlich verpflichtenden Alterssicherungssystemen versichert waren. Hierzu zählen die Grundrentenzeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung, aber auch vergleichbare Zeiten zum Beispiel in der Alterssicherung der Landwirte oder in einem berufsständischen Versorgungswerk.

IV. Finanzierung und Evaluierung

Wie wird die Grundrente finanziert?

Wenn die Menschen spüren, dass ihre Lebensleistung anerkannt wird, weil sie jahrzehntelang gearbeitet, Kinder erzogen und Angehörige gepflegt haben, stärkt dies auch den Zusammenhalt in Deutschland und das Vertrauen in die gesetzliche Rentenversicherung als wichtigste Säule der Alterssicherung. Die Grundrente hat also für die ganze Gesellschaft einen hohen Wert. Darum wird die Grundrente steuerfinanziert.

Wann wird überprüft, wie sich die Grundrente ausgewirkt hat?

Bis zum 31. Dezember 2025 prüft die Bundesregierung, ob die beabsichtigten Ziele mit der Einführung der Grundrente erreicht wurden, unter anderem die Berücksichtigung der Erwerbsbiografien von Frauen, die besonderen Lebenslagen in den neuen Bundesländern sowie die Auswirkungen der Einkommensanrechnung.