Arbeitsrecht

Tarifvertragliche Sozialkassen

Alle Arbeitgeber bzw. Betriebe in bestimmten Wirtschaftszweigen sind verpflichtet, an Sozialkassen-Verfahren teilzunehmen.

Sozialkassen sind gemeinsame Einrichtungen von Tarifvertragsparteien, die auf allgemeinverbindlichen Tarifverträgen beruhen. Die Arbeitgeber und Arbeitnehmer dieser Wirtschaftszweige erhalten die nach den Sozialkassentarifverträgen vorgesehenen Leistungen; die Arbeitgeber haben außerdem die festgesetzten Beiträge abzuführen.

Sozialkassenverfahren gibt es in folgenden Branchen:

  • Bäckerhandwerk
  • Baugewerbe
  • Betonsteingewerbe
  • Brot- und Backwarenindustrie
  • Dachdeckerhandwerk
  • Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau
  • Gerüstbauer-Handwerk
  • Land- und Forstwirtschaft
  • Maler- und Lackiererhandwerk
  • Redakteure und Redakteurinnen an Tageszeitungen
  • Schornsteinfegerhandwerk
  • Steine- und Erden-Industrie, Betonsteinhandwerk und Ziegelindustrie in Bayern
  • Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk

In dem Merkblatt sind die Kontaktdaten der Sozialkassen bzw. Beitragseinzugsstellen aufgeführt. Unternehmen, die in einem der angegebenen Wirtschaftszweige tätig werden, wird dringend empfohlen, sich wegen der Beitragspflichten mit der zuständigen Stelle in Verbindung zu setzen. Andernfalls besteht die Gefahr, dass es zu Beitragsnachforderungen kommt.

Mit dem Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz (SokaSiG) vom 16. Mai 2017 (BGBl. I S. 1210) wurden die allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge, die dem Sozialkassenverfahren im Baugewerbe zugrunde liegen, beginnend mit dem 1. Januar 2006 kraft Gesetzes mittels statischer Verweisung für alle Arbeitgeber verbindlich angeordnet. Das Gesetz ist eine eigenständige Rechtsgrundlage für die Sozialkassenverfahren im Baugewerbe.

Mit dem Zweiten Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz (SokaSiG2) vom 1. September 2017 (BGBl. I S. 3356) wurde entsprechend für weitere Sozialkassentarifverträge in anderen Branchen eine eigenständige Rechtsgrundlage geschaffen.