Arbeitsförderung

Zweite Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung und der Aufenthaltsverordnung

Brexit: Weitere aufenthaltsrechtliche Erleichterungen für Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland

Mit der Verordnung werden weitere aufenthaltsrechtliche Erleichterungen für Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland vorgenommen. Hiervon begünstigt sind Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs, die ab dem 1. Januar 2021 nach Deutschland einreisen und nicht bereits nach dem im Februar 2020 geschlossenen Austrittsabkommen Aufenthaltsrechte in Deutschland haben. Aufgrund des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union sind weitere nationale Regelungen zu erlassen.

Damit auch künftig Arbeitskräfte aus dem Vereinigten Königreich unter erleichterten Voraussetzungen eine Beschäftigung in Deutschland aufnehmen dürfen, wurde das Vereinigte Königreich in die Liste der privilegierten Staaten nach § 26 Absatz 1 der Beschäftigungsverordnung aufgenommen. Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs dürfen - vorbehaltlich der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit - somit jede Beschäftigung unabhängig von einer Qualifikation ausüben. Entsendungen sind im Rahmen des allgemeinen Rechts ebenfalls erlaubt. Für die Erteilung der Zustimmung prüft die Bundesagentur für Arbeit, ob inländische oder Arbeitskräfte aus der EU für den jeweiligen Arbeitsplatz zur Verfügung stehen (Vorrangprüfung) und ob die Beschäftigungsbedingungen gleichwertig mit denen von inländischen Arbeitskräften sind.

Mit der Änderung der Aufenthaltsverordnung dürfen Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs, anders als die meisten anderen Drittstaatsangehörigen, auch dann visumfrei einreisen und den erforderlichen Aufenthaltstitel erst nach der Einreise im Bundesgebiet einholen, wenn sie einen längerfristigen Aufenthalt oder einen Erwerbsaufenthalt planen. Solange der erforderliche Aufenthaltstitel noch nicht von der Ausländerbehörde erteilt worden ist, sind Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs nicht zur Erwerbstätigkeit berechtigt. In Fällen, in denen nach der Einreise unmittelbar eine Erwerbstätigkeit aufgenommen werden soll, kann die Beantragung eines nationalen Visums vor der Einreise nach wie vor sinnvoll sein.

Die Verordnung richtet sich nicht an Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs, die unter das Austrittsabkommen fallen, da sie weitergehende Bestandsschutzrechte aus dem Austrittsabkommen genießen. Insbesondere können Arbeitgeber in Deutschland Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs, die sich bereits am 31. Dezember 2020 legal in Deutschland aufhielten, ohne Vorlage von Unterlagen schlicht weiterbeschäftigen.

Die Verordnung ist eine gemeinsame Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sowie des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat. Der Bundesrat hat am 18. Dezember 2020 zugestimmt. Am 23. Dezember 2020 wurde die Verordnung im Bundesgesetzblatt verkündet. Die Regelung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

Umsetzungsstand

Referentenentwurf ist veröffentlicht Regierungsentwurf ist verabschiedet Verordnung ist verkündet 23.12.2020 Hintergrund: Erklärung der Darstellung „Umsetzungsstand“

Dokumentation

23.12.2020: Verordnung

Detailinformationen

Beschäftigungsverordnung

Fachkräfte­einwanderungsgesetz

Duldungsgesetz