Der Begriff der Beschäftigung hat zentrale Bedeutung für das Sozialversicherungsrecht. Die Vorschriften über die Versicherungspflicht knüpfen an die Beschäftigung an. Beschäftigte sind nach Maßgabe der besonderen Vorschriften in den Sozialgesetzbüchern versichert. Das heißt, sie sind einerseits verpflichtet, Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten und kommen andererseits in den Genuss der Leistungen der Sozialversicherung.
§ 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) beschreibt Beschäftigung als nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Ein Beschäftigungsverhältnis liegt damit jedenfalls dann vor, wenn ein Arbeitsverhältnis besteht. Als Anhaltspunkte für eine Beschäftigung nennt das Gesetz eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
Ob es sich bei einer Erwerbstätigkeit um eine Beschäftigung oder um eine selbständige Tätigkeit handelt, ist im Einzelfall anhand des Gesamtbildes der Arbeitsleistung zu beurteilen. Das Bundessozialgericht hat zur Abgrenzung des Erwerbsstatus zahlreiche Indizien entwickelt, die für oder gegen eine Beschäftigung sprechen. Ob jemand beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale in der Gesamtbetrachtung überwiegen. Für den Fall, dass die tatsächlichen Verhältnisse von den Vereinbarungen abweichen, kommt es darauf an, wie das Vertragsverhältnis in der Praxis umgesetzt wird.
Für die Auslegung und die Entscheidung im Einzelfall ist der zuständige Sozialversicherungsträger und im Streitfall das Sozialgericht zuständig. Damit sich die Beteiligten eines Auftragsverhältnisses möglichst frühzeitig Klarheit über den Rechtscharakter ihrer Vertragsbeziehung verschaffen können, steht ihnen das Statusfeststellungsverfahren in der Sozialversicherung nach § 7a SGB IV zur Verfügung.
Beschäftigung liegt auch für den Zeitraum vor, in dem ein Wertguthaben (auch Sabbatical, Langzeitkonto, Lebensarbeitszeitkonto oder im Steuerrecht Zeitwertkonto genannt) in Anspruch genommen wird. Wertguthaben ermöglichen Beschäftigten längerfristige sozialversicherte Freistellungen von der Arbeit: hierfür zahlen sie Bestandteile ihres Arbeitsentgelts oder auch Zeitanteile in das Wertguthaben ein und erhalten daraus während ihrer längerfristigen Freistellung ihr Arbeitsentgelt. Diese bezahlte und sozialversicherungsrechtlich geschützte Auszeit kann flexibel eingesetzt werden, etwa für Weiterbildung, die Kindererziehung, die Pflege Angehöriger oder ein Sabbatical.