Ein selbstbestimmtes Leben für Menschen mit Behinderungen beginnt mit einer guten Beratung. Deshalb legt das Gesetz hier einen besonderen Schwerpunkt. Sein Ziel: Die Zeit bis zur realen Hilfe soll so kurz wie möglich sein.
Das System der sozialen Sicherung ist historisch gewachsen. Für die Leistungen zur Teilhabe behinderter Menschen am gesellschaftlichen Leben sind oft mehrere Rehabilitationsträger zuständig. Daran wird sich auch in Zukunft nichts ändern. Denn der Vorteil liegt auf der Hand: Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vieler Institutionen arbeiten mit viel Wissen und Engagement zusammen für ein besseres Leben behinderter Menschen.
Mit diesem System sind aber auch Nachteile verbunden: viele Zuständigkeiten, viele Ansprechpartner, viel Bürokratie. Der Grundsatz des Gesetzes lautet: Gemeinsam geht es einfacher und schneller. Alle Rehabilitationsträger arbeiten seither besser zusammen. Und das am besten an einem Ort. Damit es nie wieder heißt: Wir sind nicht für Sie zuständig.
Erstattung selbstbeschaffter Leistungen
Was passiert eigentlich, wenn Rehabilitationsträger ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen über den Antrag entschieden haben? Oder wenn sie den behinderten Menschen nicht rechtzeitig mitteilen, dass eine Entscheidung noch nicht möglich ist? Hier hält das Gesetz eine besondere Regelung bereit. Denn § 15 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ermöglicht es in bestimmten Fällen, sich Leistungen selbst zu beschaffen. Der zuständige Rehabilitationsträger muss Ihnen dann notwendige Aufwendungen erstatten.
Angemessene Frist setzen
So zum Beispiel, wenn für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs kein Gutachten erforderlich ist, aber die vorgeschriebene Entscheidungsfrist von drei Wochen ohne jede Mitteilung verstreicht. Jetzt können Sie dem Rehabilitationsträger eine angemessene Frist setzen und ihm Ihr Vorhaben mitteilen, sich die Leistung selbst zu beschaffen. Entscheidet er dann immer noch nicht, hat der Träger Ihnen die Kosten der erforderlichen Leistung zu erstatten, auch wenn sie teurer ist, als wenn der Träger sie selbst durchgeführt hätte.
Lassen Sie sich beraten
Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass bei Auswahl und Ausführung der Leistung die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beachtet wurden. Eine Erstattung erfolgt auch dann, wenn die Rehabilitationsträger eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen können. Am besten, Sie lassen sich in der EUTB (Fachstelle Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung) darüber beraten, zu welcher Leistung der Rehabilitationsträger verpflichtet ist.
Fragen zur Leistungserstattung
Sind alle Rehabilitationsträger zur Kostenerstattung bei selbst beschafften Leistungen verpflichtet?
Nein. Die Regelung gilt nicht für die Träger der Sozialhilfe und der öffentlichen Jugendhilfe sowie der Kriegsopferfürsorge. Für die Träger der Sozialhilfe gelten insoweit die Vorschriften des Sozialhilferechts. Danach ist der Träger der Sozialhilfe - auch ohne Antrag - bereits mit Kenntnis der Hilfesituation des betroffenen Menschen verpflichtet, die notwendigen Leistungen/Maßnahmen sofort einzuleiten.
Wie findet die Beratung eigentlich statt?
Die beste Möglichkeit ist das persönliche Gespräch in der Servicestelle oder direkt beim Rehabilitationsträger. Darüber hinaus bieten "mobile Sprechtage" und Service-Telefone eine Beratung an. Das Beratungsergebnis kann man sich übrigens schriftlich bestätigen lassen.
Entscheidung nach wenigen Wochen
Auf eins können Sie sich verlassen: Alle Entscheidungen der Rehabilitationsträger werden schnell getroffen.
§ 14 macht Tempo
Das Gesetz setzt auf Tempo: § 14 regelt, dass ein Leistungsträger spätestens zwei Wochen nach Antragseingang geklärt haben muss, ob er für die Leistung zuständig ist. Schon nach einer weiteren Woche wird über die Leistung dann auch entschieden, wenn der Antrag nicht unverzüglich an einen anderen Rehabilitationsträger weitergeleitet wurde. Dieser entscheidet innerhalb von drei Wochen, nachdem der Antrag bei ihm eingegangen ist. Sollte ein Gutachten zur Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs nötig sein, muss das Gutachten nach zwei Wochen vorliegen und die Entscheidung bereits zwei Wochen später getroffen worden sein.
Rehabilitationsträger muss handeln
Häufig wird die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter der Servicestelle die Anträge gleich an den zuständigen Leistungsträger weiterleiten. Auf keinen Fall wird jetzt Ihr Antrag von Amt zu Amt "weitergereicht". Das heißt, spätestens der 2. Rehabilitationsträger muss über den Antrag entscheiden. Und zwar in den oben beschriebenen Fristen. Stellt sich später heraus, dass ein anderer Rehabilitationsträger für die Leistung zuständig ist, muss dieser die Aufwendungen des leistenden Rehabilitationsträgers erstatten. Da Zuständigkeitsklärung und Rehabilitationsverfahren parallel erfolgen, werden die Rehabilitationsleistungen nicht mehr durch Zuständigkeitsstreitigkeiten verzögert.
Fragen zur Entscheidung
Kann ich mir für ein notwendiges Gutachten einen Sachverständigen aussuchen?
Der Rehabilitationsträger nennt Ihnen drei möglichst wohnortnahe Sachverständige. In der Regel wählen Sie zwischen den benannten Sachverständigen aus; aber auf Ihren Antrag hin können auch andere geeignete Sachverständige herangezogen werden. Die in dem Gutachten getroffenen Feststellungen zum Rehabilitationsbedarf werden den Entscheidungen der Rehabilitationsträger zugrunde gelegt. Damit werden verfahrensverzögernde und für die Betroffenen belastende Mehrfachbegutachtungen durch verschiedene Rehabilitationsträger soweit wie möglich ausgeschlossen.
Teilhabeplan- und Gesamtplanverfahren
Um Menschen mit Behinderungen und ihren Angehörigen zu ersparen, sich die notwendigen Leistungen selbst bei den verschiedenen Kostenträgern organisieren zu müssen, wurde mit dem BTHG die Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger verbessert. Um "Leistungen wie aus einer Hand" gewähren zu können und Nachteile des gegliederten Systems der Rehabilitation für die Menschen mit Behinderungen abzubauen, wurde für alle Rehabilitationsträger ein verbindliches, partizipatives Teilhabeplanverfahren eingeführt. Dies beinhaltet auch Regelungen zur Zuständigkeitsklärung, Bedarfsermittlung, zum Teilhabeplanverfahren und zu den Erstattungsverfahren zwischen den Rehabilitationsträgern.
Konkret bedeutet dies, dass nur ein Träger als "leistender Träger" bei trägerübergreifenden Teilhabeleistungen zuständig ist. Dieser Träger ist verantwortlich für die Einleitung und Durchführung des Teilhabeplanverfahrens – wie beispielsweise der Durchführung einer Teilhabeplankonferenz und einer eventuell erforderlichen Begutachtung oder der Dokumentation aller Leistungen in einem Teilhabeplan. Bei Anhaltspunkten für eine bestehende Pflegebedürftigkeit ist die Pflegekasse in das Teilhabeplanverfahren einzubeziehen, aber auch andere öffentliche Stellen, wenn dies zur Feststellung des Rehabilitationsbedarfs erforderlich ist. Diese Vorgehensweise stellt sicher, dass über den Antrag auf Teilhabeleistungen rechtzeitig und umfassend entschieden wird, auch wenn Einzelfragen der Zuständigkeit noch offen sind. Hierdurch kann das Prinzip der "Leistungen wie aus einer Hand" bei trägerübergreifenden Fallkonstellationen verwirklicht werden.
In der Eingliederungshilfe gelten besondere Anforderungen an das Teilhabeplanverfahren. Dabei geht es zum Beispiel um die Beachtung besonderer Kriterien bei der Durchführung des Planverfahrens sowie die Anwendung besonderer Instrumente der Bedarfsermittlung. Aufgrund dieses erweiterten Ansatzes im Verfahren ist in der Eingliederungshilfe ergänzend zum Teilhabeplanverfahren ein Gesamtplanverfahren und eine Gesamtplankonferenz vorgesehen. Das Gesamtplanverfahren ermöglicht es dem Menschen mit Behinderungen, sich an der Gestaltung seiner Teilhabeleistungen aktiv zu beteiligen. Es ist eine wesentliche Voraussetzung, um individuelle Teilhabebarrieren zu erkennen und überwinden zu helfen. Die Position des Menschen mit Behinderungen gegenüber dem Kostenträger wird mit dem Gesamtplanverfahren deutlich gestärkt, da die Wünsche zu Ziel und Art der Leistungen Ausgangspunkt im Prozess der Bedarfsermittlung und -planung sind.
Gezielte Hilfe möglich
Über das Gesamtplanverfahren ist eine Einbeziehung weiterer öffentlicher Stellen möglich, wie die Einbeziehung der Pflegekasse, des Jobcenters und des Integrationsamtes. Damit wird eine umfassende Rehabilitation und Teilhabe entsprechend dem individuellen Bedarf erreicht, aber auch geklärt, welche weiteren Leistungen in Betracht kommen.
Nachrangigkeit gilt weiterhin
Der Status der Träger der Eingliederungshilfe als Rehabilitationsträger ändert nichts daran, dass ihre Leistungen gegenüber den Leistungen der übrigen Rehabilitationsträger nachrangig sind. Die Eingliederungshilfe ist weiterhin nicht leistungsverpflichtet, wenn ein anderer -vorrangiger - Rehabilitationsträger Leistungen zu erbringen hat.
Fragen zum Teilhabeplan- und Gesamtplanverfahren
Woher weiß ich, welcher Rehabilitationsträger für mich zuständig ist?
Diese Frage wird unter den Rehabilitationsträgern geklärt. Wenn Sie sich nicht sicher sind, wenden Sie sich einfach an die Beratungsstelle der Rehabilitationsträger in Ihrer Nähe. Die Adresse erfahren Sie zum Beispiel von jeder Krankenkasse, den Arbeitsagenturen, den Trägern der Renten- und Unfallversicherung oder den Trägern der Eingliederungshilfe. Sie können sich aber auch direkt an den Träger wenden, den Sie für zuständig halten. Dieser bearbeitet den Antrag auf Leistungen zur Teilhabe oder leitet ihn an den zuständigen Rehabilitationsträger weiter. Über die Weiterleitung des Antrags an einen anderen Rehabilitationsträger werden Sie unterrichtet. Sie erhalten schnellstmöglich einen Bescheid, in aller Regel bereits nach wenigen Wochen.
Hintergrund - Rehabilitationsträger auf einen Blick
Für die Leistungen zur Teilhabe ist kein einheitlicher Träger zuständig. Vielmehr hat jeder Rehabilitationsträger neben seinen sonstigen Aufgaben seinen spezifischen Bereich der Rehabilitation und Teilhabe.
- Die gesetzlichen Krankenkassen erbringen für ihre Versicherten Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, wenn andere Sozialversicherungsträger solche Leistungen nicht erbringen können.
- Aufgabe der Rentenversicherung ist es, ein vorzeitiges Ausscheiden der Versicherten aus dem Erwerbsleben zu vermeiden. Hierfür erbringt sie Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben.
- Die Unfallversicherung ist bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur sozialen Teilhabe verantwortlich.
- Die Träger der Kriegsopferversorgung und der Kriegsopferfürsorge übernehmen für ihre Leistungsberechtigten die Leistungen zu medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur sozialen Teilhabe.
- Die Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II übernehmen für erwerbsfähige, hilfebedürftige Arbeitssuchende die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.
- Die Bundesagentur für Arbeit mit ihren Agenturen für Arbeit übernimmt Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, soweit hierfür kein anderer Sozialversicherungsträger verantwortlich ist.
- Der Träger der Eingliederungshilfe tritt für alle Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben, zur Teilhabe an Bildung und zur sozialen Teilhabe, soweit kein anderer Träger zuständig ist.
- Die öffentliche Jugendhilfe mit ihren örtlichen Jugendämtern erbringt Leistungen zur Teilhabe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, soweit kein anderer Träger zuständig ist.
- Für schwerbehinderte Menschen kann darüber hinaus das Integrationsamt begleitende Hilfe im Arbeitsleben erbringen.
Beratung und Unterstützung
Die Einrichtung von Beratungsangeboten aller Rehabilitationsträger ist eine der wichtigsten Neuerungen des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. Sie sind bis Ende 2002 in allen Landkreisen und kreisfreien Städten entstanden. Ihre Aufgabe: Menschen mit Behinderung oder von Behinderung bedrohte Menschen sowie ihre Vertrauenspersonen finden hier schnelle und unbürokratische Beratung und Unterstützung. Die Beratungsangebote informieren Sie unter anderem über die Leistungsvoraussetzungen und Leistungen der Rehabilitationsträger und klären mit Ihnen den persönlichen Bedarf an Rehabilitationsleistungen.
Zusammenarbeit aller Rehabilitationsträger
Sie füllen mit Ihnen die notwendigen Anträge aus, leiten sie an die zuständigen Rehabilitationsträger weiter und achten auf schnelle Entscheidungen. Nach Möglichkeit werden die Entscheidungen so vorbereitet, dass der zuständige Leistungsträger unverzüglich entscheiden kann. Darüber hinaus begleiten die Servicestellen die Betroffenen bis zur Entscheidung unterstützend und koordinieren auch während der Leistungserbringung die Hilfe der verschiedenen Rehabilitationsträger.
Fragen zu den Servicestellen
Sind die Servicestellen in Zukunft der einzige Weg zur Hilfe?
Selbstverständlich können sich Ratsuchende wie bisher auch an die jeweiligen Rehabilitationsträger mit ihren Auskunfts- und Beratungsstellen wenden. Soweit es um die besonderen Hilfen für schwerbehinderte Menschen geht, können diese sich auch an die Integrationsämter (früher Hauptfürsorgestellen) wenden.
Sind die Servicestellen so eingerichtet, dass Zugang und Verständigung keine Probleme bereiten?
Selbstverständlich müssen die gemeinsamen Servicestellen barrierefrei eingerichtet sein, so dass zum Beispiel auch Rollstuhlfahrer oder hörbehinderte Menschen ohne Probleme beraten und unterstützt werden können.