Die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten ist grundsätzlich Aufgabe des Staates, in dem die Gewalttat verübt wurde. Viele Staaten haben jedoch keine gesetzlichen Regelungen zur staatlichen Opferentschädigung.
Das SGB XIV enthält auch Leistungen für Deutsche und in Deutschland lebende Menschen, die im Ausland gesundheitliche Schäden durch eine Gewalttat erleiden, sowie für deren Angehörige und Hinterbliebene.
Diese Leistungen sind gegenüber den Regelleistungen des SGB XIV eingeschränkt.
Wer in Deutschland lebt und während eines vorübergehenden Aufenthalts im Ausland Opfer einer Gewalttat wird, kann nach dem SGB XIV Folgendes erhalten:
- Leistungen der Schnellen Hilfen, die im Inland erbracht werden,
- Leistungen der Krankenbehandlung, die grundsätzlich ebenfalls im Inland erbracht werden,
- eine Einmalzahlung zwischen 2600 und 28600 Euro.
Vorübergehend ist ein Auslandsaufenthalt, wenn er auf weniger als sechs Monate, bei Schulbesuch oder Studium auf nicht mehr als ein Jahr ausgelegt ist.
Anspruch auf Entschädigung bei Gewalttaten im europäischen Ausland
Die Deutsche Unterstützungsbehörde unterstützt Betroffene, Entschädigungsansprüche in dem europäischen Mitgliedsstaat geltend zu machen, in dem sie geschädigt worden sind.
Um Menschen zu schützen, an denen eine Gewalttat im europäischen Ausland verübt wurde, ist am 29. April 2004 in Brüssel die EU-Richtlinie 2004/80/EG zur Entschädigung der Opfer von Straftaten in grenzüberschreitenden Fällen verabschiedet worden. Sie verpflichtet seither alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union, faire und angemessene nationale Entschädigungsregelungen für diejenigen Menschen vorzusehen, die auf ihrem Staatsgebiet Opfer einer gewalttätigen Straftat geworden sind.
Die Deutsche Unterstützungsbehörde ist seit dem 1. Januar 2024 beim Bundesamt für Soziale Sicherung angesiedelt.
Zu ihren Aufgaben gehört insbesondere,
- den Betroffenen Informationen darüber zu geben, welche Möglichkeiten sie haben, eine Entschädigung im Ausland zu beantragen. Dazu gehören u. a. Hinweise zum dortigen Verfahrensablauf, zur Antragsfrist, zu Leistungsvoraussetzungen sowie zu Nachweisunterlagen, die dem Antrag beizufügen sind,
- Antragsformulare der Schädigungsstaaten zur Verfügung zu stellen,
- die zuständige Behörde im Schädigungsstaat zu ermitteln, die über den Entschädigungsanspruch entscheidet,
- den Entschädigungsantrag mit den eingereichten Nachweisdokumenten dorthin weiterzuleiten,
- Dokumente und Schriftverkehr kostenfrei in die jeweilige Landessprache zu übersetzen,
- die Fortführung des Entschädigungsverfahrens zu begleiten und die Betroffenen über den aktuellen Stand zu informieren.
- Über einen Antrag entscheiden die EU-Mitgliedstaaten ausschließlich nach ihrem nationalen Recht. Die gesetzlichen Entschädigungsregelungen sind allerdings in den meisten Mitgliedstaaten bei weitem nicht so umfassend ausgestaltet wie in Deutschland.
Die Deutsche Unterstützungsbehörde kann weder auf das dortige Verfahren noch auf die Entscheidung Einfluss nehmen. Wenn parallel ein Antrag nach dem SGB XIV gestellt wurde, ist folgendes zu beachten: Zahlt der ausländische Staat eine Entschädigung, wird diese auf die Leistungen angerechnet, die ggf. nach dem SGB XIV zuerkannt werden. Daher ist es wichtig, dass die Betroffenen bei der Antragstellung im Ausland mitwirken.
Wurde bereits ein Antrag auf deutsche Entschädigungsleistungen nach dem SGB XIV bei der Versorgungsbehörde gestellt, wird die Deutsche Unterstützungsbehörde darüber informiert. Sie setzt sich dann mit den Betroffenen in Verbindung.
Die Deutsche Unterstützungsbehörde ist unter folgender Adresse zu erreichen:
Bundesamt für Soziale Sicherung
Bundesstelle für Soziale Entschädigung
Friedrich-Ebert-Allee 38
53113 Bonn
Telefon: +49 228 619 1300
Email: DUB@bas.bund.de
Webseite: Bundesstelle für Soziale Entschädigung – Deutsche Unterstützungsbehörde