Kinder und Jugendliche sind weniger widerstandsfähig als Erwachsene und dürfen deshalb in der Arbeitswelt nicht den gleichen Belastungen ausgesetzt werden.
Jugendarbeitsschutzgesetz
Das Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend (JArbSchG) enthält besondere Regelungen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in der Arbeitswelt.
Ziel des Jugendarbeitsschutzgesetzes ist es, Kinder und Jugendliche vor Überlastungen zu schützen. Das Gesetz schützt deshalb junge Menschen vor Arbeit, die zu früh beginnt, die zu lange dauert, die zu schwer ist, die sie gefährdet oder die für sie ungeeignet ist. Kinderarbeit ist grundsätzlich verboten.
Das Jugendarbeitsschutzgesetz schützt junge Menschen unter 18 Jahren. Personen unter 15 Jahren gelten als Kinder. Jugendliche sind Personen, die 15 aber noch nicht 18 Jahre alt sind. Für Jugendliche, die noch Vollzeit schulpflichtig sind, gelten dieselben Bestimmungen wie für Kinder.
Ein wesentlicher Garant für die Gesundheit junger Menschen ist deren aktiver Schutz in der Arbeitswelt.
Klare Sache – Jugendarbeitsschutz und Kinderarbeitsschutzverordnung
Kinderarbeitsschutzverordnung
Die Verordnung über den Kinderarbeitsschutz (KindArbSchV) konkretisiert die nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz für Kinder über 13 Jahren und Vollzeit schulpflichtige Jugendliche ausnahmsweise zulässigen leichten und für sie geeigneten Arbeiten. Zugelassen werden – mit Ausnahme des Austragens von Zeitungen, Zeitschriften, Anzeigenblättern und Werbeprospekten – nur Beschäftigungen im nichtgewerblichen Bereich.