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Arbeitsschutzausschüsse

Das BMAS wird in allen Fragen der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten durch staatliche Ausschüsse beraten.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird in allen Fragen der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten durch staatliche Ausschüsse beraten. Wesentliche Aufgabe der Arbeitsschutzausschüsse ist die Ermittlung von staatlichen Regeln. Funktion des staatlichen Regelwerks ist es, durch Konkretisierung der Anforderungen mögliche Lösungen zur Umsetzung der rechtlich verbindlichen Vorgaben des Arbeitsschutzrechts zu beschreiben.

Die gesetzliche Ermächtigung zur Einrichtung staatlicher Ausschüsse ist in § 18 Abs. 2 Nr. 5 des Arbeitsschutzgesetzes festgelegt, welche in den jeweiligen Arbeitsschutzverordnungen ausgefüllt wird. Ergänzt wird diese Ermächtigung durch den § 24a des Arbeitsschutzgesetzes. Den staatlichen Ausschüssen gehören Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitgeber, Gewerkschaften, Länderbehörden, der gesetzlichen Unfallversicherung und der Wissenschaft sowie Sachverständige an.

Folgende Arbeitsschutzausschüsse beraten das BMAS:

Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (ASGA)

Der ASGA ist gemäß § 24a des Arbeitsschutzgesetzes eingerichtet und hat jeweils 15 ehrenamtliche Mitglieder und stellvertretende Mitglieder.

Der ASGA hat die Aufgaben,

  • den Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu ermitteln,
  • Regeln und Erkenntnisse zu ermitteln, wie die im Arbeitsschutzgesetz gestellten Anforderungen erfüllt werden können,
  • Empfehlungen zu Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit aufzustellen,
  • das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in allen Fragen des Arbeitsschutzes in einer sich wandelnden Arbeitswelt zu beraten,
  • die Arbeit der beratenden Arbeitsschutzausschüsse beim BMAS und die fachlichen Inhalte übergreifend zu koordinieren.

Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA)

Der ASTA ist gemäß § 7 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) eingerichtet und hat jeweils 15 ehrenamtliche Mitglieder und stellvertretende Mitglieder.

Thomas Meyer/OSTKREUZ

Gruppenbild des Ausschusses für Arbeitsstätten (ASTA)

Der ASTA hat die Aufgaben,

  • dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene entsprechende Regeln und sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten in Arbeitsstätten zu ermitteln,
  • Regeln und Erkenntnisse zu ermitteln, wie die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung erfüllt werden können, sowie Empfehlungen für weitere Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit der Beschäftigten auszuarbeiten und
  • das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in allen Fragen der Sicherheit und der Gesundheit der Beschäftigten in Arbeitsstätten zu beraten.

Der ASTA ermittelt und betreut die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) zur Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV).

Ausschuss für Arbeitsmedizin (AfAMed)

Der AfAMed ist gemäß § 9 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) eingerichtet und hat jeweils 15 ehrenamtliche Mitglieder und stellvertretende Mitglieder.

Thomas Meyer/OSTKREUZ

Gruppenbild des Ausschusses für Arbeitsmedizin (AfAMed)

Der AfAMed hat die Aufgaben,

  • dem Stand der Arbeitsmedizin entsprechende Regeln und sonstige gesicherte arbeitsmedizinische Erkenntnisse zu ermitteln,
  • Regeln und Erkenntnisse zu ermitteln, wie die in dieser Verordnung gestellten Anforderungen insbesondere zu Inhalt und Umfang von Pflicht-, Angebots- oder Wunschvorsorge erfüllt werden können,
  • Empfehlungen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge aufzustellen,
  • Empfehlungen für weitere Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge auszusprechen, insbesondere für betriebliche Gesundheitsprogramme,
  • Regeln und Erkenntnisse zu sonstigen arbeitsmedizinischen Präventionsmaßnahmen nach § 1 Abs. 3 zu ermitteln, insbesondere zur allgemeinen arbeitsmedizinischen Beratung der Beschäftigten,
  • das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in allen Fragen der arbeitsmedizinischen Vorsorge sowie zu sonstigen Fragen des medizinischen Arbeitsschutzes zu beraten

Der AfAMed ermittelt und betreut die Arbeitsmedizinischen Regeln (AMR) zur Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV).

Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS)

Der ABS ist gemäß § 21 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) eingerichtet und hat jeweils 20 ehrenamtliche Mitglieder und stellvertretende Mitglieder.

Thomas Meyer/OSTKREUZ

Gruppenbild des Ausschusses für Betriebssicherheit (ABS).

Der ABS hat die Aufgaben,

  • den Stand von Wissenschaft und Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstiger gesicherter arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse bei der Verwendung von Arbeitsmitteln zu ermitteln und dazu Empfehlungen auszusprechen,
  • zu ermitteln, wie die in der Betriebssicherheitsverordnung gestellten Anforderungen erfüllt werden können, und dazu die dem jeweiligen Stand der Technik und der Arbeitsmedizin entsprechenden Regeln und Erkenntnisse zu erarbeiten,
  • das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in Fragen von Sicherheit und Gesundheitsschutz zu beraten

    • bei der Verwendung von Arbeitsmitteln
    • bei lärm- und vibrationsbezogenen Gefährdungen
    • bei künstlicher optischer Strahlung und
    • bei Gefährdungen durch elektromagnetische Felder und
  • die von den zugelassenen Überwachungsstellen nach § 37 Abs. 5 Nr. 8 des Produktsicherheitsgesetzes gewonnenen Erkenntnisse auszuwerten und bei den Aufgaben nach den Nummern 1 bis 3 zu berücksichtigen.

Der ABS ermittelt und betreut die Technischen Regeln (TRBS), (TRLV), (TROS) bzw. (TREMF) zur Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV), Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (OStrV) sowie zur Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern (EMFV).

Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS)

Der ABAS ist gemäß § 19 der Biostoffverordnung (BioStoffV) eingerichtet und hat jeweils 15 ehrenamtliche Mitglieder und stellvertretende Mitglieder.

Thomas Meyer/OSTKREUZ

Gruppenbild des Ausschusses für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS).

Der ABAS hat die Aufgaben,

  • den Stand der Wissenschaft, Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Biostoffen zu ermitteln und entsprechende Empfehlungen auszusprechen einschließlich solcher Beiträge, die in öffentlich nutzbaren Informationssystemen über Biostoffe genutzt werden können,
  • zu ermitteln, wie die in der Biostoffverordnung gestellten Anforderungen erfüllt werden können und dazu die dem jeweiligen Stand von Technik und Medizin entsprechenden Regeln und Erkenntnisse zu erarbeiten,
  • wissenschaftliche Bewertungen von Biostoffen vorzunehmen und deren Einstufung in Risikogruppen vorzuschlagen,
  • das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in Fragen der biologischen Sicherheit zu beraten.

Der ABAS ermittelt und betreut die Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) zur Biostoffverordnung (BioStoffV).

Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)

Der AGS ist gemäß § 20 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) eingerichtet und hat jeweils 20 ehrenamtliche Mitglieder und stellvertretende Mitglieder.

Thomas Meyer/OSTKREUZ

Gruppenbild des Ausschusses für Gefahrstoffe (AGS)

Der AGS hat die Aufgaben:

  • den Stand der Wissenschaft, Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung zu ermitteln und entsprechende Empfehlungen auszusprechen,
  • zu ermitteln, wie die in der Gefahrstoffverordnung gestellten Anforderungen erfüllt werden können und dazu die dem jeweiligen Stand von Technik und Medizin entsprechenden Regeln und Erkenntnisse zu erarbeiten,
  • das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in allen Fragen zu Gefahrstoffen und zur Chemikaliensicherheit zu beraten und
  • Arbeitsplatzgrenzwerte, biologische Grenzwerte und andere Beurteilungsmaßstäbe für Gefahrstoffe vorzuschlagen und regelmäßig zu überprüfen, wobei Folgendes zu berücksichtigen ist:

    • bei der Festlegung der Grenzwerte und Beurteilungsmaßstäbe ist sicherzustellen, dass der Schutz der Gesundheit der Beschäftigten gewahrt ist,
    • für jeden Stoff, für den ein Arbeitsplatzgrenzwert oder ein biologischer Grenzwert in Rechtsakten der Europäischen Union festgelegt worden ist, ist unter Berücksichtigung dieses Grenzwerts ein nationaler Grenzwert vorzuschlagen.

Der AGS ermittelt und betreut die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) zur Gefahrstoffverordnung (GefStoffV).

Die Geschäfte der staatlichen Ausschüsse führt die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.

Weitergehende Informationen zu allen Arbeitsschutzausschüssen sowie zu den staatlichen Regeln finden sich auf der Internetseite der BAuA unter www.baua.de/ausschuesse.