Die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Beschäftigten in Arbeitsstätten wird in der Verordnung über Arbeitsstätten (ArbStättV) geregelt.
Die Arbeitsstättenverordnung setzt die EU-Richtlinien über
- der EU-Richtlinie 89/654/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten (Erste Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. EG Nr. L 393 S. 1) und
- der EU-Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (Fünfte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. EG Nr. L 156 S. 14) und
- der EU-Richtlinie 92/58/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (Neunte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. EG Nr. L 245 S. 23) und
- des Anhangs IV (Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen) der EU-Richtlinie 92/57/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über die auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz (Achte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. EG Nr. L 245 S. 6)
in deutsches Arbeitsschutzrecht um.
Die Arbeitsstättenverordnung richtet sich an die Arbeitgeber und enthält Festlegungen für das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten. Arbeitsstätten im Sinne der Verordnung sind Orte in Gebäuden oder im Freien, die sich auf dem Gelände eines Betriebes oder einer Baustelle befinden und zur Nutzung für Arbeitsplätze vorgesehen sind bzw. zu denen die Beschäftigten im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben.
Zur Arbeitsstätte gehören z B. die Verkehrs- und Fluchtwege, Lager- und Nebenräume, aber auch die Sanitär-, Pausen-/Bereitschaftsräume und Erste-Hilfe-Räume sowie Unterkünfte. Ausgenommen von der Verordnung sind Arbeitsstätten, die dem Bundesberggesetz unterliegen sowie bestimmte Bereiche, wie das Reisegewerbe und der Marktverkehr, Transportmittel im öffentlichen Verkehr sowie Flächen außerhalb bebauter Bereiche von land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben.
Die Verordnung regelt auch die Arbeit an Bildschirmgeräten mit allgemeinen Anforderungen zur Bildschirmarbeit. Die Regelungen umfassen einerseits die technischen Mindestanforderungen an Bildschirmgeräte, den Bildschirmarbeitsplatz und die Arbeitsumgebung, andererseits aber auch die Softwaregestaltung und die Arbeitsorganisation, um auch psychomentale und kognitive Belastungen zu erfassen.
Arbeitgeber ist verpflichtet, die Bildschirmarbeit so zu organisieren, dass einseitige oder monotone Belastungen vermieden oder durch regelmäßige Erholungspausen unterbrochen werden.
Statistiken belegen einen hohen Anteil an Unfällen, die bei der Nutzung von Arbeitsstätten auftreten. So werden Fußböden, Verkehrswege und Treppen als Unfallschwerpunkte an erster Stelle genannt. Zur Vermeidung von Unfällen gibt die Verordnung geeignete Maßnahmen bzw. Schutzziele für das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten vor.
Praktische Hilfen zur Anwendung der ArbStättV
Für die betriebliche Praxis werden die Vorschriften der Arbeitsstättenverordnung, für die es weiteren Erläuterungsbedarf gibt, durch Regeln für Arbeitsstätten (Arbeitsstättenregeln - ASR) auf untergesetzlicher Ebene konkretisiert. Die Arbeitsstättenregeln werden auf der Internetseite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin veröffentlicht.