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Allgemeines zur Sozialhilfe

Was ist Sozialhilfe?

Menschen, die in eine Notlage geraten, können sich auf die Hilfe der Gemeinschaft verlassen. Das ist eines der grundlegenden Versprechen unseres Sozialstaates. Diese Unterstützung zu leisten, ist Aufgabe der Sozialhilfe.

Der Begriff "Sozialhilfe" steht für eine Vielzahl von unterstützenden Leistungen, die den verschiedenen persönlichen Lebenslagen entsprechen. Nämlich:

Leistungen für den Lebensunterhalt:

  • Hilfe zum Lebensunterhalt (Drittes Kapitel - §§ 27 bis 40 SGB XII) sowie
  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Viertes Kapitel - §§ 41 bis 46b SGB XII)

sowie:

  • Hilfen zur Gesundheit (Fünftes Kapitel - §§ 47 bis 52 SGB XII)
  • Hilfe zur Pflege (Siebtes Kapitel - §§ 61 bis 66a SGB XII)
  • Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (Achtes Kapitel - §§ 67 bis 69 SGB XII) und
  • Hilfe in anderen Lebenslagen (Neuntes Kapitel - §§ 70 bis 74 SGB XII).

Allgemeine Informationen zur Sozialhilfe finden Sie hier auf der Internetseite und in diesen Broschüren:

Die Grundsätze der Sozialhilfe

Diese Grundsätze zeichnen die Sozialhilfe aus:

Als letzte Sicherung

Sozialhilfe greift erst, wenn

  • Sie sich nicht selbst helfen können (zum Beispiel durch eigenes Einkommen oder Vermögen) und
  • andere Sozialleistungen für Sie nicht in Frage kommen und
  • Sie die erforderliche Unterstützung nicht von anderen - insbesondere von Ihren Angehörigen - erhalten können.

Nach der Besonderheit des Einzelfalles

Je nachdem in welcher Lage Sie sich befinden: Über die konkreten Leistungen entscheidet das jeweilige Sozialamt individuell (§ 9 SGB XII). Dabei haben Sie durchaus das Recht mitzusprechen – solange Ihre Wünsche angemessen und nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden sind.

Ganz automatisch

Sozialhilfe setzt unmittelbar ein, sobald dem jeweiligen Sozialamt Ihre Notlage bekannt wird (§ 18 SGB XII).Das heißt: Das Sozialamt muss von sich aus prüfen, ob Sie die Voraussetzungen für eine bestimmte Leistung erfüllen. Allerdings sind Sie zur Mitwirkung verpflichtet (§§ 60 ff. SGB I).

Hilfe zur Selbsthilfe

Sozialhilfe versteht sich als Hilfe zur Selbsthilfe und unterstützt Sie – wenn möglich – auf Ihrem Weg, von Sozialhilfeleistungen unabhängig zu werden (§ 1 Satz 2 SGB XII). Neben den finanziellen Leistungen versorgt Sie die Sozialhilfe mit umfangreichen Beratungs- und Unterstützungsangeboten. Dazu gehören zum Beispiel die Vermittlung von Kontakten und die Begleitung zu sozialen Diensten (§ 11 SGB XII).

Ambulante vor stationärer Hilfe

Bei der Unterstützung mit Hilfsangeboten bevorzugt die Sozialhilfe die ambulante vor der stationären Hilfe. Hierfür werden Ihr tatsächlicher Bedarf, die anfallenden Kosten sowie mögliche Alternativen gegenübergestellt.

Im Einzelfall entscheidend: Die Träger der Sozialhilfe

Meist handelt es sich bei den Sozialhilfeträgern – umgangssprachlich auch "Sozialämter" genannt – um die Kommunalbehörden der Städte, Kreise, Landschaftsverbände und Bezirke oder die Landessozialämter. Das für Ihren Wohnort zuständige Sozialamt bearbeitet Ihren Antrag auf Leistungen der Sozialhilfe und entscheidet dabei eigenverantwortlich.

Die Rechtsaufsicht, also die staatliche Kontrolle, ob das geltende Recht vom Sozialamt eingehalten wurde, wird vom Sozialministerium Ihres Bundeslandes ausgeübt.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann keine Einzelfallprüfung durchführen und deshalb nicht auf die Bewilligung Ihres Antrags oder die Höhe der Leistungen Einfluss nehmen.

Auskunft und Beratung

Die Sozialämter sind zu Auskunft und Beratung verpflichtet.

Oft kann es auch hilfreich sein, sich an eine unabhängige Sozialberatungsstelle von Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege (zum Beispiel Diakonisches Werk, Caritas, Arbeiterwohlfahrt) zu wenden. Auch Sozialverbände (z. B. Sozialverband VdK oder SoVD beraten ihre Mitglieder unter anderem zu Fragen rund um die Sozialhilfe.

Ihr gutes Recht

Wer mit einer Entscheidung des Sozialamtes nicht einverstanden ist oder vermutet, dass eine Leistung falsch berechnet wurde, kann gegen den Bescheid des Sozialamtes Widerspruch einlegen. Ein Widerspruch wird bei dem Sozialamt eingelegt, das den Bescheid erteilt hat. Das Sozialamt erteilt einen schriftlichen Widerspruchsbescheid, gegen den gegebenenfalls beim Sozialgericht geklagt werden kann.

Die Frist für den Widerspruch oder für die Klage beträgt normalerweise vier Wochen ab Bekanntgabe des Bescheides.

Ein Widerspruchsverfahren kann unter Umständen einige Zeit in Anspruch nehmen. Wer sich aber in einer akuten Notlage befindet, die sofort behoben werden muss, kann beim Sozialgericht eine einstweilige Anordnung beantragen. Das heißt: Schon während das Widerspruchsverfahren läuft, kann das Gericht darüber entscheiden, ob vorläufig Sozialhilfe zu leisten ist.

Sozialhilfe oder Wohngeld

Wohngeld ist gegenüber den Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem SGB XII vorrangig in Anspruch zu nehmen. Insofern prüfen die Sozialämter im Einzelfall, ob Personen mit dem vorrangigen Wohngeld mindestens über genauso viel Geld verfügen können, wie mit der Leistung nach dem SGB XII.

In seinem Urteil B 8 SO 2/20 R vom 23.02.2021 hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden, dass erst der tatsächliche Wohngeldbezug zu einem Leistungsausschluss im SGB XII führt.

Sozialhilfe im Ausland - geht das?

Es gibt keine Sozialhilfe für Personen im Ausland.

Ausnahmsweise können Leistungen der Sozialhilfe bezogen werden, wenn sich Hilfe suchende Deutsche im Ausland in einer außergewöhnlichen Notlage befinden und nachgewiesen wird, dass eine Rückkehr aus einem der folgenden drei Gründe nicht möglich ist:

  • Pflege und Erziehung eines Kindes, das aus rechtlichen Günden im Ausland verbleiben muss,
  • längerfristige stationäre Betreuung in einer Einrichtung oder Schwere der Pflegedürftigkeit oder
  • hoheitliche Gewalt (bedeutet Haft, also Gefängnisaufenthalt

Für Deutsche im Ausland ist der Sozialhilfeträger zuständig, in dessen Bereich die antragstellende Person geboren ist. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit kann ein Antrag bei der deutschen Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat, siehe hierzu auch: www.auswaertiges-amt.de) des Aufenthaltslandes gestellt werden. Die Auslandsvertretung leitet den Antrag dann an den zuständigen Sozialhilfeträger in Deutschland weiter.