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Leistungen und Bedarfe im Bürgergeld

Das Bürgergeld ist Teil der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und damit Teil der Leistungen zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums.

Durch das Bürgergeld berücksichtigte Bedarfe

Das Bürgergeld ist Teil der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und damit Teil der Leistungen zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Das Bürgergeld umfasst neben dem Regelbedarf, der in Höhe der so genannten regelbedarfsrelevanten Bedarfe berücksichtigt wird, auch die angemessenen Bedarfe für Unterkunft und Heizung, soweit diese Bedarfe nicht durch Einkommen oder Vermögen unter Beachtung von Absetzbeträgen und Schonvermögen gedeckt sind. Hinzu kommen gegebenenfalls Mehrbedarfe, die für besondere Lebenslagen wie Alleinerziehung, Schwangerschaft oder bei aus medizinischen Gründen erforderlicher kostenaufwändiger Ernährung berücksichtigt werden.

Regelbedarf

Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Bedarfe für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenen Anteile sowie Bedarfe zur Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft (das sog. sozio-kulturelle Existenzminimum). Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen (Teil des Bürgergeldes) entscheidet der Bürgergeldberechtigte eigenverantwortlich. Neben regelmäßig anfallenden Bedarfen u.a. für Lebensmittel sind auch unregelmäßig anfallende Bedarfe wie z.B. für Bekleidung aus den entsprechenden Leistungen zu decken. Die Höhe der maßgebenden Regelbedarfe ist der nachstehenden Tabelle zu entnehmen.

Regelbedarf bei Bürgergeld ab 01.01.2024
BürgergeldberechtigteRegelbedarfgeregelt nach

Alleinstehende / Alleinerziehende

Volljährige mit minderjährigen Partnern

563 Euro§ 20 Absatz 2 Satz 1 SGB II
Volljährige Partner

Je

506 Euro

§ 20 Absatz 4 SGB II

Volljährige ohne eigenen Haushalt, die nicht Partner sind und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (18 bis 24 Jahre)

Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (15 bis 24 Jahre) und ohne Zusicherung des Jobcenters umziehen

451 Euro

§ 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 SGB II

§ 20 Absatz 3 SGB II in Verbindung mit § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 SGB II

Kinder ab Vollendung des 14. Lebensjahres, die das 18 Lebensjahr noch nicht vollendet haben (14 bis 17 Jahre)

Minderjährige mit volljährigen Partnern

471 Euro

§ 23 Nummer 1, 3. Alt. SGB II;
§ 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 SGB II

§ 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 SGB II

Kinder ab Vollendung des 6. Lebensjahres, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (6 bis 13 Jahre)390 Euro§ 23 Nummer 1, 2. Alt. SGB II
Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (0 bis 5 Jahre)357 Euro§ 23 Nummer 1, 1. Alt. SGB II

Mehrbedarfe

Im Einzelfall haben Bürgergeldberechtigte aufgrund besonderer Lebensumstände einen erhöhten Bedarf, der nicht durch den Regelbedarf gedeckt wird. Folgende Mehrbedarfe werden berücksichtigt:

  • Schwangere haben ab der 13. Schwangerschaftswoche einen Anspruch auf einen Mehrbedarf von 17 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs. Der Mehrbedarf wird bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, gewährt.
  • Bei Alleinerziehenden ist die Höhe des Mehrbedarfs abhängig vom Alter und der Anzahl der Kinder.
Beispiele für die Höhe des Mehrbedarfs (jeweils bezogen auf den maßgebenden Regelbedarf):
AlterProzent
1 Kind unter 7 Jahren36 Prozent
1 Kind über 7 Jahren12 Prozent
2 oder 3 Kinder unter 16 Jahren36 Prozent
2 Kinder über 16 Jahren24 Prozent
4 Kinder48 Prozent
ab 5 Kindern60 Prozent
  • Für erwerbsfähige Bürgergeldberechtigte mit Behinderungen wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs anerkannt, wenn Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfe im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe) tatsächlich gewährt werden.
  • Bei Bürgergeldberechtigten, die aus medizinischen Gründen eine kostenaufwändige Ernährung benötigen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe berücksichtigt.
  • Soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht - z.B. Kosten der Wahrnehmung des Umgangsrechts mit dem Kind -, wird unter bestimmten Voraussetzungen ein Mehrbedarf anerkannt. Besteht ein einmaliger besonderer Bedarf, ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen ausnahmsweise nicht zumutbar ist.
  • Soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen (Durchlauferhitzer) erzeugt wird, wird - bezogen auf die jeweils maßgebenden Regelbedarfe - ein pauschaler gestaffelter Mehrbedarf anerkannt. Höhere Aufwendungen werden nur berücksichtigt, soweit sie durch eine separate Messeinrichtung nachgewiesen werden.
  • Für voll erwerbsgeminderte Bürgergeld-Empfänger wird ab Vollendung des 15. Lebensjahres ein Mehrbedarf in Höhe von 17 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs anerkannt, wenn sie Inhaber eines Schwerbehinderten­ausweises mit dem Merkzeichen G sind.

Bedarfe für Unterkunft und Heizung

Die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende berücksichtigen bei der Erbringung des Bürgergeldes auch Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der angemessenen Aufwendungen. Dazu gehören auch die Nebenkosten wie z.B: Kosten für Kaltwasser und Warmwasserversorgung.

Grundsätzlich gilt: Nur angemessene Aufwendungen werden als Bedarf berücksichtigt. Die Angemessenheit der Aufwendungen wird in der Regel von dem örtlich zuständigen kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende in einer Richtlinie festgelegt. Die Richtlinie berücksichtigt dabei eine nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorhaben für den sozialen Wohnungsbau festgelegte Wohnfläche sowie einen Wert für einen örtlich angemessenen Mietzins zuzüglich der Nebenkosten. Außerdem werden die Aufwendungen für die Heizung als Bedarf berücksichtigt, soweit nicht Anhaltspunkte für ein eklatant unwirtschaftliches Heizverhalten vorliegen.

Seit 1. April 2011 können die Länder die kommunalen Träger durch Landesgesetz ermächtigen oder verpflichten, die Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung durch Satzung zu regeln. Davon haben einige Bundesländer Gebrauch gemacht.

Sind die Aufwendungen für die Unterkunftskosten unangemessen hoch, müssen diese Kosten von den Bürgergeldberechtigten nach Aufforderung durch das Jobcenter gesenkt werden. Dafür besteht in der Regel eine Höchstfrist von sechs Monaten.

Mit dem Bürgergeld gilt ab Januar 2023 folgende Änderung: Im ersten Jahr des Bezugs von laufenden Leistungen, welche Karenzzeit genannt wird, werden zwar die tatsächlichen Kosten der Unterkunft übernommen. Jedoch die Heizkosten werden ab Beginn der Leistung nur in angemessenem Umfang übernommen.

Einmalige Leistungen

Auf Antrag können die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende einmalige Leistungen gewähren. Möglich sind Zahlungen beispielsweise, wenn ein Haushalt zu gründen ist, die Geburt eines Kindes bevorsteht oder wenn die Versorgung mit orthopädischen Schuhen erforderlich ist. Einmalige Leistungen können auch für Personen erbracht werden, die keine laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Bürgergeld erhalten, jedoch ihr Einkommen für den besonderen Bedarf - beispielsweise für die Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt - nicht ausreicht.

Beispielrechnungen: Bürgergeld

Bürgergeld im Überblick

Antragsteller

Regelbedarfe1

KdU2

Bürgergeld

Alleinstehende(r)

563 Euro

391 Euro

954 Euro

(Ehe-)Paar

1.012 Euro

516 Euro

1.528 Euro

Alleinerziehend
1 Kind, 4 Jahre3

1.122,68 Euro

568 Euro

1.690,68 Euro

Alleinerziehend
2 Kinder, 4 u. 12 Jahre3

1.512,68 Euro

664 Euro

2.176,68 Euro

(Ehe-)Paar
1 Kind, 4 Jahre3

1.369 Euro

712 Euro

2.081 Euro

(Ehe-)Paar
2 Kinder, 4 u. 12 Jahre3

1.759 Euro

820 Euro

2.579 Euro

(Ehe-)Paar
3 Kinder, 4, 12 u. 15 Jahre3

2.230 Euro

1.013 Euro

3.243 Euro

Regelbedarfe einschließlich Mehrbedarf für Alleinerziehende in Euro

laufende und einmalige Kosten der Unterkunft (Oktober 2023, Quelle: Analyse Arbeitsmarkt, Grundsicherung für Arbeitsuchende, Deutschland, Berichtsmonat Juni 2023, S. 64)

Kinder und Jugendliche erhalten zusätzlich Bildungs- und Teilhabeleistungen

Die Beispiele verdeutlichen, wie sich das Haushaltseinkommen nach der Grundsicherung für Arbeitsuchende zusammensetzt.

Bürgergeld-Haushaltseinkommen (Ehe-)Paar

Bedarfsrechnung (Ehe-)Paar

Regelbedarf Partner 1

506 Euro

Regelbedarf Partner 2

506 Euro

Unterkunft und Heizung

516 Euro

Bedarf insgesamt

1.528 Euro

Zu berücksichtigendes Einkommen
zu berücksichtigendes Einkommen

0 Euro

Anspruch auf Bürgergeld1.528 Euro

Bürgergeld-Haushaltseinkommen (Ehe-)Paar mit Kind

Bedarfsrechnung (Ehe-)Paar, 4-jähriges Kind

Regelbedarf Partner 1

506 Euro

Regelbedarf Partner 2

506 Euro

Regelbedarf 4-jähriges Kind1

357 Euro

Unterkunft und Heizung

712 Euro

Bedarf insgesamt

2.081 Euro

Zu berücksichtigendes Einkommen
Kindergeld

250 Euro

zu berücksichtigendes Einkommen

0 Euro

Anspruch auf Bürgergeld

1.831 Euro

Zusätzlich werden für Kinder und Jugendliche Leistung für Bildung und Teilhabe berücksichtigt, ohne Anrechnung von Kindergeld

Bürgergeld-Haushaltseinkommen (Ehe-)Paar mit zwei Kindern

Bedarfsrechnung (Ehe-)Paar, 4-/12-jähriges Kind

Regelbedarf Partner 1

506 Euro

Regelbedarf Partner 2

506 Euro

Regelbedarf 4-jähriges Kind1

357 Euro

Regelbedarf 12-jähriges Kind1

390 Euro

Unterkunft und Heizung

820 Euro

Bedarf insgesamt

2.579 Euro

Zu berücksichtigendes Einkommen
Kindergeld

500 Euro

weiteres zu berücksichtigendes Einkommen

0 Euro

Anspruch auf Bürgergeld

2.079 Euro

Zusätzlich werden für Kinder und Jugendliche Leistung für Bildung und Teilhabe berücksichtigt, ohne Anrechnung von Kindergeld

Bürgergeld-Haushaltseinkommen (Ehe-)Paar mit drei Kindern

Bedarfsrechnung (Ehe-)Paar, 4-/12-/15-jähriges Kind
Regelbedarf Partner 1

506 Euro

Regelbedarf Partner 2

506 Euro

Regelbedarf 4-jähriges Kind1

357 Euro

Regelbedarf 12-jähriges Kind1

390 Euro

Regelbedarf 15-jähriges Kind1

471 Euro

Unterkunft und Heizung

1.013 Euro

Bedarf insgesamt

3.243 Euro

Zu berücksichtigendes Einkommen
Kindergeld

750 Euro

weiteres zu berücksichtigendes Einkommen

0 Euro

Anspruch auf Bürgergeld

2.493 Euro

Zusätzlich werden für Kinder und Jugendliche Leistung für Bildung und Teilhabe berücksichtigt, ohne Anrechnung von Kindergeld

Bürgergeld-Haushaltseinkommen Alleinerziehende/r

Bedarfsrechnung Alleinerziehende/r, 4-jähriges Kind
Regelbedarf für Alleinerziehende/n

563 Euro

Mehrbedarf für Alleinerziehende/n

202,68 Euro

Regelbedarf 4-jähriges Kind1

357 Euro

Unterkunft und Heizung

568 Euro

Bedarf insgesamt

1.690,68 Euro

Zu berücksichtigendes Einkommen
Kindergeld

250 Euro

weiteres zu berücksichtigendes Einkommen, z.B. Unterhaltsvorschuss

187 Euro

Anspruch auf Bürgergeld

1.253,68 Euro

Zusätzlich werden für Kinder und Jugendliche Leistung für Bildung und Teilhabe berücksichtigt, ohne Anrechnung von Kindergeld

Bürgergeld-Haushaltseinkommen Alleinstehende/r

Bedarfsrechnung Alleinstehende/r

Regelbedarf

563 Euro

Unterkunft und Heizung

391 Euro

Bedarf insgesamt

954 Euro

Zu berücksichtigendes Einkommen
weiteres zu berücksichtigendes Einkommen

0 Euro

Anspruch auf Bürgergeld

954 Euro

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