- Durch das Bürgergeld berücksichtigte Bedarfe
- Regelbedarf
- Mehrbedarfe
- Bedarfe für Unterkunft und Heizung
- Einmalige Leistungen
- Beispielrechnungen: Bürgergeld
Durch das Bürgergeld berücksichtigte Bedarfe
Das Bürgergeld ist Teil der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und damit Teil der Leistungen zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Das Bürgergeld umfasst neben dem Regelbedarf, der in Höhe der so genannten regelbedarfsrelevanten Bedarfe berücksichtigt wird, auch die angemessenen Bedarfe für Unterkunft und Heizung, soweit diese Bedarfe nicht durch Einkommen oder Vermögen unter Beachtung von Absetzbeträgen und Schonvermögen gedeckt sind. Hinzu kommen gegebenenfalls Mehrbedarfe, die für besondere Lebenslagen wie Alleinerziehung, Schwangerschaft oder bei aus medizinischen Gründen erforderlicher kostenaufwändiger Ernährung berücksichtigt werden.
Regelbedarf
Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Bedarfe für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenen Anteile sowie Bedarfe zur Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft (das sog. sozio-kulturelle Existenzminimum). Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen (Teil des Bürgergeldes) entscheidet der Bürgergeldberechtigte eigenverantwortlich. Neben regelmäßig anfallenden Bedarfen u.a. für Lebensmittel sind auch unregelmäßig anfallende Bedarfe wie z.B. für Bekleidung aus den entsprechenden Leistungen zu decken. Die Höhe der maßgebenden Regelbedarfe ist der nachstehenden Tabelle zu entnehmen.
Bürgergeldberechtigte | Regelbedarf | geregelt nach |
---|---|---|
Alleinstehende / Alleinerziehende Volljährige mit minderjährigen Partnern | 563 Euro | § 20 Absatz 2 Satz 1 SGB II |
Volljährige Partner |
Je 506 Euro | § 20 Absatz 4 SGB II |
Volljährige ohne eigenen Haushalt, die nicht Partner sind und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (18 bis 24 Jahre) Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (15 bis 24 Jahre) und ohne Zusicherung des Jobcenters umziehen | 451 Euro |
§ 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 SGB II § 20 Absatz 3 SGB II in Verbindung mit § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 SGB II |
Kinder ab Vollendung des 14. Lebensjahres, die das 18 Lebensjahr noch nicht vollendet haben (14 bis 17 Jahre) Minderjährige mit volljährigen Partnern | 471 Euro |
§ 23 Nummer 1, 3. Alt. SGB II; § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 SGB II |
Kinder ab Vollendung des 6. Lebensjahres, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (6 bis 13 Jahre) | 390 Euro | § 23 Nummer 1, 2. Alt. SGB II |
Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (0 bis 5 Jahre) | 357 Euro | § 23 Nummer 1, 1. Alt. SGB II |
Mehrbedarfe
Im Einzelfall haben Bürgergeldberechtigte aufgrund besonderer Lebensumstände einen erhöhten Bedarf, der nicht durch den Regelbedarf gedeckt wird. Folgende Mehrbedarfe werden berücksichtigt:
- Schwangere haben ab der 13. Schwangerschaftswoche einen Anspruch auf einen Mehrbedarf von 17 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs. Der Mehrbedarf wird bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, gewährt.
- Bei Alleinerziehenden ist die Höhe des Mehrbedarfs abhängig vom Alter und der Anzahl der Kinder.
Alter | Prozent |
---|---|
1 Kind unter 7 Jahren | 36 Prozent |
1 Kind über 7 Jahren | 12 Prozent |
2 oder 3 Kinder unter 16 Jahren | 36 Prozent |
2 Kinder über 16 Jahren | 24 Prozent |
4 Kinder | 48 Prozent |
ab 5 Kindern | 60 Prozent |
- Für erwerbsfähige Bürgergeldberechtigte mit Behinderungen wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs anerkannt, wenn Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfe im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe) tatsächlich gewährt werden.
- Bei Bürgergeldberechtigten, die aus medizinischen Gründen eine kostenaufwändige Ernährung benötigen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe berücksichtigt.
- Soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht - z.B. Kosten der Wahrnehmung des Umgangsrechts mit dem Kind -, wird unter bestimmten Voraussetzungen ein Mehrbedarf anerkannt. Besteht ein einmaliger besonderer Bedarf, ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen ausnahmsweise nicht zumutbar ist.
- Soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen (Durchlauferhitzer) erzeugt wird, wird - bezogen auf die jeweils maßgebenden Regelbedarfe - ein pauschaler gestaffelter Mehrbedarf anerkannt. Höhere Aufwendungen werden nur berücksichtigt, soweit sie durch eine separate Messeinrichtung nachgewiesen werden.
- Für voll erwerbsgeminderte Bürgergeld-Empfänger wird ab Vollendung des 15. Lebensjahres ein Mehrbedarf in Höhe von 17 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs anerkannt, wenn sie Inhaber eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen G sind.
Bedarfe für Unterkunft und Heizung
Die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende berücksichtigen bei der Erbringung des Bürgergeldes auch Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der angemessenen Aufwendungen. Dazu gehören auch die Nebenkosten wie z.B: Kosten für Kaltwasser und Warmwasserversorgung.
Grundsätzlich gilt: Nur angemessene Aufwendungen werden als Bedarf berücksichtigt. Die Angemessenheit der Aufwendungen wird in der Regel von dem örtlich zuständigen kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende in einer Richtlinie festgelegt. Die Richtlinie berücksichtigt dabei eine nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorhaben für den sozialen Wohnungsbau festgelegte Wohnfläche sowie einen Wert für einen örtlich angemessenen Mietzins zuzüglich der Nebenkosten. Außerdem werden die Aufwendungen für die Heizung als Bedarf berücksichtigt, soweit nicht Anhaltspunkte für ein eklatant unwirtschaftliches Heizverhalten vorliegen.
Seit 1. April 2011 können die Länder die kommunalen Träger durch Landesgesetz ermächtigen oder verpflichten, die Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung durch Satzung zu regeln. Davon haben einige Bundesländer Gebrauch gemacht.
Sind die Aufwendungen für die Unterkunftskosten unangemessen hoch, müssen diese Kosten von den Bürgergeldberechtigten nach Aufforderung durch das Jobcenter gesenkt werden. Dafür besteht in der Regel eine Höchstfrist von sechs Monaten.
Mit dem Bürgergeld gilt ab Januar 2023 folgende Änderung: Im ersten Jahr des Bezugs von laufenden Leistungen, welche Karenzzeit genannt wird, werden zwar die tatsächlichen Kosten der Unterkunft übernommen. Jedoch die Heizkosten werden ab Beginn der Leistung nur in angemessenem Umfang übernommen.
Einmalige Leistungen
Auf Antrag können die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende einmalige Leistungen gewähren. Möglich sind Zahlungen beispielsweise, wenn ein Haushalt zu gründen ist, die Geburt eines Kindes bevorsteht oder wenn die Versorgung mit orthopädischen Schuhen erforderlich ist. Einmalige Leistungen können auch für Personen erbracht werden, die keine laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Bürgergeld erhalten, jedoch ihr Einkommen für den besonderen Bedarf - beispielsweise für die Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt - nicht ausreicht.
Beispielrechnungen: Bürgergeld
Bürgergeld im Überblick
Antragsteller |
Regelbedarfe |
KdU |
Bürgergeld |
---|---|---|---|
Alleinstehende(r) |
563 Euro |
391 Euro |
954 Euro |
(Ehe-)Paar |
1.012 Euro |
516 Euro |
1.528 Euro |
Alleinerziehend 1 Kind, 4 Jahre |
1.122,68 Euro |
568 Euro |
1.690,68 Euro |
Alleinerziehend 2 Kinder, 4 u. 12 Jahre |
1.512,68 Euro |
664 Euro |
2.176,68 Euro |
(Ehe-)Paar 1 Kind, 4 Jahre |
1.369 Euro |
712 Euro |
2.081 Euro |
(Ehe-)Paar 2 Kinder, 4 u. 12 Jahre |
1.759 Euro |
820 Euro |
2.579 Euro |
(Ehe-)Paar 3 Kinder, 4, 12 u. 15 Jahre |
2.230 Euro |
1.013 Euro |
3.243 Euro |
Regelbedarfe einschließlich Mehrbedarf für Alleinerziehende in Euro
laufende und einmalige Kosten der Unterkunft (Oktober 2023, Quelle: Analyse Arbeitsmarkt, Grundsicherung für Arbeitsuchende, Deutschland, Berichtsmonat Juni 2023, S. 64)
Kinder und Jugendliche erhalten zusätzlich Bildungs- und Teilhabeleistungen
Die Beispiele verdeutlichen, wie sich das Haushaltseinkommen nach der Grundsicherung für Arbeitsuchende zusammensetzt.
Bürgergeld-Haushaltseinkommen (Ehe-)Paar
Regelbedarf Partner 1 |
506 Euro |
---|---|
Regelbedarf Partner 2 |
506 Euro |
Unterkunft und Heizung |
516 Euro |
Bedarf insgesamt |
1.528 Euro |
zu berücksichtigendes Einkommen |
0 Euro |
---|---|
Anspruch auf Bürgergeld | 1.528 Euro |
Bürgergeld-Haushaltseinkommen (Ehe-)Paar mit Kind
Regelbedarf Partner 1 |
506 Euro |
---|---|
Regelbedarf Partner 2 |
506 Euro |
Regelbedarf 4-jähriges Kind |
357 Euro |
Unterkunft und Heizung |
712 Euro |
Bedarf insgesamt |
2.081 Euro |
Kindergeld |
250 Euro |
---|---|
zu berücksichtigendes Einkommen |
0 Euro |
Anspruch auf Bürgergeld |
1.831 Euro |
Zusätzlich werden für Kinder und Jugendliche Leistung für Bildung und Teilhabe berücksichtigt, ohne Anrechnung von Kindergeld
Bürgergeld-Haushaltseinkommen (Ehe-)Paar mit zwei Kindern
Regelbedarf Partner 1 |
506 Euro |
---|---|
Regelbedarf Partner 2 |
506 Euro |
Regelbedarf 4-jähriges Kind |
357 Euro |
Regelbedarf 12-jähriges Kind |
390 Euro |
Unterkunft und Heizung |
820 Euro |
Bedarf insgesamt |
2.579 Euro |
Kindergeld |
500 Euro |
---|---|
weiteres zu berücksichtigendes Einkommen |
0 Euro |
Anspruch auf Bürgergeld |
2.079 Euro |
Zusätzlich werden für Kinder und Jugendliche Leistung für Bildung und Teilhabe berücksichtigt, ohne Anrechnung von Kindergeld
Bürgergeld-Haushaltseinkommen (Ehe-)Paar mit drei Kindern
Regelbedarf Partner 1 |
506 Euro |
---|---|
Regelbedarf Partner 2 |
506 Euro |
Regelbedarf 4-jähriges Kind |
357 Euro |
Regelbedarf 12-jähriges Kind |
390 Euro |
Regelbedarf 15-jähriges Kind |
471 Euro |
Unterkunft und Heizung |
1.013 Euro |
Bedarf insgesamt |
3.243 Euro |
Kindergeld |
750 Euro |
---|---|
weiteres zu berücksichtigendes Einkommen |
0 Euro |
Anspruch auf Bürgergeld |
2.493 Euro |
Zusätzlich werden für Kinder und Jugendliche Leistung für Bildung und Teilhabe berücksichtigt, ohne Anrechnung von Kindergeld
Bürgergeld-Haushaltseinkommen Alleinerziehende/r
Regelbedarf für Alleinerziehende/n |
563 Euro |
---|---|
Mehrbedarf für Alleinerziehende/n |
202,68 Euro |
Regelbedarf 4-jähriges Kind |
357 Euro |
Unterkunft und Heizung |
568 Euro |
Bedarf insgesamt |
1.690,68 Euro |
Kindergeld |
250 Euro |
---|---|
weiteres zu berücksichtigendes Einkommen, z.B. Unterhaltsvorschuss |
187 Euro |
Anspruch auf Bürgergeld |
1.253,68 Euro |
Zusätzlich werden für Kinder und Jugendliche Leistung für Bildung und Teilhabe berücksichtigt, ohne Anrechnung von Kindergeld
Bürgergeld-Haushaltseinkommen Alleinstehende/r
Regelbedarf |
563 Euro |
---|---|
Unterkunft und Heizung |
391 Euro |
Bedarf insgesamt |
954 Euro |
weiteres zu berücksichtigendes Einkommen |
0 Euro |
---|---|
Anspruch auf Bürgergeld |
954 Euro |