- Durch das Bürgergeld berücksichtigte Bedarfe
- Regelbedarf ab 01/2026
- Mehrbedarfe
- Bedarfe für Unterkunft und Heizung
- Einmalige Leistungen
- Beispielrechnungen: Bürgergeld ab 01/2026
- Bürgergeld: Das Bürgergeld sichert den Lebensunterhalt von Menschen, die nicht selbst für sich sorgen können.
- Regelbedarf: Die Höhe des Bürgergeldes basiert auf Regelsätzen. Zusätzlich werden Mehrbedarfe und Wohnkosten berücksichtigt.
- Ziel: Das Bürgergeld soll die berufliche Eingliederung und Weiterbildung fördern, um die Teilhabe am Arbeitsmarkt zu verbessern.
Durch das Bürgergeld berücksichtigte Bedarfe
Das Bürgergeld ist Teil der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und damit Teil der Leistungen zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Das Bürgergeld umfasst neben dem Regelbedarf, der in Höhe der so genannten regelbedarfsrelevanten Bedarfe berücksichtigt wird, auch die angemessenen Bedarfe für Unterkunft und Heizung, soweit diese Bedarfe nicht durch Einkommen oder Vermögen unter Beachtung von Absetzbeträgen und Schonvermögen gedeckt sind. Hinzu kommen gegebenenfalls Mehrbedarfe, die für besondere Lebenslagen wie Alleinerziehung, Schwangerschaft oder bei aus medizinischen Gründen erforderlicher kostenaufwändiger Ernährung berücksichtigt werden.
Regelbedarf ab 01/2026
Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Bedarfe für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenen Anteile sowie Bedarfe zur Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft (das sog. sozio-kulturelle Existenzminimum). Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen (Teil des Bürgergeldes) entscheidet der Bürgergeldberechtigte eigenverantwortlich. Neben regelmäßig anfallenden Bedarfen u.a. für Lebensmittel sind auch unregelmäßig anfallende Bedarfe wie z.B. für Bekleidung aus den entsprechenden Leistungen zu decken. Die Höhe der maßgebenden Regelbedarfe ist der nachstehenden Tabelle zu entnehmen.
| Bürgergeldberechtigte | Regelbedarf | geregelt nach |
|---|---|---|
|
Alleinstehende / Alleinerziehende Volljährige mit minderjährigen Partnern | 563 Euro | § 20 Absatz 2 Satz 1 SGB II |
| Volljährige Partner |
Je 506 Euro | § 20 Absatz 4 SGB II |
|
Volljährige ohne eigenen Haushalt, die nicht Partner sind und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (18 bis 24 Jahre) Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (15 bis 24 Jahre) und ohne Zusicherung des Jobcenters umziehen | 451 Euro |
§ 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 SGB II § 20 Absatz 3 SGB II in Verbindung mit § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 SGB II |
|
Kinder ab Vollendung des 14. Lebensjahres, die das 18 Lebensjahr noch nicht vollendet haben (14 bis 17 Jahre) Minderjährige mit volljährigen Partnern | 471 Euro |
§ 23 Nummer 1, 3. Alt. SGB II; § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 SGB II |
| Kinder ab Vollendung des 6. Lebensjahres, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (6 bis 13 Jahre) | 390 Euro | § 23 Nummer 1, 2. Alt. SGB II |
| Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (0 bis 5 Jahre) | 357 Euro | § 23 Nummer 1, 1. Alt. SGB II |
Mehrbedarfe
Im Einzelfall haben Bürgergeldberechtigte aufgrund besonderer Lebensumstände einen erhöhten Bedarf, der nicht durch den Regelbedarf gedeckt wird. Folgende Mehrbedarfe werden berücksichtigt:
- Schwangere haben ab der 13. Schwangerschaftswoche einen Anspruch auf einen Mehrbedarf von 17 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs. Der Mehrbedarf wird bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, gewährt.
- Bei Alleinerziehenden ist die Höhe des Mehrbedarfs abhängig vom Alter und der Anzahl der Kinder.
| Alter | Prozent |
|---|---|
| 1 Kind unter 7 Jahren | 36 Prozent |
| 1 Kind über 7 Jahren | 12 Prozent |
| 2 oder 3 Kinder unter 16 Jahren | 36 Prozent |
| 2 Kinder über 16 Jahren | 24 Prozent |
| 4 Kinder | 48 Prozent |
| ab 5 Kindern | 60 Prozent |
- Für erwerbsfähige Bürgergeldberechtigte mit Behinderungen wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs anerkannt, wenn Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfe im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe) tatsächlich gewährt werden.
- Bei Bürgergeldberechtigten, die aus medizinischen Gründen eine kostenaufwändige Ernährung benötigen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe berücksichtigt.
- Soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht - z.B. Kosten der Wahrnehmung des Umgangsrechts mit dem Kind -, wird unter bestimmten Voraussetzungen ein Mehrbedarf anerkannt. Besteht ein einmaliger besonderer Bedarf, ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen ausnahmsweise nicht zumutbar ist.
- Soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen (Durchlauferhitzer) erzeugt wird, wird - bezogen auf die jeweils maßgebenden Regelbedarfe - ein pauschaler gestaffelter Mehrbedarf anerkannt. Höhere Aufwendungen werden nur berücksichtigt, soweit sie durch eine separate Messeinrichtung nachgewiesen werden.
- Für voll erwerbsgeminderte Bürgergeld-Empfänger wird ab Vollendung des 15. Lebensjahres ein Mehrbedarf in Höhe von 17 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs anerkannt, wenn sie Inhaber eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen G sind.
Bedarfe für Unterkunft und Heizung
Die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende berücksichtigen bei der Erbringung des Bürgergeldes auch Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der angemessenen Aufwendungen. Dazu gehören auch die Nebenkosten wie z.B: Kosten für Kaltwasser und Warmwasserversorgung.
Grundsätzlich gilt: Nur angemessene Aufwendungen werden als Bedarf berücksichtigt. Die Angemessenheit der Aufwendungen wird in der Regel von dem örtlich zuständigen kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende in einer Richtlinie festgelegt. Die Richtlinie berücksichtigt dabei eine nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorhaben für den sozialen Wohnungsbau festgelegte Wohnfläche sowie einen Wert für einen örtlich angemessenen Mietzins zuzüglich der Nebenkosten. Außerdem werden die Aufwendungen für die Heizung als Bedarf berücksichtigt, soweit nicht Anhaltspunkte für ein eklatant unwirtschaftliches Heizverhalten vorliegen.
Seit 1. April 2011 können die Länder die kommunalen Träger durch Landesgesetz ermächtigen oder verpflichten, die Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung durch Satzung zu regeln. Davon haben einige Bundesländer Gebrauch gemacht.
Sind die Aufwendungen für die Unterkunftskosten unangemessen hoch, müssen diese Kosten von den Bürgergeldberechtigten nach Aufforderung durch das Jobcenter gesenkt werden. Dafür besteht in der Regel eine Höchstfrist von sechs Monaten.
Mit dem Bürgergeld gilt seit Januar 2023: Im ersten Jahr des Bezugs von laufenden Leistungen, welche Karenzzeit genannt wird, werden zwar die tatsächlichen Kosten der Unterkunft übernommen. Jedoch die Heizkosten werden ab Beginn der Leistung nur in angemessenem Umfang übernommen.
Einmalige Leistungen
Auf Antrag können die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende einmalige Leistungen gewähren. Möglich sind Zahlungen beispielsweise, wenn ein Haushalt zu gründen ist, die Geburt eines Kindes bevorsteht oder wenn die Versorgung mit orthopädischen Schuhen erforderlich ist. Einmalige Leistungen können auch für Personen erbracht werden, die keine laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Bürgergeld erhalten, jedoch ihr Einkommen für den besonderen Bedarf - beispielsweise für die Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt - nicht ausreicht.
Beispielrechnungen: Bürgergeld ab 01/2026
Bürgergeld im Überblick
| Antragsteller |
Regelbedarfe |
KdU |
Bürgergeld |
|---|---|---|---|
| Alleinstehende(r) |
563 Euro |
419 Euro |
982 Euro |
| (Ehe-)Paar |
1.012 Euro |
559 Euro |
1.571 Euro |
| Alleinerziehend 1 Kind, 4 Jahre |
1.122,68 Euro |
620 Euro |
1.742,68 Euro |
| Alleinerziehend 2 Kinder, 4 u. 12 Jahre |
1.512,68 Euro |
722 Euro |
2.234,68 Euro |
| (Ehe-)Paar 1 Kind, 4 Jahre |
1.369 Euro |
776 Euro |
2.145 Euro |
| (Ehe-)Paar 2 Kinder, 4 u. 12 Jahre |
1.759 Euro |
895 Euro |
2.654 Euro |
| (Ehe-)Paar 3 Kinder, 4, 12 u. 15 Jahre |
2.230 Euro |
1.123 Euro |
3.353 Euro |
Regelbedarfe einschließlich Mehrbedarf für Alleinerziehende in Euro
laufende und einmalige Kosten der Unterkunft (November 2025, Quelle: Analyse Arbeitsmarkt, Grundsicherung für Arbeitsuchende, Deutschland, Berichtsmonat Juli 2025, S. 64)
Kinder und Jugendliche erhalten zusätzlich Bildungs- und Teilhabeleistungen
Die Beispiele verdeutlichen, wie sich das Haushaltseinkommen nach der Grundsicherung für Arbeitsuchende zusammensetzt.
Bürgergeld-Haushaltseinkommen (Ehe-)Paar
| Regelbedarf Partner 1 |
506 Euro |
|---|---|
| Regelbedarf Partner 2 |
506 Euro |
| Unterkunft und Heizung |
559 Euro |
| Bedarf insgesamt |
1.571 Euro |
| zu berücksichtigendes Einkommen |
0 Euro |
|---|---|
| Anspruch auf Bürgergeld | 1.571 Euro |
Bürgergeld-Haushaltseinkommen (Ehe-)Paar mit Kind
| Regelbedarf Partner 1 |
506 Euro |
|---|---|
| Regelbedarf Partner 2 |
506 Euro |
| Regelbedarf 4-jähriges Kind |
357 Euro |
| Unterkunft und Heizung |
776 Euro |
| Bedarf insgesamt |
2.145 Euro |
| Kindergeld |
259 Euro |
|---|---|
| zu berücksichtigendes Einkommen |
0 Euro |
| Anspruch auf Bürgergeld |
1.886 Euro |
Zusätzlich werden für Kinder und Jugendliche Leistungen für Bildung und Teilhabe berücksichtigt.
Bürgergeld-Haushaltseinkommen (Ehe-)Paar mit zwei Kindern
| Regelbedarf Partner 1 |
506 Euro |
|---|---|
| Regelbedarf Partner 2 |
506 Euro |
| Regelbedarf 4-jähriges Kind |
357 Euro |
| Regelbedarf 12-jähriges Kind |
390 Euro |
| Unterkunft und Heizung |
895 Euro |
| Bedarf insgesamt |
2.654 Euro |
| Kindergeld |
518 Euro |
|---|---|
| weiteres zu berücksichtigendes Einkommen |
0 Euro |
| Anspruch auf Bürgergeld |
2.136 Euro |
Zusätzlich werden für Kinder und Jugendliche Leistungen für Bildung und Teilhabe berücksichtigt.
Bürgergeld-Haushaltseinkommen (Ehe-)Paar mit drei Kindern
| Regelbedarf Partner 1 |
506 Euro |
|---|---|
| Regelbedarf Partner 2 |
506 Euro |
| Regelbedarf 4-jähriges Kind |
357 Euro |
| Regelbedarf 12-jähriges Kind |
390 Euro |
| Regelbedarf 15-jähriges Kind |
471 Euro |
| Unterkunft und Heizung |
1.123 Euro |
| Bedarf insgesamt |
3.353 Euro |
| Kindergeld |
777 Euro |
|---|---|
| weiteres zu berücksichtigendes Einkommen |
0 Euro |
| Anspruch auf Bürgergeld |
2.576 Euro |
Zusätzlich werden für Kinder und Jugendliche Leistungen für Bildung und Teilhabe berücksichtigt.
Bürgergeld-Haushaltseinkommen Alleinerziehende/r
| Regelbedarf für Alleinerziehende/n |
563 Euro |
|---|---|
| Mehrbedarf für Alleinerziehende/n |
202,68 Euro |
| Regelbedarf 4-jähriges Kind |
357 Euro |
| Unterkunft und Heizung |
620 Euro |
| Bedarf insgesamt |
1.742,68 Euro |
| Kindergeld |
259 Euro |
|---|---|
| weiteres zu berücksichtigendes Einkommen, z.B. Unterhaltsvorschuss |
227 Euro |
| Anspruch auf Bürgergeld |
1.256,68 Euro |
Zusätzlich werden für Kinder und Jugendliche Leistungen für Bildung und Teilhabe berücksichtigt.
Bürgergeld-Haushaltseinkommen Alleinstehende/r
| Regelbedarf |
563 Euro |
|---|---|
| Unterkunft und Heizung |
419 Euro |
| Bedarf insgesamt |
982 Euro |
| weiteres zu berücksichtigendes Einkommen |
0 Euro |
|---|---|
| Anspruch auf Bürgergeld |
982 Euro |