Arbeitsförderung

Voraussetzungen für Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt

EU, EWR-Staaten und die Schweiz

Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten sowie Islands, Liechtensteins, Norwegens (Mitglieder im Europäische Wirtschaftsraum – EWR-Staaten) und der Schweiz sind freizügigkeitsberechtigt und können ohne weitere Voraussetzungen eine Beschäftigung in Deutschland aufnehmen.

Drittstaaten

Fachkräfte

Bisher hatten nur akademisch ausgebildete Fachkräfte unbeschränkten Arbeitsmarktzugang. Künftig können auch Fachkräfte mit einer ausländischen beruflichen Qualifikation in allen Berufen ein Visum oder einen Aufenthaltstitel zur Beschäftigung erhalten. Die bisherige Beschränkung auf sogenannte Engpassberufe entfällt. Die Änderungen wurden zum 1. März 2020 durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz eingeführt.

Zur Erteilung des Visums oder Aufenthaltstitels zur Beschäftigung von Fachkräften sind neben den allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen nur die Feststellung der Gleichwertigkeit der Qualifikation und ein konkretes Arbeitsplatzangebot nachzuweisen. Es ist die Ausübung jeder qualifizierten Tätigkeit erlaubt, zu der die Qualifikation befähigt. Wie bisher prüft die Bundesagentur für Arbeit, ob die Beschäftigungsbedingungen denen vergleichbarer inländischer Arbeitnehmer entsprechen. Eine Vorrangprüfung wird nicht mehr durchgeführt.

Außerdem werden die Möglichkeiten des Aufenthalts zur Anerkennung der beruflichen Qualifikation und zur Arbeitsuche erweitert.

Mit dem beschleunigten Fachkräfteverfahren wird die Möglichkeit eines schnelleren und planungssicheren Visumverfahrens eingeführt. Voraussetzung ist eine Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und der zuständigen Ausländerbehörde. Sobald alle Unterlagen vorliegen und die Ausländerbehörde die Zustimmung zur Einreise erteilt hat, erhält die Fachkraft innerhalb von drei Wochen einen Termin in der Auslandsvertretung und innerhalb weiterer drei Wochen das Visum.

Für Akademikerinnen und Akademiker aus Drittstaaten gelten zudem die Regelungen zur Blauen Karte EU, wenn sie einen ihrer beruflichen Qualifikation angemessenen Arbeitsplatz vorweisen können und ein bestimmtes Mindestgehalt verdienen.

Besonders attraktive Bedingungen zur Aufnahme einer Beschäftigung haben Personen, die ein Hochschulstudium in Deutschland abgeschlossen haben. Wer im Anschluss an das Studium noch keinen entsprechenden Arbeitsplatz gefunden hat, kann von der Ausländerbehörde eine 18 Monate geltende Aufenthaltserlaubnis zur Suche nach einem angemessenen Arbeitsplatz erhalten. In dieser Zeit ist die Aufnahme jeder Tätigkeit erlaubt, um den Lebensunterhalt sicherzustellen. Für Absolventinnen und Absolventen einer qualifizierten Berufsausbildung im Bundesgebiet oder Ausländerinnen und Ausländer, bei denen die Gleichwertigkeit der Qualifikation festgestellt wurde (Anerkennung der beruflichen Qualifikation), gelten die v. g. Möglichkeiten für zwölf Monate.

Mehr Informationen zu den Möglichkeiten der Zuwanderung nach Deutschland sind auf dem Informationsportal der Bundesregierung make-it-in-germany.com zu finden.

Sonstige Beschäftigungen

Einer Ausländerin oder einem Ausländer kann unabhängig von seiner Qualifikation eine Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung erteilt werden. Die entsprechenden Regelungen finden sich in der Beschäftigungsverordnung.

In der Beschäftigungsverordnung gibt es u. a. Sonderregelungen für Journalistinnen und Journalisten, Haushaltshilfen, Au-Pairs oder Angehörige bestimmter Staaten, die ohne Nachweis einer Qualifikation jede Beschäftigung aufnehmen können.

Das Portal der Bundesregierung informiert qualifizierte Fachkräfte aus dem Ausland über Karrierechancen und Arbeiten in Deutschland.