- I. Allgemeine Grundsätze und Voraussetzungen
- II. Beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
- III. Förderung von arbeitslosen Arbeitnehmer*innen ohne Berufsabschluss (Geringqualifizierte)
- IV. Kurzarbeiter*innen
- V. Beschäftigte in Transfergesellschaften
- VI. Fördermöglichkeiten außerhalb der Arbeitsförderung
Wir stehen im Zeitalter der Digitalisierung und vielfältigen Veränderungen in Branchen, Betrieben und Berufen vor tiefgreifenden neuen Herausforderungen auch in der beruflichen Weiterbildung und Qualifizierung. Auch wenn die Verantwortung für die betriebliche Weiterbildung vorrangig bei den Arbeitgebern und Betrieben liegt, bleibt es wichtige Aufgabe der arbeitsmarktpolitischen Weiterbildung, Arbeitnehmer*innen sowie die Betriebe bei qualifikatorischen Anpassungen zu unterstützen. Die Leistungen der Weiterbildungsförderung der Bundesagentur für Arbeit (BA) richten sich nicht nur an arbeitslose oder von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitnehmer*innen. Auch Arbeitnehmer*innen in einem Beschäftigungsverhältnis können bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen von einer Förderung profitieren. Das gilt insbesondere auch für Beschäftigte ohne oder nicht mehr verwertbaren Berufsabschluss, da sie ein überdurchschnittlich hohes Arbeitslosigkeitsrisiko haben. Die Regelungen zur Weiterbildungsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) finden grundsätzlich auch im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Förderung erwerbsfähiger Leistungsberechtigter durch die Jobcenter Anwendung.
Auf der Webseite der Bundesagentur für Arbeit finden Sie weitere Informationen zu Karriere und Weiterbildung sowie zur Weiterbildung für Ihr Personal.
I. Allgemeine Grundsätze und Voraussetzungen
Das BMAS und die Bundesagentur für Arbeit sehen es als wichtige Aufgabe an, Arbeitnehmer*innen bei ihrer beruflichen Weiterbildung und Betriebe bei erhöhtem Weiterbildungsbedarf der Beschäftigten zu unterstützen. Für die betriebliche Weiterbildung sind in erster Linie die Arbeitgeber*innen zuständig.
An wen richtet sich die Weiterbildungsförderung?
Die Leistungen der Weiterbildungsförderung der Bundesagentur für Arbeit (BA) richten sich nicht nur an arbeitsuchende Menschen oder von Arbeitslosigkeit bedrohte Beschäftigte. Auch Arbeitnehmer*innen in einem Beschäftigungsverhältnis können von einer Förderung profitieren. Das gilt insbesondere für Beschäftigte ohne oder mit nicht mehr verwertbarem Berufsabschluss. Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung können in Voll- oder Teilzeit durchgeführt werden. Dies gilt auch für Weiterbildungen, die auf einen anerkannten Berufsabschluss vorbereiten.
Welche Voraussetzungen gelten für eine Förderung?
Eine berufliche Weiterbildung kann gefördert werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehört bei Arbeitslosen und Beschäftigten, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind oder die ergänzend Bürgergeld erhalten, zunächst die Beratung vor der Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme durch die Agentur für Arbeit bzw. das Jobcenter. Grundvoraussetzung für eine Förderung ist auch die Notwendigkeit der Weiterbildung.
Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht grundsätzlich nicht. Es gibt jedoch eine Ausnahme:
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne Berufsabschluss besteht ein Rechtsanspruch auf die Förderung, um einen Berufsabschlusses nachträglich zu erwerben, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen. Auch das Nachholen eines Hauptschulabschlusses bzw. eines vergleichbaren Schulabschlusses wird gefördert, wenn die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind und eine erfolgreiche Teilnahme zu erwarten ist.
Die Weiterbildungsmaßnahme und der Maßnahmeträger müssen für die Weiterbildungsförderung von einer fachkundigen Stelle zugelassen (zertifiziert) sein.
Ausnahme: siehe II. Beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - Qualifizierungsgeld
Wer entscheidet über die Förderung?
Über eine Förderung nach § 81 SGB III bei arbeitslosen oder von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitnehmer*innen, sowie bei Geringqualifizierten entscheidet die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter. Über eine Förderung nach § 82 SGB III bei Beschäftigten sowie für Weiterbildung während Kurzarbeit nach § 106a SGB III entscheidet die Agentur für Arbeit.
Die Agentur für Arbeit bzw. das Jobcenter hat die Förderung genehmigt. Wie geht es nun weiter?
In diesem Fall wird von der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter ein Bildungsgutschein ausgestellt. Dieser enthält auch Angaben dazu, welche Weiterbildungskosten übernommen werden (z. B. Lehrgangs-, Fahrt-, Kinderbetreuungskosten). Zudem weist er u. a. das Bildungsziel, die erforderliche Dauer der Maßnahme und den regionalen Geltungsbereich aus. Die/der Gutscheininhaber*in kann den Bildungsgutschein einlösen, solange er gültig ist. Bei beschäftigten Arbeitnehmer*innen kann auf den Bildungsgutschein verzichtet werden.
Was muss ich bei der Wahl einer Weiterbildungsmaßnahme beachten?
Um einen Bildungsgutschein einzulösen, muss der Kurs bei einem für die Weiterbildungsförderung zertifizierten Träger stattfindet. Auch der Kurs selbst muss für die Weiterbildungsförderung zugelassen sein.
Ausnahme: siehe II. Beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - Qualifizierungsgeld
Alle zugelassenen Kurse und Träger in Ihrer Region finden Sie im neuen Kursnet unter Weiterbildungsangebote der Bundesagentur für Arbeit.
II. Beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Auch Beschäftigte können sich bei der BA beraten lassen und Förderleistungen zur beruflichen Weiterbildung in Anspruch nehmen.
Für die Förderung der beruflichen Weiterbildung von Beschäftigten gibt es zwei Instrumente:
- Die Basisförderung für alle Arbeitgeber und Beschäftigten und
- das Qualifizierungsgeld bei besonderer Strukturwandelbetroffenheit.
Basisförderung (§ 82 SGB III)
Die Förderung umfasst einerseits die Übernahme von Lehrgangskosten für die jeweiligen Beschäftigten und andererseits die Gewährung von Arbeitsentgeltzuschüssen für weiterbildungsbedingte Arbeitsausfallzeiten an Arbeitgeber. Die Höhe der Förderung richtet sich nach der Betriebsgröße:
Die Grafik stellt die Förderzuschüsse bei der beruflichen Weiterbildung von Beschäftigten dar.
Bei Kleinstunternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten beträgt der Lehrgangskostenzuschuss 100 Prozent. Der Arbeitsentgeltzuschuss während der Weiterbildung liegt bei 75 oder 80 Prozent.
Bei kleinen und mittleren Unternehmen mit weniger als 500 Beschäftigten beträgt sowohl der Lehrgangskosten- als auch der Arbeitsentgeltzuschuss 50 oder 55 Prozent.
Bei größeren Unternehmen mit über 500 Beschäftigen beträgt sowohl der Lehrgangskosten- als auch der Arbeitsentgeltzuschuss 25 oder 30 Prozent.
Die Erhöhung der Basiszuschüsse um fünf Prozentpunkte ist bei allen Betriebsgrößen bei Vorliegen einer Betriebsvereinbarung oder tarifvertraglichen Regelung möglich.
Haben Beschäftigte bei Beginn der Teilnahme an der Weiterbildung das 45. Lebensjahr vollendet oder sind schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches können die Lehrgangskosten bei Unternehmen mit weniger als 500 Beschäftigten zu 100 Prozent von der BA übernommen werden.
Bei fehlendem Berufsabschluss und berufsabschlussbezogenen Weiterbildungen ist die Förderung unabhängig von der Betriebsgröße und können sowohl die Lehrgangskosten als auch das Arbeitsentgelt zu 100 Prozent gefördert werden.
Unabhängig von der Betriebsgröße können neben den Lehrgangskosten weitere Weiterbildungskosten wie z. B. Fahr- oder Kinderbetreuungskosten durch die BA getragen werden. Entstehen im Zusammenhang mit der Teilnahme an einer geförderten Maßnahme behinderungsbedingte Mehraufwendungen, werden diese ebenfalls von der BA übernommen.
Bei berufsabschlussbezogenen Weiterbildungen von geringqualifizierten Beschäftigten werden die Lehrgangskosten in voller Höhe von der BA erstattet. Zudem kann auch ein Zuschuss zum Arbeitsentgelt von bis zu 100 Prozent gezahlt werden. Auch hier spielt die Betriebsgröße bei beiden Leistungen keine Rolle.
Beschäftigte mit Berufsabschluss können gefördert werden, wenn der Erwerb ihres Berufsabschlusses länger als zwei Jahre zurückliegt. Haben Beschäftigte bereits an einer durch die BA geförderten Weiterbildung Beschäftigter teilgenommen, kann eine erneute Förderung frühestens wieder nach zwei Jahren erfolgen. Beschäftigte ohne Berufsabschluss haben einen Rechtsanspruch darauf, eine Förderung zum nachträglichen Erwerb eines Berufsabschlusses zu erhalten.
Qualifizierungsgeld (§ 82a SGB III)
Mit dem Qualifizierungsgeld werden Betriebe und ihre Beschäftigten unterstützt, die besonders vom Strukturwandel betroffen sind. Ziel ist, die Beschäftigten durch bedarfsgerechte Qualifizierung im Betrieb zu halten und Fachkräfte zu sichern. Beim Qualifizierungsgeld gilt:
- Fördervoraussetzung sind strukturwandelbedingte Qualifizierungsbedarfe im Betrieb, die mindestens 20 Prozent der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer innerhalb von drei Jahren betreffen (zehn Prozent bei Betrieben mit weniger als 250 Beschäftigten).
- Daneben muss eine Betriebsvereinbarung, ein betriebsbezogener Tarifvertrag oder - bei Betrieben mit weniger als zehn Beschäftigten - eine Erklärung des Arbeitgebers vorliegen, die bzw. der die strukturwandelbedingten Qualifizierungsbedarfe, die damit verbundenen Perspektiven der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für eine nachhaltige Beschäftigung im Betrieb und die Inanspruchnahme des Qualifizierungsgeldes im Betrieb regelt.
- Die Weiterbildung muss im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses durchgeführt werden.
- Es darf in den letzten vier Jahren vor Antragstellung keine andere Weiterbildung über das Qualifizierungsgeld gefördert worden sein.
- Es ist nur eine Trägerzertifizierung, aber keine Zertifizierung der Maßnahme erforderlich.
- Das Qualifizierungsgeld wird angelehnt an das Kurzarbeitergeld als Entgeltersatz in Höhe von 60 bzw. 67 Prozent des Nettoentgeltes gezahlt, welches auf die Zeit der Weiterbildung entfällt (Aufstockung durch den Arbeitgeber möglich).
- Behinderungsbedingt erforderliche Mehraufwendungen, die im Zusammenhang mit der Teilnahme an einer geförderten Maßnahme stehen, werden übernommen.
Welche Möglichkeiten bestehen für Betriebe, die einen Qualifizierungsbedarf bei mehreren Beschäftigten haben?
Sind Qualifikation, Bildungsziel oder Weiterbildungsbedarf der Beschäftigten innerhalb eines Betriebes vergleichbar, können bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (z. B. Zustimmung der Beschäftigten bzw. der Betriebsvertretung) Förderungen auf Basis eines Antrages des Arbeitgebers für alle betroffenen Beschäftigten ("Sammelantrag") bewilligt werden.
Zu berücksichtigen ist, dass nur solche Weiterbildungen Beschäftigter gefördert werden können, bei denen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, die über ausschließlich arbeitsplatzbezogene kurzfristige Anpassungsfortbildungen hinausgehen. Ausgeschlossen von der Förderung sind zudem insbesondere Maßnahmen, zu deren Durchführung der Arbeitgeber aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen verpflichtet ist. Die Teilnahme von Beschäftigten an Weiterbildungen, die bereits nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz grundsätzlich förderfähig sind (z. B. Weiterbildungen zum/zur Meister/in, Techniker/in, Fachwirt/in bzw. Geprüfter Berufsspezialist/in oder Bachelor Professional/Master Professional) können nur nach diesem Gesetz gefördert werden. Um die Transformation aktiv zu unterstützen, ist es jedoch befristet bis 31. März 2028 im Rahmen des Qualifizierungsgeldes möglich, auch solche Weiterbildungen zu fördern, die auf einen Fortbildungsabschluss zur geprüften Berufsspezialistin oder zum geprüften Berufsspezialisten (erste Fortbildungsstufe) vorbereiten.
Weitere Informationen
- Aus- und Weiterbildungsgesetz (Weitere Maßnahmen des Gesetzes treten ab dem 01. April 2024 in Kraft)
- Arbeit-von-morgen-Gesetz
III. Förderung von arbeitslosen Arbeitnehmer*innen ohne Berufsabschluss (Geringqualifizierte)
Arbeitnehmer*innen ohne Berufsschulabschluss sind weit überdurchschnittlich von Arbeitslosigkeit betroffen bzw. haben Schwierigkeiten, beschäftigt zu bleiben. Hinzu kommt, dass insbesondere die in Hilfsberufen ausgeübten beruflichen Tätigkeiten insgesamt in hohem Maß durch Digitalisierungs- bzw. Automatisierungsprozesse ersetzbar sind. Für Geringqualifizierte besteht daher ein grundsätzlicher Rechtsanspruch auf Förderung einer beruflichen Weiterbildung mit dem Ziel eines Berufsabschlusses oder eines Hauptschulabschlusses bzw. eines vergleichbaren Schulabschlusses. Gefördert werden Arbeitsuchende und beschäftigte Arbeitnehmer*innen.
Eine berufliche Weiterbildung kann dann gefördert werden, wenn sie notwendig ist. Grundsätzlich kann eine Notwendigkeit dann anerkannt werden, wenn es darum geht, Arbeitnehmer*innen bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern oder eine konkret drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden. Bei Arbeitslosigkeit bedeutet dies zum Beispiel, dass Qualifikationsdefizite vorliegen müssen, die durch die Teilnahme an der Weiterbildung abgebaut werden. Eine Weiterbildung gilt auch dann als notwendig, wenn sich bei arbeitslosen Arbeitnehmer*innen durch den Erwerb erweiterter beruflicher Kompetenzen die individuelle Beschäftigungsfähigkeit verbessert und die Weiterbildung zu den Anforderungen des Arbeitsmarktes passt. Ziel ist, dass die Weiterbildungsförderung zu einer beruflichen Integration in den ersten Arbeitsmarkt führt.
Die BA fördert eine auf den individuellen Bedarf der Arbeitnehmer*innen zugeschnittene Maßnahme. Dies kann von einer Anpassungsqualifikation beispielsweise an neue technologische Anforderungen in ihrem Berufsfeld bis hin zum Nachholen eines Schul- oder Berufsabschlusses oder auch einer Umschulung reichen.
Schritt für Schritt zum Berufsabschluss:
Soll ein Berufsabschluss nachgeholt werden, muss eine der folgenden Voraussetzungen dafür neben den allgemeinen gesetzlichen Bedingungen erfüllt sein:
- Eine Beschäftigung von mehr als vier Jahren in an- oder ungelernter Tätigkeit
In diesem Vierjahreszeitraum werden nicht nur Beschäftigungszeiten in un- und angelernter Tätigkeit, sondern neben Zeiten der Arbeitslosigkeit auch Pflege- und Erziehungszeiten mitberücksichtigt. Damit wird z. B. pflegenden Angehörigen und Berufsrückkehrer*innen nach Familienzeiten der Zugang zu Weiterbildung erleichtert.
Eine Förderung zum nachträglichen Erwerb eines Berufsabschlusses ist auch für Arbeitnehmer*innen ohne Berufsabschluss, die noch nicht drei Jahre beruflich tätig waren, unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Dazu gehört beispielsweise die Weiterbildung in einem Beruf, in dem Fachkräftemangel besteht ("Engpassberuf"). - Eine "Berufsentfremdung"
Das heißt, dass trotz eines vorhandenen Berufsabschlusses die entsprechende Beschäftigung voraussichtlich nicht mehr ausgeübt werden kann. Das trifft beispielsweise zu, wenn in diesem Beruf seit längerer Zeit nicht mehr gearbeitet wurde und der Abschluss somit nicht mehr den Anforderungen entspricht.
Förderung von Teilqualifikationen
Gefördert werden kann auch der Erwerb von berufsanschlussfähigen Teilqualifikationen. Diese in der Weiterbildung verwertbaren "Ausbildungsbausteine" sind eine geeignete Alternative, um Schritt für Schritt einen beruflichen Abschluss zu erreichen.
Auch Maßnahmen zum Erwerb von Grundkompetenzen werden gefördert
Bei Arbeitnehmer*innen bestehen möglicherweise Wissenslücken, die einer Aufnahme und erfolgreichen Teilnahme an einer abschlussorientierten Weiterbildung oder einer Integration in den Arbeitsmarkt entgegenstehen. Zur Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit oder auch zur Vorbereitung einer Weiterbildung können daher auch Förderleistungen zum Erwerb von Grundkompetenzen erbracht werden – insbesondere in den Bereichen Lesen, Schreiben, Mathematik und Informations- und Kommunikationstechnologien.
Umfang der Fördermöglichkeiten
In der Regel werden Lehrgangskosten sowie sonstige Weiterbildungskosten (z.B. Fahrtkosten, Kinderbetreuungskosten) komplett übernommen. Zusätzlich sind folgende Förderleistungen möglich:
Bei Arbeitslosigkeit
Fortzahlung des Arbeitslosengeldes für die Zeit der Weiterbildung oder der Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II.
Für Arbeitnehmer*innen, die einen Berufsabschluss nachholen oder eine abschlussorientierte Weiterbildung (Umschulung) absolvieren
Maßnahmeteilnehmer*innen können eine Weiterbildungsprämie für die erfolgreiche Teilnahme an einer Zwischen- und Abschlussprüfung erhalten (1.000 Euro bei Zwischenprüfung; 1.500 Euro bei Abschlussprüfung; Informationen dazu auf der Website der Bundesagentur für Arbeit, vgl. unter Weiterbildungsprämie). Arbeitslose und Beschäftigte, die ergänzend Bürgergeld beziehen, erhalten zusätzlich ein monatliches Weiterbildungsgeld in Höhe von 150 Euro, wenn sie an einer geförderten abschlussorientierten Maßnahme teilnehmen, die zu einem Abschluss in einem Ausbildungsberuf führt, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist.
Die Weiterbildung kann bei einem Bildungsträger, aber auch als betriebliche Einzelumschulung in einem Unternehmen durchgeführt werden. Betriebliche Umschulungen können ergänzend mit umschulungsbegleitenden Hilfen unterstützt werden. Auch ein Vorbereitungslehrgang auf die Externenprüfung kann gefördert werden. Um mit der Fördermöglichkeit besonders auch junge Erwachsene zu erreichen, haben sich das BMAS und die Bundesagentur für Arbeit mit der Initiative "Zukunftsstarter" zum Ziel gesetzt, verstärkt junge Erwachsene im Alter zwischen 25 und 35 Jahren für eine Ausbildung oder abschlussorientierte Weiterbildung zu gewinnen. (Informationen dazu finden sich auf der Website der Bundesagentur für Arbeit, vgl. unter Zukunftsstarter).
IV. Kurzarbeiter*innen
Mit dem Beschäftigungssicherungsgesetz wurde befristet eine eigenständige Rechtsgrundlage für die Förderung der beruflichen Weiterbildung während Kurzarbeit geschaffen.
Für berufliche Weiterbildungen während Kurzarbeit bis zum 31. Juli 2024 gelten die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit.
Wer seinen Beschäftigten in der Phase der Kurzarbeit berufliche Weiterbildung ermöglicht, bekommt als Arbeitgeber bis zum 31. Juli 2024 50 Prozent der von ihm allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge erstattet. Voraussetzung ist, dass die Weiterbildung während der Kurzarbeit begonnen wird, Weiterbildungsträger und -maßnahme nach dem SGB III zugelassen sind und die Maßnahme mehr als 120 Stunden dauert oder nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (z.B. Weiterbildungen zum/zur Meister/in, Techniker/in, Fachwirt/in bzw. Geprüfter Berufsspezialist/in oder Bachelor Professional/Master Professional) durchgeführt wird.
Zudem werden dem Arbeitgeber für Weiterbildungsmaßnahmen nach dem SGB III bis zum 31. Juli 2024 auch die Lehrgangskosten in Abhängigkeit der Betriebsgröße pauschal erstattet. Die Höhe der Erstattung der Lehrgangskosten ist abhängig von der Gesamtzahl der Beschäftigten des Betriebes bzw. der Betriebsabteilung im jeweiligen Abrechnungsmonat:
- weniger als 10 Beschäftigte: 100 Prozent
- 10 bis unter 250 Beschäftigte: 50 Prozent
- 250 bis unter 2.500 Beschäftigte: 25 Prozent
- 2.500 und mehr Beschäftigte: 15 Prozent.
Die Lehrgangskosten werden bei einer während der Kurzarbeit begonnenen Weiterbildung bis zur Beendigung der Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme auch über das Ende der Kurzarbeit hinaus erstattet. Ausgeschlossen von der Förderung ist die Teilnahme an solchen Maßnahmen, zu deren Durchführung der Arbeitgeber aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen verpflichtet ist.
Wenn Arbeitgeber*innen ihren Beschäftigten während Kurzarbeit vor dem 31. Juli 2024 Weiterbildungen ermöglichen, können den Arbeitgebern die von ihnen allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge auf Antrag zur Hälfte von der Bundesagentur für Arbeit erstattet werden, wenn die Bildungsmaßnahmen folgende Voraussetzungen erfüllen.
Bei Weiterbildungen, die nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz grundsätzlich förderfähig sind (z.B. Weiterbildungen zum/zur Meister/in, Techniker/in, Fachwirt/in bzw. Geprüfter Berufsspezialist/in oder Bachelor Professional/Master Professional), werden ausschließlich die vom Arbeitgeber allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge zur Hälfte bezuschusst.
Bei anderen Weiterbildungen können den Arbeitgebern die Sozialversicherungsbeiträge unter folgenden Voraussetzungen erstattet werden:
Träger und Dauer
Weiterbildungsmaßnahmen müssen, unabhängig davon, ob sie außerhalb des Betriebes oder im Betrieb stattfinden, von einem zugelassenen Träger durchgeführt werden und mehr als 120 Stunden dauern.
Verpflichtende Weiterbildungen
Ausgeschlossen von der Förderung ist insbesondere auch die Teilnahme an solchen Maßnahmen, zu deren Durchführung der Arbeitgeber aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen verpflichtet ist.
Bei den Maßnahmen, die von den zugelassenen Trägern durchgeführt werden, werden zudem in Abhängigkeit der Betriebsgröße die Lehrgangskosten bezuschusst:
- 15 Prozent für Betriebe mit 2.500 oder mehr Beschäftigten
- 25 Prozent für Betriebe mit 250-2.499 Beschäftigten
- 50 Prozent für Betriebe mit 10-249 Beschäftigten
- 100 Prozent für Betriebe mit bis zu 9 Beschäftigten
V. Beschäftigte in Transfergesellschaften
Ziel ist es, den Übergang in neue Beschäftigung auch durch berufliche Weiterbildung zu unterstützen – nicht wie bisher nur für Ältere und Geringqualifizierte, sondern unabhängig von Alter und Berufsabschluss.
- Während des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld können in kleineren und mittleren Unternehmen (mit weniger als 250 Beschäftigten) bis zu 75 Prozent der Lehrgangskosten durch die Bundesagentur für Arbeit übernommen werden.
- Darüber hinaus können Qualifizierungen auch dann über die Dauer des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld hinaus gefördert werden, wenn sie nicht zum Abschluss in einem Ausbildungsberuf führen. Damit werden auch längere Weiterbildungsmaßnahmen ermöglicht.
VI. Fördermöglichkeiten außerhalb der Arbeitsförderung
Neben den Förderinstrumenten der Bundesagentur für Arbeit in Deutschland stehen eine Reihe weiterer Förderprogramme zur Aus- und Weiterbildung zur Verfügung. Eine umfassende Übersicht ist unter foerderdatenbank.de des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zu finden.
Informationen zu Fördermöglichkeiten im Rahmen von Aufstiegsfortbildungen (z.B. Meister- und Technikerausbildungen) nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG, auch Meister-BAföG genannt) finden Sie auch auf der Internetseite des Bundesministeriums für Bildung und Forschung unter aufstiegs-bafoeg.de.
Ebenfalls unterstützt das Bundesministerium für Bildung und Forschung Erwerbstätige bei beruflicher Fortbildung durch die "Bildungsprämie". Informationen dazu finden Sie unter bildungspraemie.info.