- Die VN-Generalversammlung
- Der Wirtschafts- und Sozialrat
- VN-Sozialentwicklungskommission
- Menschenrechtsübereinkommen der Vereinten Nationen - Standards für eine globale Welt
- Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
- Das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales vertritt die Bundesregierung im Rahmen seiner Zuständigkeit für die internationale Beschäftigungs- und Sozialpolitik in den Organen der Vereinten Nationen. Die für Fragen der internationalen Sozialentwicklung zuständigen Gremien der Vereinten Nationen sind insbesondere die VN-Generalversammlung, der Wirtschafts- und Sozialrat, der Menschenrechtsrat, die Sozialentwicklungskommission und die Frauenrechtskommission. Ebenso wichtig sind die Vertragsorgane der VN-Menschenrechtsverträge, die die Umsetzung der für das BMAS relevanten Standards aus dem Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und dem Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte überprüfen.
Die VN-Generalversammlung
Die Generalversammlung (General Assembly, GA) ist eines der wichtigsten multilateralen Foren der internationalen Staatengemeinschaft und eines der Hauptorgane der Vereinten Nationen. In ihr kommen Vertreterinnen und Vertreter aller 193 Mitgliedstaaten zusammen, um gemeinsam mit weiteren Expertinnen und Experten sowie zivilgesellschaftlichen Gruppen und anderen Institutionen über alle internationalen Angelegenheiten zu beraten, die durch die VN-Charta erfasst werden. Dazu gehören die internationale Sicherheit, die globale Entwicklung und die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wirtschaft, des Sozialwesens, der Menschenrechte, der Erziehung, der Gesundheit und der Kultur. Prominente Themen sind die Nachhaltigkeitsziele der Agenda 2030, Digitalisierung und Fragen zum Klimawandel. Die Generalversammlung tritt jährlich von September bis Dezember zu ihrer ordentlichen Jahrestagung zusammen, darüber hinaus bei Bedarf. Die Versammlungsbeschlüsse sind für die Mitgliedsstaaten nicht rechtsverbindlich, sondern haben Empfehlungscharakter.
Der Wirtschafts- und Sozialrat
Der Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen (Economic and Social Council, ECOSOC) besteht aus 54 Mitgliedsstaaten, die von der Generalversammlung für eine dreijährige Amtszeit gewählt werden. In ihm werden wichtige Prozesse auf wirtschaftlichem, sozialem, kulturellem und humanitärem Gebiet angestoßen und koordiniert. Er richtet Empfehlungen an die Generalversammlung sowie, u.a., an Fachkommissionen wie die Sozialentwicklungskommission oder die Frauenrechtskommission.
VN-Sozialentwicklungskommission
Die VN-Sozialentwicklungskommission (Commission for Social Development, CSocD) hat die Aufgabe, soziale Ungleichheiten in der Welt abzubauen. Dazu entwickelt sie soziale Standards weiter, tauscht Erfahrungswissen aus den VN-Mitgliedstaaten aus und überwacht die Umsetzung bestehender Verpflichtungen. Wichtige Bezugsdokumente sind die Agenda 2030 (die im Jahr 2015 durch die VN-Mitgliedstaaten angenommenen 17 Nachhaltigkeitsziele) sowie die Ziele und Verpflichtungen aus der Kopenhagener Erklärung des VN-Weltgipfels für soziale Entwicklung aus dem Jahr 1995. Die VN-Sozialentwicklungskommission hat 46 Mitglieder und ist ein Fachausschuss des ECOSOC. Sie trifft sich jährlich Anfang Februar in New York.
Menschenrechtsübereinkommen der Vereinten Nationen - Standards für eine globale Welt
Die VN-Generalversammlung verabschiedet auch Übereinkommen und Konventionen, die die einzelnen Mitgliedstaaten ratifizieren und in innerstaatliches Recht umsetzen können. Dazu zählen beispielsweise die verschiedenen Menschenrechtsübereinkommen der Vereinten Nationen. Sie sehen Sachverständigenausschüsse als Rechenschaftsmechanismen vor, die den Schutz der Menschenrechte in den Mitgliedstaaten überprüfen und damit sichern sollen. In sog. Staatenberichten erörtern die Vertragsstaaten die zur innerstaatlichen Durchführung der Bestimmungen getroffenen Maßnahmen und die diesbezüglich erreichten Fortschritte und Hindernisse.
Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist innerhalb der Bundesregierung federführend für die Umsetzung der Verpflichtungen aus dem Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (VN-Sozialpakt). Zu den in diesem Pakt verankerten Rechten zählen insbesondere Rechte im Arbeitsleben, das Recht auf soziale Sicherheit, das Recht auf einen angemessenen Lebensstandard, das Recht eines jeden auf das erreichbare Höchstmaß an Gesundheit, das Recht auf Bildung und Teilhabe am kulturellen Leben sowie der Anspruch auf Genuss dieser Rechte ohne Diskriminierung. Die Vertragsstaaten unterliegen einer progressiven Implementierungspflicht zur Verwirklichung dieser Rechte, d.h., sie sind aufgefordert, unter Ausschöpfung ihrer Möglichkeiten geeignete Maßnahmen zur schrittweisen Umsetzung der in dem Pakt niedergelegten Rechte zu ergreifen.
Hierüber haben sie in regelmäßigen fünfjährigen Abständen zu berichten. 2018 wurde der sechste Staatenbericht der Bundesregierung vom zuständigen VN-Ausschuss geprüft. Ein Zwischenbericht wurde im Oktober 2020 vorgelegt.
Derzeit koordiniert das BMAS das siebte Staatenberichtsverfahren der Bundesrepublik Deutschland. Ende 2023 wurde der Staatenbericht bei den VN eingereicht; die Präsentation in Genf steht noch aus.
- Siebter Staatenbericht der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 16 und 17 des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte 2023 [PDF, 555KB]
- Anhang zum siebten Staatenbericht der Bundesrepublik Deutschland [PDF, 216KB]
- Abschließende Bemerkungen zum sechsten Staatenbericht des Ausschusses über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte der Vereinten Nationen, 2018 (Arbeitsübersetzung des BMAS) [PDF, 85KB]
- Zwischenbericht zu den Abschließenden Bemerkungen zum sechsten Staatenbericht [PDF, 202KB]
Seit Juli 2023 haben Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde direkt an den zuständigen Sachverständigenausschuss in Genf zu wenden. Die Bundesrepublik Deutschland ratifizierte im April 2023 das Fakultativprotokoll zum VN-Sozialpakt, welches am 20. Juli 2023 in Kraft getreten ist. Einzelpersonen oder Personengruppen können sich nun im Wege eines Beschwerdeverfahrens direkt auf die Rechte aus dem VN-Sozialpakt beziehen. Die für das Verfahren zu berücksichtigenden Zulässigkeitsvoraussetzungen beim zuständigen VN-Fachausschuss können in einer Arbeitsübersetzung der Verfahrensregeln nachgelesen werden.
Das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
Außerdem ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales für das am 13. Dezember 2006 durch die VN-Generalversammlung angenommene „Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen“ (UN-Behindertenrechtskonvention; UN-BRK) und das dazugehörige Zusatzprotokoll als staatliche Anlaufstelle zuständig. Das Übereinkommen basiert auf den zentralen Menschenrechtsabkommen der Vereinten Nationen und konkretisiert die dort verankerten Menschenrechte für die Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen. Es verbietet die Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen in allen Lebensbereichen und garantiert ihnen die bürgerlichen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Menschenrechte. Das Übereinkommen und das Zusatzprotokoll sind für Deutschland seit dem 26. März 2009 verbindlich.
Die Umsetzung der UN-BRK in Deutschland wird seit 2018 erneut vom VN-Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen geprüft. Die Bundesregierung reichte den kombinierten zweiten und dritten Staatenbericht über den Stand der Verwirklichung der Rechte von Menschen mit Behinderungen Ende September 2019 beim VN-Ausschuss ein. Der konstruktive Dialog zwischen der Delegation der Bundesrepublik Deutschland und dem VN-Ausschuss hat am 29./30. August 2023 in Genf stattgefunden. Am 8. September 2023 wurden die sog. Abschließenden Bemerkungen von Fachausschuss veröffentlicht.
Im Koalitionsvertrag für die 18. Legislaturperiode wurde die Weiterentwicklung des Nationalen Aktionsplans zur UN-Behindertenrechtskonvention (NAP) unter Beteiligung der Menschen mit Behinderungen und deren Organisationen vereinbart. Der mit den Inklusionstagen 2014 begonnene Prozess der Weiterentwicklung hat mit der Verabschiedung des Nationalen Aktionsplans 2.0 der Bundesregierung zur UN-BRK (kurz NAP 2.0) im Kabinett am 28. Juni 2016 seinen Abschluss gefunden.
Der NAP 2.0 ergänzt dabei mit seinen 175 neuen Maßnahmen das bereits umfangreiche, über 200 Maßnahmen starke Maßnahmenbündel des ersten Aktionsplans, der im Juni 2011 von der Bundesregierung verabschiedet wurde und eine Laufzeit bis zum Jahr 2021 besitzt. Im Rahmen der ersten Staatenprüfung Deutschlands zur Umsetzung der UN-BRK wurde vom zuständigen VN-Ausschuss eine Vielzahl von Empfehlungen formuliert, zugleich aber ausdrücklich die Verabschiedung des Nationalen Aktionsplans gewürdigt. Sowohl der erste Aktionsplan (NAP 1.0) als auch der weiterentwickelte NAP 2.0 zielen darauf, den mit der Ratifikation der UN-BRK auch in Deutschland verbürgten Rechten für Menschen mit Behinderungen in allen relevanten Bereichen mehr Geltung zu verschaffen und ihre praktische Umsetzung zu verbessern.
Der NAP 2.0 soll mit den auf Bundesebene getroffenen Maßnahmen dazu beitragen, dass Inklusion als universelles Prinzip in allen Lebensbereichen Einzug hält. Denn Inklusion im Sinne der UN-BRK bedeutet, gesellschaftliche Teilhabe für alle Menschen in allen Lebensbereichen auf der Basis gleicher Rechte zu ermöglichen. Für Menschen mit Beeinträchtigungen bedeutet Inklusion vor allem, Bedingungen vorzufinden, damit sie ihren Aufenthaltsort wählen und entscheiden können, wo und mit wem sie leben, ihre Begabungen und Fähigkeiten ein Leben lang voll zur Entfaltung bringen können und ihren Lebensunterhalt durch frei gewählte oder angenommene Arbeit verdienen können. Inklusion gewinnt ihre Qualität dadurch, dass sie Raum und Rückhalt für persönliche Lebensgestaltung bietet.
Während der erste Aktionsplan der Bundesregierung, NAP 1.0, einen Schwerpunkt darauf legte, mit geeigneten Maßnahmen die „Lücken zwischen Gesetzeslage und Praxis zu schließen“, enthält der NAP 2.0 demgegenüber wichtige Rechtsetzungsvorhaben, die insbesondere dazu beitragen sollen, die Teilhabechancen von Menschen mit Behinderungen und ihre Möglichkeiten, ein selbstbestimmtes Leben zu führen, zu verbessern.
Im NAP 2.0 wurde beschlossen, jährlich über den Stand der Umsetzung der Maßnahmen zu berichten. Im Jahr 2018 erfolgte daraufhin der erste Zwischenbericht zum NAP. Ausgewertet wurden die 175 Maßnahmen aus dem NAP 2.0 und 83 Maßnahmen aus dem NAP 1.0 von 2011. Der Umsetzungsstand der Maßnahmen in den 13 Handlungsfeldern zeigte, dass bereits 61 Prozent aller Maßnahmen erfolgreich abgeschlossen werden konnten oder umgesetzt und laufend fortgeführt werden. Viele Maßnahmen konnten bereits den Projektstatus verlassen und in alltägliches Handeln übergehen. Des Weiteren sind 35 Prozent der Maßnahmen gestartet und laufen derzeit. Nur acht der 258 Maßnahmen (3%) werden in Zukunft noch umgesetzt werden.
BMAS hat, wie im Koalitionsvertrag für die 19. LP vereinbart, den NAP 2.0 insbesondere zum Thema „Digitalisierung und Inklusion“ fortgeschrieben und den Statusbericht am 4. Mai 2021 veröffentlicht. Es wurden neue Maßnahmen der Ressorts in den Katalog aufgenommen sowie über den aktuellen Stand der Umsetzung der Maßnahmen informiert.
Der NAP kann seit Mai 2021 jederzeit online aktualisiert und um weitere Maßnahmen der Ressorts ergänzt werden. Der aktuelle Maßnahmenkatalog ist digital abrufbar unter www.gemeinsam-einfach-machen.de. Der NAP ist damit weiterhin ein dynamisches Instrument und wird ständig fortgeschrieben. Damit kommt die Bundesregierung einer Forderung der Verbände nach, Maßnahmen gegenüber der Öffentlichkeit transparent und aktuell darzustellen.
- Erster Nationaler Aktionsplan zur Umsetzung der UN-BRK (NAP 1.0)
- Zweiter Nationaler Aktionsplan zur UN-BRK (NAP 2.0)
- Zwischenbericht zum Nationalen Aktionsplan zur Umsetzung der UN-BRK
- Statusbericht zum Nationalen Aktionsplan zur UN-BRK
- Katalog der Maßnahmen des NAP
- Staatenprüfung und weitere Dokumente des Vertragsausschusses