Die gesetzliche Rentenversicherung ist als Pflichtversicherung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und bestimmte Gruppen von selbstständig Erwerbstätigen sowie weitere Personenkreise angelegt. Im Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) werden die Personenkreise, die versicherungspflichtig sind, benannt.
Nicht versicherungspflichtige Personen können freiwillige Beiträge zahlen, wenn sie mindestens 16 Jahre alt sind und in der Bundesrepublik Deutschland wohnen bzw. normalerweise leben oder sich als Deutsche im Ausland aufhalten.
Daneben besteht für bestimmte Personenkreise (z.B. Entwicklungshelfer, selbstständig Tätige oder bestimmte Sozialleistungsbezieher) die Möglichkeit zur Aufnahme einer Versicherungspflicht auf Antrag.
Im Folgenden werden die verschiedenen Personenkreise näher erläutert:
Beschäftigte
In der gesetzlichen Rentenversicherung sind bis auf wenige Ausnahmen alle Personen pflichtversichert, die als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegen Entgelt beschäftigt sind.
Des Weiteren sind folgende beschäftigte Personenkreise versicherungspflichtig:
- zur Berufsausbildung Beschäftigte,
- behinderte Menschen in geschützten Einrichtungen und Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe und in Berufsbildungswerken,
- Personen in außerbetrieblicher Berufsausbildung,
- Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und
- Teilnehmer an dualen Studiengängen.
Selbstständig Tätige
Bei den selbstständig Tätigen sind durch den Gesetzgeber bestimmte Personenkreise aufgrund ihrer allgemein festgestellten Schutzbedürftigkeit kraft Gesetzes als Versicherungspflichtige in die Rentenversicherung aufgenommen worden. Dazu zählen:
- Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
- Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
- Hebammen und Entbindungspfleger,
- Seelotsen,
- Künstler und Publizisten, wenn sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen, es sei denn, die Beschäftigung erfolgt zur Berufsausbildung oder ist geringfügig im Sinne des § 8 SGB IV. Die Versicherungspflicht ist im Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) geregelt,
- Hausgewerbetreibende,
- Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen,
- Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen,
- Selbstständige mit einem Auftraggeber, wenn sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind.
Sonstige Versicherte
Daneben besteht eine Reihe von Personenkreisen, deren Versicherungspflicht nicht an eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit anknüpft, sondern an einen Zeitraum, in dem sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Es handelt sich dabei um:
- Personen, für die Kindererziehungszeiten anzurechnen sind (siehe auch "Mütterrente"),
- nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen in der Zeit, in der sie eine oder mehrere pflegebedürftige Personen mit mindestens Pflegegrad 2 wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, in ihrer häuslichen Umgebung nicht erwerbsmäßig pflegen, wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung oder einer privaten Pflege-Pflichtversicherung hat und sie daneben regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich beschäftigt oder selbstständig tätig sind,
- Wehr- und Zivildienstleistende,
- Personen in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach dem Einsatzweiterverwendungsgesetz, wenn sich der Einsatzunfall während einer Zeit ereignete, in der sie als Wehrdienstleistende versicherungspflichtig waren,
- Bezieher von Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld oder Pflegeunterstützungsgeld, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt versicherungspflichtig waren,
- Personen, die Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer Organ- oder Gewebespende nach dem Transplantationsgesetz beziehen und die im letzten Jahr vor Beginn dieser Zahlung zuletzt versicherungspflichtig waren,
- Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Beginn des Bezugs als Arbeitnehmer versicherungspflichtig waren.