Die Teilhabeleistungen des SGB XIV sollen es den Berechtigten ermöglichen, schnell wieder am gesellschaftlichen und beruflichen Leben teilzunehmen. Zu den Teilhabeleistungen gehören die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Teilhabe an Bildung, Leistungen zur Sozialen Teilhabe sowie flankierende unterhaltssichernde und andere ergänzenden Leistungen.
Die Teilhabeleistungen werden - mit Ausnahme der flankierenden unterhaltssichernden und anderen ergänzenden Leistungen - ab dem 1. Januar 2024 ohne den Einsatz von Einkommen und Vermögen erbracht, wenn der Bedarf durch ein schädigendes Ereignis entstanden ist.
Nach dem SGB XIV besteht ein Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe, wenn der Bedarf schädigungsbedingt ist, das heißt, wenn er kausal auf die Schädigung zurückzuführen ist. Die Bewilligung von Teilhabeleistungen ist nicht vom Bezug von sonstigen Entschädigungszahlungen abhängig. Dies ist eine Verbesserung im Vergleich zum vorherigen Recht nach dem Bundesversorgungsgesetz, da in den alten Regelungen noch der Bezug einer Grundrente oder ein Anspruch auf Heilbehandlung vorausgesetzt wurde.