Um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten in Deutschland zu gewährleisten, gibt es Regelungen zur Arbeitszeitgestaltung.
Arbeitszeitgesetz
Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) legt die Grundnormen dafür fest, wann und wie lange Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland höchstens arbeiten dürfen. Das Gesetz stellt den Gesundheitsschutz der Beschäftigten sicher, indem es die tägliche Höchstarbeitszeit begrenzt sowie Mindestruhepausen während der Arbeit und Mindestruhezeiten nach Arbeitsende festlegt. Nachtarbeitnehmerinnen und Nachtarbeitnehmer sind besonders geschützt.
Besondere Regelungen gibt es z. B. in den Bundes- und Landesgesetzen für Beamtinnen und Beamte oder im Jugendarbeitsschutzgesetz für Jugendliche.
Wöchentlicher Ruhetag ist grundsätzlich der Sonntag. Die Sonn- und Feiertagsruhe wird durch ein grundsätzliches Beschäftigungsverbot gewährleistet. Arbeiten sind an diesen Tagen nur ausnahmsweise unter den im Gesetz festgelegten Bedingungen zulässig.
Da das Gesetz sich auf die zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit erforderlichen Regelungen beschränkt, schafft es mit seinen Rahmenbedingungen einen weiten Spielraum für die Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten.
Arbeitszeiterfassung
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Beschluss vom 13. September 2022 festgestellt, dass in Deutschland die gesamte Arbeitszeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufzuzeichnen ist. Arbeitgeber sind nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) verpflichtet, ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann.
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Ladenschlussgesetz
Das "Gesetz über den Ladenschluss" (LSchlG) hat das Ziel, die Beschäftigten im Einzelhandel vor überlangen Arbeitszeiten und Tätigkeiten zu sozial ungünstigen Zeiten zu schützen.
Mit der im Rahmen der Föderalismusreform am 1. September 2006 in Kraft getretenen Änderung des Grundgesetzes haben die Länder das ausschließliche Gesetzgebungsrecht für den Ladenschluss erhalten. Die Länder können somit die gesetzlichen Ladenschlusszeiten in eigener Zuständigkeit regeln. Alle Bundesländer mit Ausnahme des Freistaates Bayern haben von ihrer neuen Kompetenz Gebrauch gemacht und eigene Ladenschluss- bzw. Ladenöffnungsgesetze beschlossen. Damit findet das Ladenschlussgesetz des Bundes nur noch in Bayern Anwendung.