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für den LebensunterhaltDarlehen und einmalige Leistungen

Außerhalb des laufenden Bedarfs: Darlehen und einmalige Leistungen

Darlehen

Regelsatzdarlehen

Alle zum notwendigen Lebensunterhalt gehörenden Ausgaben und Anschaffungen, die über die Regelbedarfe abgedeckt sind, müssen aus dem Regelsatz finanziert werden. Es muss also regelmäßig Geld angespart werden, um außerplanmäßige Käufe tätigen zu können – beispielsweise Winterkleidung, eine Waschmaschine oder einen Kühlschrank. In der Realität ist es jedoch nicht immer möglich, diesen Bedarf genau dann zu finanzieren, wenn er dringend gebraucht wird. In solchen Fällen kann vom Sozialhilfeträger ein Darlehen gewährt werden, das dann in niedrigen monatlichen Raten zurückgezahlt wird. Pro Monat können dabei bis zu 5 Prozent des entsprechenden Betrags der Regelbedarfsstufe 1 von den laufenden Lebensunterhaltsleistungen abgezogen werden.

Überbrückungsdarlehen bei Erhalt der ersten Rente (Darlehen bei am Monatsende fälligen Einkünften)

Renten werden zum Monatsende ausgezahlt. Existenzsichernde Leistungen wie

  • das Bürgergeld
  • die Hilfe zum Lebensunterhalt und
  • die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

werden hingegen am Monatsanfang (am letzten Bankarbeitstag des Vormonats) gezahlt. Somit haben Rentnerinnen und Rentner im ersten Rentenmonat zwar Einnahmen, diese stehen ihnen aber faktisch erst am Ende des Monats zur Verfügung.

Durch das Darlehen bei am Monatsende fälligen Einkünften (§ 37a SGB XII) kann die Zeit bis zur ersten Rentenzahlung finanziell überbrückt werden.

Voraussetzung für ein Darlehen bei am Monatsende fälligen Einkünften ist ein Anspruch auf existenzsichernde Leistungen – z. B. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung – im Monat des Rentenbeginns. Besteht kein Anspruch auf existenzsichernde Leistungen, weil die am Monatsende fällige Rente den sozialhilferechtlichen Bedarf deckt, kommt kein Darlehen bei am Monatsende fälligen Einkünften in Betracht.

Für das Darlehen bei am Monatsende fälligen Einkünften gibt es eine spezielle Rückzahlungsregelung. Um eine finanzielle Überforderung zu verhindern, erfolgt die Rückzahlung in maximal zehn Raten. Außerdem ist der Rückzahlungsbetrag auf die Hälfte der Regelbedarfsstufe 1 (in 2024: 281,50 Euro) gedeckelt.

Darlehen bei vorübergehender Notlage

In manchen Lebenssituationen steht Menschen akut zu wenig Geld für ihren Lebensunterhalt zur Verfügung, wobei sie gleichzeitig ausreichend hohe Einkünfte erwarten. Hier kann der Sozialhilfeträger auf Antrag ein Überbrückungsdarlehen gewähren, wenn im Einzelfall eine vorübergehende Notlage besteht.

Darlehen bei vorübergehender Notlage stellen eine „Kann-Leistung“ dar. So kann der Sozialhilfeträger das Darlehen beispielweise ablehnen, wenn stattdessen der Einsatz von Sparguthaben oder ein Bankkredit in Betracht kommen.

Die Rückzahlung des Darlehens bei vorübergehender Notlage muss im Einzelfall zwischen dem Sozialhilfeträger und der betroffenen Person vereinbart werden.

Darlehen in einer stationären Einrichtung

Wer in einer stationären Einrichtung lebt und in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, muss, wie alle anderen Versicherten, Zuzahlungen leisten. Die Zuzahlungen fallen schwerpunktmäßig in den ersten Monaten des Jahres an. Weil viele Pflegebedürftige diese Zuzahlungen nicht aus eigenem Einkommen und auch nicht aus dem Barbetrag ("Taschengeld") bezahlen können, werden die zur Krankenbehandlung erforderlichen Zuzahlungen als Darlehen gewährt. Dieses wird zu Beginn des Jahres in voller Höhe direkt an die Krankenkassen gezahlt.

Wollen Leistungsberechtigte dieses Verfahren nicht in Anspruch nehmen, weil die Zuzahlungen auf andere Weise beglichen werden können, so haben sie die Möglichkeit, diesem Vorgehen zu widersprechen.

Das Darlehen wird aus den zwölf Barbeträgen des laufenden Jahres zurückgezahlt. Der Barbetrag vermindert sich dann monatlich um den Rückzahlungsbetrag.

Einmalige Leistungen

Als Ergänzung zu den Regelbedarfen gibt es neben den Mehrbedarfen sogenannte einmalige Bedarfe.

Zur Erinnerung: Die Berechnungsgrundlage für die Regelbedarfe sind die durchschnittlichen Verbrauchsausgaben einkommensschwacher Haushalte. Dadurch können durch die Regelbedarfe nur Bedarfe abgedeckt werden, die sich aus "normalen“ Lebenssituationen ergeben.

Einmalige Bedarfe sind in den folgenden drei besonderen Situationen möglich:

  • Erstausstattung für die Wohnung, einschließlich Haushaltsgeräte (zum Beispiel bei Verlust der Haushaltsgegenstände durch einen Wohnungsbrand – wenn keine Hausratversicherung vorhanden ist, die den Schaden ersetzen könnte)
  • Erstausstattung für Bekleidung und Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt (zum Beispiel Kinderwagen und Babyerstausstattung)
  • Anschaffung und Reparatur von orthopädischen Schuhen, Reparatur von therapeutischen Geräten und Ausrüstung sowie die Miete von therapeutischen Geräten.

Einmalige Bedarfe werden meist über Pauschalen abgedeckt.

Wichtig! Wenn Sie in einer entsprechenden Situation sind, müssen Sie die entsprechenden Leistungen vorher beantragen. Wenn Sie zum Beispiel erst etwas kaufen und dann die Rechnung beim Sozialamt zur Erstattung vorlegen, werden Ihre Ausgaben voraussichtlich nicht ersetzt werden können.

Wichtig für Menschen, die keine Leistungen der Sozialhilfe beziehen!

Einmalige Leistungen können auch gezahlt werden, wenn keine laufenden Leistungen der Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) benötigt beziehungsweise gezahlt werden. Dies ist möglich, wenn der einmalige Bedarf nicht aus eigener Kraft bestritten werden kann.