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Leistungen der Sozialhilfe für den Lebensunterhalt

Leistungen der Sozialhilfe für den Lebensunterhalt

Die zwei Leistungssysteme der Sozialhilfe

Für den Lebensunterhalt bietet die Sozialhilfe zwei Leistungssysteme:

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Bei den lebensunterhaltssichernden Leistungen der Sozialhilfe wird unterschieden zwischen Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.

Ob Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für eine Person in Betracht kommt, ist von Faktoren wie dem Alter und vorübergehender oder dauerhafter Erwerbsminderung abhängig.

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Leistungsberechtigte Menschen, die vorübergehend weniger als drei Stunden täglich erwerbsfähig sind, erhalten Hilfe zum Lebensunterhalt.

Leistungsberechtigte Menschen, die dauerhaft weniger als drei Stunden erwerbsfähig oder aus Altersgründen nicht erwerbsfähig sind, erhalten Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.

Worin unterscheiden sich die Hilfe zum Lebensunterhalt und die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung?

Hilfe zum Lebensunterhalt

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

finanziell hilfebedürftigfinanziell hilfebedürftig
befristet voll erwerbsmindertdauerhaft voll erwerbsmindert oder Regelaltersgrenze erreicht
kein Mindestalter vorgesehenMindestalter 18 Jahr (volljährig)
das der Regelaltersgrenze entsprechende Alter ist noch nicht erreicht
Antrag nicht zwingend erforderlichAntrag erforderlich

Die Hilfe zum Lebensunterhalt und die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung unterscheiden sich - wie die Grafik zeigt - in Ihren Anspruchsvoraussetzungen. Ein weiterer Unterschied liegt bei der Finanzierung: Während die Kosten für die Hilfe zum Lebensunterhalt von den Bundesländern getragen werden übernimmt der Bund die Kosten für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.

Die Berechnung der Hilfe zum Lebensunterhalt und der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist aber identisch.

Der sozialhilferechtliche Bedarf

Auf eine Kurzformel gebracht besteht der sozialhilferechtliche Bedarf (Gesamtbedarf) aus folgenden Komponenten:

  • Regelbedarf
  • angemessene Bedarfe für Unterkunft und Heizung
  • eventuelle Mehrbedarfe
  • Bedarfe für Bildung und Teilhabe für Kinder und Jugendliche bzw. Schülerinnen und Schüler
  • im Einzelfall Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung

Neben dem individuellen sozialhilferechtlichen Bedarf wird – sofern vorhanden – das Einkommen und das Vermögen betrachtet. Denn Einkommen und Vermögen sind grundsätzlich vollständig zu verbrauchen, bevor Sozialhilfe einsetzt. Ausnahmen sind Freibeträge und Schonvermögen.

Bedarf - anzurechnendes Einkommen = Höhe der Leistung

Regelbedarf, Regelsatz und Regelbedarfsstufen

Regelbedarf

Über den Regelbedarf wird der notwendige Lebensunterhalt abgedeckt. Der Regelbedarf umfasst:

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Der Regelbedarf umfasst das monatliche Budget mit monatlich laufenden Ausgaben wie Nahrung und Getränke, Hygiene, Mobilitätskosten, Abos und Unterhaltung. Auch weitere regelmäßige Ausgaben, die selten als monatlich ausfallen können, wie Frisör, Haushaltsführung, Putzmittel, Kino, PC-Zubehör und Verbrauchmaterial ist im monatlichen Budget inkludiert. Von den Rücklagen sollten die folgenden unregelmäßigen Ausgaben finanziert werden: Kleidung und Schuhe, Ausstattung und Instandsetzung der Wohnung und Ausflüge.

Um all den unterschiedlichen Lebenssituationen gerecht zu werden, ist der Regelbedarf in sechs Regelbedarfsstufen unterteilt, je nachdem:

  • ob es sich um ein Kind, eine jugendliche oder eine erwachsene Person handelt,
  • ob die (erwachsene) Person allein oder mit Partnerin beziehungsweise Partner in einer Wohnung zusammenlebt
  • ob die Person nicht in einer Wohnung sondern z. B. in einer besonderen Wohnform oder stationären Einrichtung lebt.

Höhe der Regelbedarfe

Die Höhe der Regelbedarfe und der Regelsätze wird in einem aufwendigen statistischen Verfahren ermittelt. Als Grundlage dienen statistische Daten über die für die Regelbedarfe relevanten Verbrauchsausgaben einkommensschwacher Privathaushalte.

Bei den einzelnen regelbedarfsrelevanten Ausgabepositionen handelt sich um durchschnittliche Verbrauchsausgaben, die nicht bei allen Leistungsberechtigten und auch nicht jeden Monat in konstanter Höhe auftreten.

Bei den Regelbedarfen handelt es um ein monatliches Gesamtbudget. Sie bestehen nicht aus einer Vielzahl von Einzelbeträgen, die jeweils einzeln zur Finanzierung des damit verbundenen Verwendungswecks ausreichend sein müssen. Darum sind die statistisch ermittelten und die individuellen Verbrauchsausgaben auch nicht miteinander vergleichbar.

Der Regelbedarf enthält keine Vorgaben, wofür Leistungsbeziehende ihr Budget ausgeben. Sie können eigenverantwortlich über dessen konkrete Verwendung entscheiden. Wenn sie für einzelne Bedarfe mehr Geld ausgeben, müssen sie dies - wie andere Haushalte auch - bei anderen Bedarfen einsparen.

Methodik der Regelbedarfsermittlung – Fragen und Antworten

Regelsatz

Beim Regelsatz handelt es sich um die monatliche Pauschale, die den jeweiligen Regelbedarf decken soll.

Da es sich um ein eng begrenztes Budget handelt, ist es notwendig, dass Leistungsberechtigte damit vorausschauend wirtschaften und Prioritäten setzen. Denn sie müssen sowohl regelmäßig anfallende Ausgaben (zum Beispiel für Nahrungsmittel und Getränke) als auch unregelmäßig anfallende Ausgaben (zum Beispiel für einen Kühlschrank, Winterkleidung oder ein Möbelstück) damit finanzieren.

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Zum monatlichen Budget gehören die monatlich laufenden Ausgaben wie Nahrung und Getränke, Hygieneartikel, Mobilitätskosten (z.B. ÖPNV), Abos, Unterhaltung, Kommunikationskosten, Stromabschlagszahlung, Kontogebühren und eventuelle Darlehen. Im monatlichen Budget sind auch regelmäßige Ausgaben inkludiert, die nicht monatlich, aber häufiger anfallen. Diese sind die Ausgaben für Frisör, Haushaltsführung, Putzmittel usw., Kino, PC-Zubehör und Verbrauchsmaterial.

Folgende unregelmäßige Ausgaben, die selten aber meist höher ausfallen, sollten von den Rücklagen finanziert werden: Kleidung und Schuhe, Wohnungsinstandhaltung, Wohnungsausstattung, Ausflüge, Elektrogeräte und Stromnachzahlungen.

Die Höhe des Regelsatzes richtet sich nach der jeweiligen Regelbedarfsstufe.

Die sechs Regelbedarfsstufen (RBS)

RBS 1
Alleinstehende oder alleinerziehende erwachsene Leistungsberechtigte, die in einer Wohnung oder Wohngemeinschaft leben
RBS 2
Erwachsene Leistungsberechtigte, die in einer Wohnung mit einem Partner oder einer Partnerin zusammenleben, Menschen mit Behinderungen, die in einer besonderen Wohnform leben
RBS 3
Erwachsene Leistungsberechtigte unter 25 Jahren im Haushalt der Eltern (SGB II), Erwachsene in einer stationären Einrichtung
RBS 4
Jugendliche von 14 bis 17 Jahren
RBS 5
Kinder von 6 bis 13 Jahren
RBS 6
Kinder bis 5 Jahren

Abweichende Regelsatzfestsetzung

Weil sich die Sozialhilfe an den Besonderheiten des Einzelfalls orientiert, müssen auch besondere Konstellationen berücksichtigt werden. So wird in bestimmten Fällen von der Pauschalierung abgewichen. Dies nennt man abweichende Regelsatzfestsetzung.

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Der individuelle Regelsatz wird abweichend festgesetzt, wenn im Einzelfall für eine Dauer von mehr als einem Monat entweder

  • der Bedarf nachweisbar vollständig oder teilweise anderweitig gedeckt ist, was zu einer Verminderung des Regelsatzes führt, oder
  • der Bedarf nachweisbar und begründbar aufgrund besonderer Umstände oberhalb des durchschnittlichen Bedarfes liegt und die damit verbundenen Mehrausgaben nicht anderweitig gedeckt werden können, was zu einer Erhöhung des Regelsatzes führt.

Der individuelle Regelsatz wird abweichend festgesetzt, wenn im Einzelfall für eine Dauer von mehr als einem Monat entweder

  • der Bedarf nachweisbar vollständig oder teilweise anderweitig gedeckt ist, was zu einer Verminderung des Regelsatzes führt.
    oder
  • der Bedarf nachweisbar und begründbar aufgrund besonderer Umstände oberhalb des durchschnittlichen Bedarfes liegt und die damit verbundenen Mehrausgaben nicht anderweitig gedeckt werden können, was zu einer Erhöhung des Regelsatzes führt.

Bedarfe für Unterkunft und Heizung

Zum notwendigen Lebensunterhalt gehören auch die Ausgaben für eine Wohnung. Deshalb sind die Bedarfe für eine Wohnung – meist die monatliche Miete und die monatlichen Heizkosten – der zweite zentrale Bedarf. Hier gibt es angesichts der großen regionalen Unterschiede bei den Miethöhen keine pauschalierten Beträge. Allerdings wird die Miete nach einer Karenzzeit von einem Jahr nicht in unbegrenzter Höhe übernommen. Es gibt hier sogenannte Angemessenheitsgrenzen. Diese Grenzen setzt jeder Sozialhilfeträger für seinen örtlichen Zuständigkeitsbereich fest.

Die angemessenen Kosten für eine Unterkunft können im Einzelfall auch für ein selbstgenutztes Eigenheim oder eine selbstgenutzte Eigentumswohnung anerkannt werden.

Sind die Kosten der Wohnung nicht angemessen, müssen Leistungsberechtigte mit der Aufforderung des Sozialamts rechnen, die Wohnkosten so schnell wie möglich zu senken. Nur wenn ein Wohnungswechsel nicht zumutbar ist, können im Einzelfall auch unangemessen hohe Aufwendungen für die Unterkunft anerkannt werden.

Auch angemessene Kosten für Heizung und Warmwasser, das über die Heizungsanlage oder Fernwärme zentral bereitgestellt wird, werden als Bedarf anerkannt.

Mehrbedarfe - Ergänzung der Regelbedarfe

Mehrbedarfe ergänzen den Regelbedarf im Einzelfall. Sie werden anerkannt, wenn aufgrund besonderer Lebensumstände ein erhöhter Bedarf für den Lebensunterhalt nicht durch den Regelbedarf gedeckt wird.

Es gibt insbesondere folgende Mehrbedarfe:

  • Mehrbedarf aufgrund eingeschränkter Mobilität
  • Mehrbedarf für Alleinerziehende mit einem oder mehreren Kindern
  • Mehrbedarf für dezentrale Warmwassererzeugung
  • Mehrbedarf für werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche
  • Mehrbedarf für gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in einer WfbM
  • Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung beispielsweise durch eine chronische Krankheit
  • Mehrbedarf für einmalige, unabweisbare, besondere Bedürfnisse

In der Broschüre finden Sie ausführliche Informationen zu Mehrbedarfen.

Einmalige Bedarfe

In den folgenden drei besonderen Situationen können einmalige Bedarfe anerkannt werden:

  • Erstausstattungen für die Wohnung, einschließlich Haushaltsgeräten
  • Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt
  • Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten

Diese Liste ist abschließend. Das heißt: Kosten, die beispielsweise für den Ersatz einer defekten Waschmaschine anfallen, müssen aus dem Regelsatz finanziert werden.

Bedarfe Bildung und Teilhabe

Bildung und Teilhabe von Kindern und Jugendlichen dürfen nicht an fehlendem Geld scheitern. Deshalb werden Bedarfe für Bildung und Teilhabe für Kinder und Jugendliche als eigenständige Bedarfe neben dem Regelbedarf anerkannt. Für Schülerinnen und Schüler, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen, werden folgende Bedarfe für Bildung anerkannt:

  • gemeinschaftliche Mittagsverpflegung,
  • persönlicher Schulbedarf,
  • Nachhilfeunterricht,
  • Schülerbeförderung,
  • Teilhabepaket
  • Ausflüge und Klassenfahrten

Für Kinder und Jugendliche, die noch nicht volljährig sind, gibt es das sogenannte Teilhabepaket. Ziel ist, dass sie sich aktiv an Spiel, Sport und Kultur sowie anderen Freizeitaktivitäten beteiligen können. Dafür wird ein zusätzlicher monatlicher Bedarf von 15 Euro berücksichtigt.

Seit dem 1. Juli 2022 wird zusätzlich ein Sofortzuschlag von monatlich 20 Euro an Kinder und Jugendliche ausgezahlt. Ziel ist es, die Chancen für Kinder und Jugendliche zu verbessern, bis eine eigenständige Kindergrundsicherung umgesetzt ist.

Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen – Was wird angerechnet, was bleibt anrechnungsfrei?

Die Leistungen der Sozialhilfe setzen finanzielle Hilfebedürftigkeit voraus. Das ist der Fall, wenn die zur Verfügung stehenden Einkünfte nicht ausreichen, um den notwendigen Lebensunterhalt oder andere Bedarfe nach dem SGB XII zu finanzieren. Sowohl das Einkommen als auch das gesamte verwertbare Vermögen einer Person sind – von bestimmten Ausnahmen abgesehen – vollständig für den Lebensunterhalt einzusetzen.

Was ist Einkommen?

Zum Einkommen im Sinne des SGB XII gehören grundsätzlich alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Zum Beispiel:

  • Arbeitseinkommen (auch aus geringfügiger Beschäftigung)
  • Kindergeld
  • Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz
  • Sozialleistungen
  • sonstige regelmäßig oder unregelmäßig zufließende Einkünfte, die geeignet sind, um davon den Lebensunterhalt zu bestreiten

Sozialleistungen

Bei der Berücksichtigung von Sozialleistungen als anzurechnendes Einkommen gibt es Ausnahmen, beziehungsweise Sonderregelungen. So werden andere Leistungen nach dem SGB XII nicht angerechnet auf:

  • den notwendigen Lebensunterhalt in der Hilfe zum Lebensunterhalt oder
  • die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.

Auch für Sozialleistungen außerhalb der Sozialhilfe gelten Ausnahmen. Folgende Leistungen werden nicht als anzurechnendes Einkommen berücksichtigt:

  • Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schäden an Leben,
  • Körper oder Gesundheit. Denn dabei handelt es sich um Entschädigungsleistungen, die nicht für die Bestreitung des Lebensunterhalts gezahlt werden.
  • Aufwandspauschalen für ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer
  • Mutterschaftsgeld
  • Einnahmen aus Ferienjobs von Schülerinnen und Schülern4 allgemein- oder berufsbildender Schulen

Eine besondere Regelung gilt für das Kindergeld:

  • Das für minderjährige Kinder gezahlte Kindergeld soll zuerst für den Lebensunterhalt eines Kindes eingesetzt werden und wird deshalb auf einen eventuellen Anspruch des Kindes auf Hilfe zum Lebensunterhalt angerechnet. Nur wenn es an dieser Stelle nicht benötigt wird, muss es für den Lebensunterhalt der Eltern oder eines Elternteils eingesetzt werden und wird dann bei ihnen beziehungsweise ihr oder ihm angerechnet.
  • Für volljährige Kinder, die aufgrund einer Behinderung Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beziehen, gibt es beim Kindergeld keine Anrechnungsregelung im SGB XII. Solange Kindergeld nicht direkt an ein kindergeldberechtigtes volljähriges und grundsicherungsberechtigtes Kind gezahlt oder an dieses nachweisbar weitergeleitet wird, gilt: Es ist den Eltern oder dem Elternteil, der das Kindergeld erhält, zuzurechnen und nicht dem Kind. Dies gilt auch dann, wenn die Eltern oder der Elternteil selbst nicht hilfebedürftig sind.

Darüber hinaus gibt es weitere Sozialleistungen, die nicht auf Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung angerechnet werden. Dazu zählt beispielsweise das Arbeitsförderungsgeld, welches in Werkstätten für Menschen mit Behinderungen gezahlt wird.

Einkommen aus Erwerbstätigkeit

Wird während des Bezugs von Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit (Erwerbseinkommen) erzielt, wird nicht das Bruttoeinkommen angerechnet, sondern das bereinigte Einkommen. Das heißt: bestimmte Bestandteile vom Bruttoeinkommen sind „abzusetzen“. Dieses wird also vermindert und damit wird weniger Einkommen angerechnet. Dies ist mit dem steuerpflichtigen Einkommen vergleichbar, das sich aus der Einkommensteuererklärung ergibt.

Vom anrechenbaren Bruttoeinkommen werden abgezogen (und damit nicht auf die Sozialhilfe angerechnet):

  • die auf dieses Einkommen entrichteten Steuern (Einkommensteuer)
  • von Erwerbstätigen getragene Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung (Arbeitnehmeranteil)
  • Beiträge zur öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach dem Einkommensteuergesetz, soweit sie den dort enthaltenen Mindestbeitrag nicht überschreiten
  • die mit einer Erwerbstätigkeit verbundenenen notwendigen Ausgaben. Dies sind die im Einkommensteuerrecht vorgesehenen "Werbungskosten", also zum Beispiel Arbeitsmittel, Fahrtkosten, Beiträge zu Berufsverbänden
  • Mitgliedsbeiträge zu Sozialverbänden wie zum Beispiel Sozialverband VdKoder SoVD

Zudem werden 30 Prozent des bereinigten Einkommens im Sinne eines Freibetrags nicht als Einkommen berücksichtigt – höchstens aber 50 Prozent der geltenden Regelbedarfsstufe1. Nur der Teil des Einkommens, der den Freibetrag überschreitet, wird auf die Hilfe zum Lebensunterhalt oder die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung angerechnet.

Der anrechnungsfreie Hinzuverdienst stellt damit ein zusätzliches, über das zu gewährleistende Existenzminimum hinausgehendes, Einkommen dar. Anders als in der Grundsicherung für Arbeitsuchende verfolgt die Hinzuverdienstregelung bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nicht das Ziel, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu fördern. Stattdessen soll über einen teilweise anrechnungsfreien Hinzuverdienst die Möglichkeit eingeräumt werden, in geringem Umfang zusätzliches Einkommen zu erzielen. Außerdem können solche Tätigkeiten auch soziale Kontakte fördern und damit nicht nur zu einer materiellen Verbesserung der Lebensumstände führen.

Arbeitslohn in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderungen

Bei Einkommen aus der Arbeit in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderungen (WfbM) kann ein spezieller Freibetrag geltend gemacht werden. Anrechnungsfrei sind hier ein Achtel der Regelbedarfsstufe 1 und zusätzlich 50 Prozent des diesen Betrag übersteigenden Entgelts.

Einkommen aus ehrenamtlicher Tätigkeit

Für Bezüge oder Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit kommt ein weiterer Freibetrag in Betracht. Darunter fallen unter anderem Bezüge oder Einnahmen aus einem ehrenamtlich ausgeübten kommunalen Mandat (zum Beispiel als Gemeinderätin) oder einer ehrenamtlichen Tätigkeit als Übungsleiter in einem Sportverein. Voraussetzung ist, dass die Einnahmen und Bezüge nach dem Einkommensteuerrecht einkommensteuerfrei sind, also nicht besteuert werden.

Bezüge oder Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit sind bis zu 250 Euro monatlich (3.000 Euro jährlich, Stand: Januar 2024) anrechnungsfrei.

Private und betriebliche Altersvorsorgeeinkünfte

Auch bei Alterseinkünften aus privater und betrieblicher Altersvorsorge gibt es einen Freibetrag. Dieser gilt vor allem für die betriebliche und die private Altersvorsorge sowie die Riester- und die Rürup-Rente.

Andere private Vorsorgeformen werden berücksichtigt, wenn sie auf freiwilliger Vorsorge beruhen und ab der Regelaltersgrenze monatliche Zahlungen bis zum Lebensende vorsehen.

Ausgeschlossen sein müssen in diesen Fällen:

  • eine komplette Auszahlung (Kapitalabfindung) des angesammelten Kapitals vor Beginn und
  • eine Auszahlung des verbleibenden Rentenanspruchs während des Rentenbezugs.

Der Freibetrag besteht aus einem Sockelbetrag von 100 Euro. Dazu kommen 30 Prozent der diesen Betrag übersteigenden Zusatzrente bis zu dem Höchstbetrag von 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1.

Achtung: Dieser Freibetrag gilt nicht für Einnahmen, die Leistungsberechtigte aus Zeiten einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und vergleichbaren Versicherungspflichtsystemen sowie aus der Beamtenversorgung erzielen.

Grundrente

Die Grundrente ist für Rentnerinnen und Rentner gedacht, die jahrzehntelang bei niedrigen Löhnen gearbeitet haben – sie erhalten entsprechend nur kleine Renten. Um ihre Arbeitsleistung wertzuschätzen, gibt es die Grundrente – einen Zuschlag zur Rente. Durch das Grundrentengesetz gibt es seit dem Jahr 2021 einen weiteren Freibetrag. Voraussetzung dafür ist unter anderem eine Grundrentenzeit von mindestens 33 Jahren beziehungsweise eine vergleichbare Zeit in einem anderen verpflichtenden Altersvorsorgesystem. Zu den Grundrentenzeiten zählen vor allem Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie (anerkannte) Zeiten der Kindererziehung und nicht erwerbsmäßiger Pflege.

Wenn 33 Jahre Grundrenten- oder vergleichbare Zeiten erfüllt sind, bleiben von der gesetzlichen Rente monatlich 100 Euro bei der Einkommensanrechnung auf die Sozialleistung unberücksichtigt. Ist die Rente höher als 100 Euro, können vom übersteigenden Betrag zusätzlich 30 Prozent als Freibetrag berücksichtigt werden. Der Freibetrag ist auf einen Betrag von 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 begrenzt.

Vermögen und Schönvermögen

In der Sozialhilfe muss neben dem Einkommen auch vorhandenes Vermögen für den Lebensunterhalt und andere Bedarfe vorrangig eingesetzt werden.

Zum Vermögen im Sinne des SGB XII gehört das gesamte verwertbare Vermögen.

Finanzvermögen, wie zum Beispiel

  • Bargeld
  • Bankguthaben
  • Lebensversicherung
  • Wertpapiere
  • Bausparvertag

und

Sachvermögen, wie zum Beispiel

  • Grundstücke
  • Immobilien
  • Schmuck
  • Rohstoffe

Von der Berücksichtigung ausgenommen ist das Schonvermögen.

Was zählt zum Schonvermögen?

Von der Verwertung oder dem Verbrauch des Vermögens zur Finanzierung des Lebensunterhalts oder anderer Bedarfe ist das sogenannte Schonvermögen ausgenommen. Dazu gehören unter anderem:

  • Barbeträge oder Geldwerte bis 10.000 Euro
  • ein angemessenes Kraftfahrzeug sowie
  • Für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge.
  • der angemessene Hausrat,
  • die innerhalb der gesetzlichen Wohnflächen liegende selbstgenutzte Immobilie,
  • Vermögen, das zu Beschaffung oder Erhaltung einer angemessenen Immobilie bestimmt ist, die als Wohnung für Menschen mit Behinderungen oder pflegebe-dürftigen Menschen dient.

Rundschreiben zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung