- Regelaltersrente
- Altersrente für besonders langjährig Versicherte
- Altersrente für langjährig Versicherte
- Altersrente für schwerbehinderte Menschen
Aufgrund von Übergangs- bzw. Vertrauensschutzregelungen können abweichende Altersgrenzen als die nachfolgend dargestellten gelten. Bitte informieren Sie sich hierzu bei Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger.
Informationen zur Anhebung der Altersgrenzen finden Sie in dieser Übersicht [PDF, 49KB].
Anspruch auf eine Rente wegen Alters hat nur der Versicherte selbst. Voraussetzung ist zunächst das Erreichen eines bestimmten Lebensalters (Altersgrenze). Leistungen aus der Rentenversicherung können außerdem nur beansprucht werden, wenn die Versicherten mindestens eine Zeit lang der Versicherung angehört haben. Diese Mindestversicherungszeit ist die Wartezeit. Je nach Art der Altersrente müssen gegebenenfalls weitere Voraussetzungen erfüllt werden.
Versicherte können eine Rente wegen Alters in voller Höhe (Vollrente) oder als Teilrente in Anspruch nehmen. Die Höhe der Teilrente kann entweder in Höhe von mindestens 10 Prozent frei gewählt werden oder sie ergibt sich durch eine stufenlose Anrechnung des Hinzuverdienstes auf die Rente.
Ermitteln Sie mit Hilfe Ihrer letzten Renteninformation den frühestmöglichen oder den regulären Beginn sowie die Höhe Ihrer Altersrente.
Rentenbeginn- und Rentenhöhenrechner der Deutschen Rentenversicherung
Regelaltersrente
Anspruch auf die Regelaltersrente haben Versicherte, die die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben. Durch das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) wird die Regelaltersgrenze seit 2012 bis zum Jahr 2031 stufenweise auf das 67. Lebensjahr angehoben. Die Stufen der Anhebung betragen aktuell einen Monat pro Jahrgang (Regelaltersgrenze von 65 auf 66 Jahre) und dann ab Geburtsjahrgang 1959 zwei Monate pro Jahrgang (Regelaltersgrenze von 66 auf 67 Jahre). Für alle nach 1963 Geborenen gilt die Regelaltersgrenze von 67 Jahren. Neben der Regelaltersrente darf unbeschränkt hinzuverdient werden.
Altersrente für besonders langjährig Versicherte
Mit Beginn der stufenweisen Anhebung der Regelaltersgrenze zum 1. Januar 2012 wurde für besonders langjährig Versicherte eine neue Altersrente eingeführt. Seitdem können Versicherte, die mindestens 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit und Pflege sowie Zeiten der Kindererziehung bis zum 10. Lebensjahr des Kindes zurückgelegt haben, bereits vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine abschlagsfreie Altersrente beanspruchen. Zunächst galt für diese Rentenart eine Altersgrenze von 65 Jahren, anschließend wurde sie befristet auf 63 Jahre abgesenkt. Aktuell wird sie stufenweise wieder angehoben. Die Altersgrenze für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte liegt so für den Geburtsjahrgang 1957 derzeit bei 63 Jahren und 10 Monaten. Für Versicherte, die nach 1963 geboren sind, wird die maßgebliche Altersgrenze wieder mit dem vollendeten 65. Lebensjahr erreicht.
Altersrente für langjährig Versicherte
Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte besteht, wenn das maßgebliche Lebensalter vollendet und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt ist. Die Altersgrenze für die abschlagsfreie Altersrente für langjährig Versicherte wird ab Geburtsjahrgang 1949 entsprechend der Anhebung der Regelaltersgrenze stufenweise vom 65. auf das 67. Lebensjahr angehoben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist weiterhin ab Vollendung des 63. Lebensjahres möglich, aber mit Rentenabschlägen verbunden.
Altersrente für schwerbehinderte Menschen
Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen haben Versicherte, die das maßgebliche Lebensalter vollendet haben, bei Rentenbeginn als schwerbehinderte Menschen anerkannt sind und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. Die Altersgrenze für einen abschlagsfreien Rentenzugang wird ab Geburtsjahrgang 1952 stufenweise vom 63. auf das 65. Lebensjahr und für die vorzeitige, mit Abschlägen verbundene Inanspruchnahme stufenweise vom 60. auf das 62. Lebensjahr angehoben.