Mit Inkrafttreten des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) zum 1. Januar 2006 hat jeder nach Maßgabe des IFG gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Der Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen hat jedoch auch Grenzen. So besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn der Schutz von besonderen öffentlichen Belangen entgegensteht. Gleiches gilt für den Schutz behördlicher Entscheidungsprozesse, personenbezogener Daten und des geistigen Eigentums und von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Wegen des manchmal erheblichen Verwaltungsaufwandes kann die Behörde nach der Informationsgebührenverordnung dem Antragsteller für den Zugang zu amtlichen Informationen Kosten in Rechnung stellen. Weitergehende Informationen entnehmen Sie bitte den folgenden Infos und Materialien.
Anträge auf Zugang zu amtlichen Informationen aus dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales richten Sie bitte unter dem Stichwort "Informationsfreiheitsgesetz" an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Wilhelmstraße 49, 10117 Berlin, oder per E-Mail an poststelle@bmas.bund.de. Bitte benennen Sie im Betreff Ihres Antrages genau das Thema, zu dem Sie Informationen wünschen.