Europa

Zugang zu Sozialleistungen und Leistungsausnahmen

EU-Wanderarbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer können in einem anderen Mitgliedstaat ebenfalls, wie eigene Staatsbürger, einen Zugang zu steuerfinanzierten Sozialleistungen haben. Die Europäische Freizügigkeitsrichtlinie ermöglicht den Mitgliedstaaten jedoch, diesen Zugang auf bestimmte Konstellationen zu beschränken, um die sozialen Sicherungssysteme der Mitgliedstaaten nicht über Gebühr zu belasten.

    Die Richtlinie 2004/38/EG ("Freizügigkeitsrichtlinie") sieht einen Gleichbehandlungsanspruch für freizügigkeitsberechtigte Unionsbürgerinnen und Unionsbürger vor (Artikel 24 Absatz 1). Sie verpflichtet die Mitgliedstaaten jedoch gemäß Artikel 24 Absatz 2 nicht, anderen Personen als Arbeitnehmern oder Selbständigen, oder Personen, denen dieser Status erhalten bleibt, während der ersten drei Monate des Aufenthalts oder während eines längeren Zeitraums der Arbeitsuche einen Anspruch auf alle steuerfinanzierten Sozialleistungen zu gewähren. Damit wird die Staffelung der Aufenthaltsrechte der Freizügigkeitsrichtlinie wieder aufgegriffen (Rechtliche Grundlagen).

    Deutschland hat entsprechende Leistungsausschlüsse in § 7 des Zweiten Sozialgesetzbuchs (SGB II) und § 23 des Zwölften Sozialgesetzbuchs (SGB XII) aufgenommen. Der Europäische Gerichtshof hat diesen Grundsatz in verschiedenen Vorabentscheidungsverfahren bestätigt und damit zu weitgehender Klärungen auf Unions-Ebene zu Ausnahmen vom Gleichbehandlungsgrundsatz beim Zugang zu Sozialleistungen beigetragen ("Dano gegen Jobcenter Leipzig" (C-333/13), "Jobcenter Neukölln gegen Alimanovic" (C-67/14), "Jobcenter Recklinghausen gegen Garcia-Nieto" C-299/14) , Jobcenter Krefeld (C-181/19)).

    Weitere Informationen zur Einreise und zum Aufenthalt von Unionsbürgern finden Sie auf der Website des Bundesministeriums des Innern.

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