Rente

Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

Beschäftigte, die aus gesundheitlichen Gründen nur noch wenige Stunden am Tag arbeiten können, haben die Möglichkeit, eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu beantragen. Diese kann als Teil- oder Vollrente gezahlt werden und das bisher erzielte Einkommen ergänzen oder ersetzen. Für den Rentenanspruch wird die verbliebene Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt geprüft und der zeitliche Umfang bestimmt. Von diesem restlichen Leistungsvermögen hängt ab, ob eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung in Frage kommt. Hierbei gilt der Grundsatz "Reha vor Rente". Es wird geprüft, inwieweit die eingeschränkte Erwerbsfähigkeit durch medizinische oder berufliche Rehabilitation wieder hergestellt werden kann, damit der Lebensunterhalt selbst bestritten wird.

Versicherte haben einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung, wenn sie die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt und in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit geleistet haben. Die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden grundsätzlich als Zeitrenten geleistet (siehe auch Artikel "Rentenzahlung").

Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung

Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung besteht, wenn der Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nur noch weniger als sechs Stunden täglich, jedoch mehr als drei Stunden täglich erwerbstätig sein kann. Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung hat keine volle Lohnersatzfunktion, da hier davon ausgegangen wird, dass der Versicherte noch selbst zur Sicherung seines Lebensunterhalts beitragen kann. Die Rente beträgt deshalb nur die Hälfte der Rente wegen voller Erwerbsminderung. Neben einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung geleistete Beiträge werden bei einer späteren Rente wegen voller Erwerbsminderung oder einer Rente wegen Alters berücksichtigt. Können Versicherte noch mindestens drei, aber bis unter sechs Stunden täglich arbeiten und kann ihnen kein entsprechender Arbeitsplatz vermittelt werden, haben sie Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Der Anspruch auf diese Rentenleistung besteht jedoch nur so lange, wie ein dem eingeschränkten Leistungsvermögen entsprechender Arbeitsplatz nicht gefunden werden kann.

Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit

Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit besteht, wenn Versicherte vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind.

Berufsunfähig sind Personen, die wegen einer gesundheitsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit in ihrem bisherigen Beruf oder einem zumutbaren anderen Beruf nicht mehr mindestens sechs Stunden täglich arbeiten können. Vor der Entscheidung über den Rentenanspruch wird geprüft, ob die gesundheitliche Leistungsfähigkeit sowie die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten ausreichen, um eine zumutbare andere Tätigkeit (sogenannte Verweisungstätigkeit) mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Die Verweisungstätigkeit muss im Hinblick auf die Ausbildung, den bisherigen beruflichen Werdegang und die bisher erlangte soziale Stellung zumutbar sein.

Renten wegen voller Erwerbsminderung

Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung besteht, wenn der Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit weniger als drei Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeiten kann. Die Rente wegen voller Erwerbsminderung hat volle Lohnersatzfunktion.

Volle Erwerbsminderung wird auch bei Versicherten unterstellt, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit (fünf Jahre) voll erwerbsgemindert waren und bis zur Erfüllung der Wartezeit von 20 Jahren ununterbrochen voll erwerbsgemindert geblieben sind. Diese Regelung betrifft besonders Beschäftigte in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung.

Berechnung der Erwerbsminderungsrenten: Beispiel zur Verlängerung des fiktiven Erwerbslebens

Frau Hoffmann (34) arbeitet als gelernte Pflegefachkraft in Berlin. Bei einem Verkehrsunfall wird sie im Februar 2021 arbeitsunfähig. Durch die Folgeschäden des Unfalls wird sie nicht mehr in der Lage sein, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Sie erhält eine Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Das Erwerbsleben von Frau Hoffmann wird – trotz der Erwerbsminderung in jungen Jahren – für die Berechnung ihrer Erwerbsminderungsrente durch die sogenannte Zurechnungszeit fiktiv verlängert. Die Höhe ihrer Rente wird so berechnet, als ob sie - trotz des Eintritts der Erwerbsminderung im Februar 2021 - bis zum Ende der Zurechnungszeit wie bisher weitergearbeitet hätte. Die Zurechnungszeit endet bei einem Rentenbeginn im Jahr 2021 mit Vollendung des 65. Lebensjahres und zehn Monaten.

Seit dem Jahr 2019 wird das Ende der Zurechnungszeit für Neurentner jährlich bis zum Jahr 2031 schrittweise angehoben. Bei versicherten Personen, deren Erwerbsminderungsrente im Jahr 2031 beginnt, wird das Erwerbsleben schließlich fiktiv bis zum Alter von 67 Jahren verlängert. Dadurch fällt im Fall von Frau Hoffmann die Erwerbsminderungsrente spürbar höher aus als nach altem Recht.