Wer ist förderberechtigt?
Die staatliche Förderung erhalten Pflichtmitglieder in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung und der Alterssicherung der Landwirte, Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter sowie Soldatinnen und Soldaten. Diese Personengruppen sind unmittelbar förderberechtigt. Bei Verheirateten genügt es, wenn ein Ehegatte die Voraussetzungen erfüllt; dann erhält auch der andere die Förderung, sofern er einen eigenen, auf seinen Namen lautenden Altersvorsorgevertrag abschließt und hierauf mindestens 60 Euro im Jahr einzahlt. Dann gilt man als mittelbar förderberechtigt.
Was wird nicht gefördert?
- nicht pflichtversicherte Selbstständige;
- geringfügig entlohnt Beschäftigte, die sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht haben befreien lassen;
- freiwillig Versicherte;
- Pflichtversicherte in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung;
- Bezieherinnen und Bezieher einer Vollrente wegen Alters;
- Sozialhilfebezieherinnen und -bezieher;
- Studentinnen und Studenten.
Was wird gefördert?
Gefördert werden nur Finanzprodukte, die zertifiziert worden sind. Diese Zertifizierung sagt jedoch nichts darüber aus, wie viel Gewinn der Vertrag abwirft. Sie ist also keine Garantie für eine hohe Rendite.
Im Einzelnen können folgende Anlagemöglichkeiten gefördert werden:
- Banksparpläne,
- Rentenversicherungen,
- Fondssparpläne,
- Wohn-Riester / Eigenheimrente.
Wie wird gefördert?
Basis der staatlichen Förderung ist die Altersvorsorgezulage, die aus einer Grundzulage pro Förderberechtigtem und einer Kinderzulage besteht. Die vollen Zulagen erhalten Sie, wenn Sie den Mindestbeitrag von vier Prozent Ihres rentenversicherungspflichtigen Vorjahresbruttogehalts einzahlen. Leisten Sie keine Einzahlungen in Höhe des Mindestbeitrags, werden die Zulagen entsprechend gekürzt. Bei Abschluss eines eigenen Vorsorgevertrags haben jeweils auch die Ehepartner Anspruch auf die Zulage, wenn sie mindestens 60 Euro jährlich einzahlen, den sogenannten Sockelbetrag. Dies gilt selbst dann, wenn sie nicht berufstätig oder aus anderen Gründen nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind.
Alle Förderberechtigten, die bis zum 25. Lebensjahr einen Riester-Vertrag abgeschlossen haben, erhalten einmalig einen Bonus von 200 Euro. Durch diesen sogenannten Berufseinsteiger-Bonus soll insbesondere für junge Menschen ein Anreiz geschaffen werden, frühzeitig mit dem Altersvorsorgesparen zu beginnen.
Zusätzlich können die Sparbeiträge zugunsten eines Riester-Vertrages bis zu einem Höchstbetrag als Sonderausgaben geltend gemacht und entsprechende Steuervorteile gewährt werden. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung prüft das Finanzamt, ob die Altersvorsorgezulage oder der Steuervorteil günstiger ist.
Die Förderung im Überblick:
- Sonderausgabenabzug: Bis zu 2.100 Euro (bei Eheleuten mit einem mittelbar förderberechtigten Partner 2.160 Euro);
- Grundzulage: 175 Euro;
- Kinderzulage je Kind: 185 bzw. 300 Euro für ab 2008 geborene Kinder;
- Berufseinsteiger-Bonus: 200 Euro (einmalig).
Zulagenberechtigte müssen nicht jedes Jahr einen neuen Zulagenantrag stellen, sondern es gibt die Möglichkeit des Dauerzulagenantrags. Damit können Berechtigte ihren Anbieter bevollmächtigen, jedes Jahr den Zulagenantrag für sie einzureichen. Man muss also nur dann tätig werden, wenn sich die persönlichen Lebensumstände ändern (zum Beispiel bei Eheschließung, Geburt eines Kindes, Ehescheidung).
Für wen sich die Riester-Förderung besonders lohnt, hängt von mehreren Faktoren und der individuellen Lebenslage ab. Allgemein profitieren aber Familien mit Kindern und Arbeitnehmer mit nicht so hohem Einkommen ganz besonders.
Informationen und Beratung rund um die Riester-Rente gibt es bei den Banken, Sparkassen, Versicherungen, Investmentgesellschaften und Bausparkassen.