Am 31. August 2023 wurde die Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung verkündet.
Unabhängig von einer Qualifikation als Fachkraft kann einer Ausländerin oder einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung gemäß § 19c AufenthG erteilt werden, wenn dies die Beschäftigungsverordnung (BeschV) vorsieht. Dies umfasst Aufenthaltstitel u. a. für Führungskräfte, leitende Angestellte und Geschäftsreisende, IT-Fachkräfte mit ausgeprägter berufspraktischer Erfahrung, Au-pair-Beschäftigungen, saisonabhängige Beschäftigungen oder Berufssportlerinnen und -sportler.
Darüber hinaus enthält die BeschV ergänzend zu § 61 des Asylgesetzes Bestimmungen für die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern mit einer Gestattung oder Duldung.