Alle Leistungen des SGB XIV stehen Menschen mit Wohnsitz in Deutschland unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit offen.
Leistungen bei Gewalttaten im europäischen Ausland – Deutsche Unterstützungsbehörde
Die Deutsche Unterstützungsbehörde unterstützt Betroffene, Entschädigungsansprüche in dem europäischen Mitgliedsstaat geltend zu machen, in dem sie geschädigt worden sind.
Um Menschen zu schützen, an denen eine Gewalttat im europäischen Ausland verübt wurde, ist am 29. April 2004 in Brüssel die EU-Richtlinie 2004/80/EG zur Entschädigung der Opfer von Straftaten in grenzüberschreitenden Fällen verabschiedet worden. Sie verpflichtet seither alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union, faire und angemessene nationale Entschädigungsregelungen für diejenigen Menschen vorzusehen, die auf ihrem Staatsgebiet Opfer einer gewalttätigen Straftat geworden sind.
Die Deutsche Unterstützungsbehörde ist seit dem 1. Januar 2024 beim Bundesamt für Soziale Sicherung angesiedelt.
Zu ihren Aufgaben gehört insbesondere,
- den Betroffenen Informationen darüber zu geben, welche Möglichkeiten sie haben, eine Entschädigung im Ausland zu beantragen. Dazu gehören u. a. Hinweise zum dortigen Verfahrensablauf, zur Antragsfrist, zu Leistungsvoraussetzungen sowie zu Nachweisunterlagen, die dem Antrag beizufügen sind,
- Antragsformulare der Schädigungsstaaten zur Verfügung zu stellen,
- die zuständige Behörde im Schädigungsstaat zu ermitteln, die über den Entschädigungsanspruch entscheidet,
- den Entschädigungsantrag mit den eingereichten Nachweisdokumenten dorthin weiterzuleiten,
- Dokumente und Schriftverkehr kostenfrei in die jeweilige Landessprache zu übersetzen,
- die Fortführung des Entschädigungsverfahrens zu begleiten und die Betroffenen über den aktuellen Stand zu informieren.
Über einen Antrag entscheiden die EU-Mitgliedstaaten ausschließlich nach ihrem nationalen Recht. Die gesetzlichen Entschädigungsregelungen sind allerdings in den meisten Mitgliedstaaten bei weitem nicht so umfassend ausgestaltet wie in Deutschland.
Die Deutsche Unterstützungsbehörde kann weder auf das dortige Verfahren noch auf die Entscheidung Einfluss nehmen. Wenn parallel ein Antrag nach dem SGB XIV gestellt wurde, ist Folgendes zu beachten: Zahlt der ausländische Staat eine Entschädigung, wird diese auf die Leistungen angerechnet, die ggf. nach dem SGB XIV zuerkannt werden. Daher ist es wichtig, dass die Betroffenen bei der Antragstellung im Ausland mitwirken.
Wurde bereits ein Antrag auf deutsche Entschädigungsleistungen nach dem SGB XIV bei der zuständigen Landesbehörde gestellt, wird die Deutsche Unterstützungsbehörde darüber informiert. Sie setzt sich dann mit den Betroffenen in Verbindung.
Die Deutsche Unterstützungsbehörde ist unter folgender Adresse zu erreichen:
Bundesamt für Soziale Sicherung
Bundesstelle für Soziale Entschädigung
Friedrich-Ebert-Allee 38
53113 Bonn
Telefon: +49 228 619 1300
Email: DUB@bas.bund.de
Webseite: Bundesstelle für Soziale Entschädigung – Deutsche Unterstützungsbehörde
Leistungen bei Gewalttaten im nicht-europäischen Ausland
Die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten ist grundsätzlich Aufgabe des Staates, in dem die Gewalttat verübt wurde. Viele Staaten haben jedoch keine gesetzlichen Regelungen zur staatlichen Opferentschädigung.
Das SGB XIV enthält auch Leistungen für Deutsche und in Deutschland lebende Menschen, die im Ausland gesundheitliche Schäden durch eine Gewalttat erleiden, sowie für deren Angehörige und Hinterbliebene.
Diese Leistungen sind gegenüber den Regelleistungen des SGB XIV eingeschränkt.
Wer in Deutschland lebt und während eines vorübergehenden Aufenthalts im Ausland Opfer einer Gewalttat wird, kann nach dem SGB XIV Folgendes erhalten:
- Leistungen der Schnellen Hilfen, die im Inland erbracht werden,
- Leistungen der Krankenbehandlung, die in der Regel ebenfalls im Inland erbracht werden,
- eine Einmalzahlung.
Vorübergehend ist ein Auslandsaufenthalt, wenn er auf weniger als sechs Monate, bei Schulbesuch oder Studium auf nicht mehr als ein Jahr ausgelegt ist.
Grundsätzlich ist die Landesbehörde des Bundeslandes zuständig, in dem die Betroffenen ihren Wohnsitz haben. Das gilt auch, wenn sich die Gewalttat im Ausland ereignet hat.
Werden Betroffene, die ihren Wohnsitz nicht in Deutschland haben, Opfer einer Gewalttat in Deutschland, kann der Antrag bei der zuständigen Landesbehörde des Bundeslandes gestellt werden, in dem sich die Tat ereignet hat.
Weitere Informationen
Hier können Sie nach Beratungsstellen in Ihrer Nähe suchen: Online Datenbank für Betroffene von Straftaten (ODABS)
Informationen zu Härteleistungen
Wenden Sie sich bitte an das Bundesamt für Justiz
Bürgerdienste/Härteleistungen/Opferhilfe
+49 228 99 410 5288
opferhilfe@bfj.bund.de
BfJ – Extremismus und Terrorismus – Härteleistungen und Unterstützungsleistungen
Anlaufstellen im Tatland
Wenden Sie sich bitte an die deutsche Auslandsvertretung im Tatland
Websites von deutschen Vertretungen im Ausland
Auswärtiges Amt: +49 3018 17 0
Webseiten der Auslandsvertretungen – Auswärtiges Amt
Hilfe in Deutschland bei terroristischen Schadensereignissen im Ausland (weltweit)
Wenden Sie sich bitte an die Koordinierungsstelle Nachsorge, Opfer- und Angehörigenhilfe (NOAH).
Die Koordinierungsstelle NOAH bietet akute und längerfristige psychosoziale Betreuung und Vermittlung von vielfältigen Unterstützungsmöglichkeiten.
24 h Hotline: +49 22899 550 2444
Kostenfrei (nur aus Deutschland erreichbar): 0800 1888 433
noah@bbk.bund.de
NOAH – BBK