- Gründungsförderung durch die Agentur für Arbeit (Drittes Buch Sozialgesetzbuch SGB III)
- Gründungsförderung durch die Jobcenter (Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II)
- Welche Hilfen gibt es noch?
Die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit kann auch für Arbeitslose eine Erfolg versprechende Option sein. Denn auch Gründungen aus der Arbeitslosigkeit haben Bestand.
Gründungsförderung durch die Agentur für Arbeit (Drittes Buch Sozialgesetzbuch SGB III)
Der Gründungszuschuss im Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) dient der Sicherung des Lebensunterhalts und der sozialen Absicherung in der ersten Zeit nach der Gründung. Ob diese Förderung für Sie in Frage kommt, kann Ihnen Ihre Vermittlungsfachkraft sagen. Die Unterstützung wird als Ermessensleistung in zwei Phasen gewährt:
- Phase von sechs Monaten: die Gründerin oder der Gründer kann einen Zuschuss in Höhe seines vorherigen individuellen Arbeitslosengeldes plus eine monatliche Pauschale in Höhe von 300 Euro für die soziale Absicherung erhalten.
- Phase von neun Monaten: die monatliche Pauschale zur sozialen Absicherung in Höhe von 300 Euro kann weiter geleistet werden, wenn eine hauptberufliche Geschäftstätigkeit belegt wird.
Die Gründerinnen und Gründer müssen zudem nachweisen, dass sie Kenntnisse und Fähigkeiten für die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit besitzen. Außerdem muss ein tragfähiger Geschäftsplan erstellt und dessen Tragfähigkeit durch eine fachkundige Stelle (z.B. Handelskammern oder Steuerberater) bestätigt werden.
Informieren Sie sich, bevor Sie eine selbständige Tätigkeit aufnehmen!
Häufig gestellte Fragen zur Gründungsförderung
Gründungsförderung durch die Jobcenter (Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II)
Die Jobcenter können Existenzgründungen nach dem SGB II mit folgenden Instrumenten fördern:
Einstiegsgeld nach § 16b SGB II
Das Einstiegsgeld ist ein Zuschuss, welcher zusätzlich zum Bürgergeld über einen Zeitraum von maximal zwei Jahren gezahlt werden kann. Die Förderung beträgt höchstens 50 Prozent des Regelsatzes des Bürgergeldes. Für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft kann sich eine Erhöhung um zehn Prozentpunkte ergeben. Insgesamt variiert das Einstiegsgeld aber je nach Einzelfall entsprechend der persönlichen Voraussetzungen. Allerdings besteht kein Rechtsanspruch auf diese Förderung, so dass über das Einstiegsgeld das örtliche Jobcenter entscheidet.
Darlehen und Zuschüsse nach §16c SGB II
Zusätzlich können Bürgergeld-Empfängerinnen und Empfänger, die eine selbständige, hauptberufliche Tätigkeit aufnehmen oder bereits ausüben, Darlehen und Zuschüsse für die Beschaffung von Sachmitteln erhalten. Diese Sachmittel müssen für die Selbständigkeit notwendig und angemessen sein. Zuschüsse sind dabei auf einen Betrag von 5.000 Euro begrenzt, können aber auch in monatlichen Raten ausgezahlt werden. Darlehen können die Summe von 5.000 Euro auch übersteigen. Allerdings ist die Gewährung dieser Leistungen an die wirtschaftliche Tragfähigkeit der Selbständigkeit gebunden. Zudem besteht kein Rechtsanspruch auf diese Förderung.
Beratungsleistungen nach §16c Absatz 2 SGB II
Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die schon eine selbständige Tätigkeit ausüben, können auch Beratungsleistungen von Beratung und Kenntnisvermittlung (z.B. durch Gründungsinitiativen oder Unternehmens-/Steuerberater) erhalten, um beispielsweise die selbständige Erwerbstätigkeit zu stabilisieren oder neu auszurichten.
Können bereits selbständig tätige Personen ihren Lebensunterhalt nicht aus eigener Kraft bestreiten, unterstützt das SGB II mit ergänzenden Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld). Das bedeutet, dass der Lebensunterhalt grundsätzlich abgesichert ist, wenn das Erwerbseinkommen nicht ausreicht. Außerdem wird das Erwerbseinkommen aus einer selbständigen Tätigkeit bei der Überprüfung, ob Hilfebedürftigkeit vorliegt, teilweise nicht angerechnet. Selbständige haben somit im Ergebnis immer ein höheres Einkommen als Menschen, die ausschließlich Bürgergeld beziehen.
Welche Hilfen gibt es noch?
Im Vorfeld der Gründung können alle arbeitslose Gründungsinteressierte zudem durch Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 45 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III gefördert werden, z.B. durch Gründungsseminare.
Freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung
Gründerinnen und Gründer haben nach § 28a SGB III die Möglichkeit, ihren bereits zuvor erworbenen Anspruch auf Arbeitslosengeld gegen Zahlung freiwilliger Beiträge aufrecht zu erhalten (so genannte Freiwillige Weiterversicherung). Die Voraussetzungen dafür sind:
- Zugehörigkeit zur der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit
- Antragstellung auf freiwillige Weiterversicherung innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit
Die monatlich zu entrichtenden Beiträge orientieren sich grundsätzlich an den Beiträgen, die für eine durchschnittliche Arbeitnehmerin bzw. einen durchschnittlichen Arbeitnehmer zur Arbeitslosenversicherung gezahlt werden.