Ratsuchende wünschen sich häufig, dass die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB®) ihre komplexen Anliegen über eine reine Informationsberatung hinaus im Sinne eines Fallmanagements unterstützen kann. Mit der zweiten Verordnung zur Änderung der Teilhabeberatungsverordnung (EUTBV) wird die Möglichkeit der Rechtsberatung im Einzelfall sowie der Vertretung im Widerspruchs- und Klageverfahren für die Beratungsangebote der EUTB® im Rahmen der allgemeinen gesetzlichen Regelungen eröffnet. Hierzu entfällt die bisherige Einschränkung in § 2 Absatz 4 EUTBV. Ob von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, entscheiden die Träger in eigener Verantwortung.
Die Änderungsverordnung stärkt zudem den Erhalt einer diversen Beratungslandschaft, die neben größeren aus einer Vielzahl kleinerer Träger von Angeboten der EUTB® insbesondere der Selbsthilfe besteht. Hierzu wird eine Obergrenze von bundesweit 15 Vollzeitäquivalente je Träger eingeführt.
Außerdem wird im Vollzug der EUTBV erkannten rechtlichen Unsicherheiten und Regelungslücken im Zuschussverfahren durch gezielte Anpassungen Rechnung getragen. Diese betreffen insbesondere die Verfahrensabläufe und zuschussfähigen Ausgabenpositionen.
Umsetzungsstand
Inkrafttreten
Die Verordnung tritt in Kraft.
Abschluss der Verordnung
Referentenentwurf