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Was leistet die Unfallversicherung? Wer zahlt die Beiträge?

Welche Leistungen gibt es von der Unfallversicherung?

Nach Eintritt eines Versicherungsfalles (Arbeits-/Wegeunfall, Berufskrankheit) haben die Versicherten Anspruch auf die verschiedenen Leistungen der Unfallversicherung. Zu diesen gehören vor allem:

1. Heilbehandlung und Leistungen zur medizinischen Rehabilitation

  • Erstversorgung, ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich Versorgung mit Zahnersatz
  • Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln (einschließlich Krankengymnastik, Bewegungs-, Sprach- und Beschäftigungstherapie)
  • Versorgung mit Hilfsmitteln (insbesondere Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel einschließlich der notwendigen Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung sowie der Ausbildung im Gebrauch)
  • häusliche Krankenpflege
  • Belastungserprobung und Arbeitstherapie

2. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

  • Beratung, Trainingsmaßnahmen und Mobilitätshilfen
  • Umgestaltung des Arbeitsplatzes
  • Zuschüsse an Arbeitgeber
  • Aus- und Fortbildung, Umschulung

3. Leistungen zur Sozialen Teilhabe, insbesondere Hilfen

  • zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten
  • zur Verständigung mit der Umwelt
  • bei Beschaffung, Erhalt und Ausstattung einer behindertengerechten Wohnung
  • zum selbstbestimmten Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten
  • zur Teilhabe am kulturellen und gemeinschaftlichen Leben

4. ergänzende Leistungen

  • ärztlich verordneter Rehabilitationssport in Gruppen unter ärztlicher Aufsicht
  • Reisekosten (auch für Familienheimfahrten) zur Durchführung der Leistungen
  • Betriebs- und Haushaltshilfe
  • Kinderbetreuungskosten
  • Kraftfahrzeughilfe
  • Wohnungshilfe

5. Leistungen bei Pflegebedürftigkeit

  • Gewährung von Pflegegeld
  • auf Antrag Stellung einer Pflegekraft (Hauspflege)
  • Unterhalt und Pflege in einer geeigneten Einrichtung (Heimpflege)

6. Geldleistungen

  • Verletztengeld während der Arbeitsunfähigkeit
  • Übergangsgeld während der Dauer berufsfördernder Leistungen
  • Versichertenrente
  • Hinterbliebenenleistungen (Sterbegeld, Überführungskosten, Witwen- und Waisenrenten)

Muss ich einen Antrag auf Leistungen der Unfallversicherung stellen?

Die Leistungen der Unfallversicherung werden grundsätzlich von Amts wegen festgestellt, es bedarf keines Antrags der Versicherten oder ihrer Angehörigen.

Kann ich von meinem Arbeitgeber bzw. von meinen Kollegen bei deren Verschulden des Unfalls Schadenersatz verlangen?

Neben den Ansprüchen aus der gesetzlichen Unfallversicherung sind zivilrechtliche Ansprüche gegen den Arbeitgeber oder gegen Arbeitskollegen regelmäßig ausgeschlossen, es sei denn, diese Personen haben den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt. Dies ist für den Verletzten regelmäßig mit erheblichen Vorteilen verbunden:

  • Der Anspruch gegen den Unfallversicherungsträger ist verschuldensunabhängig, d.h. auch ein unter Umständen erhebliches Mitverschulden oder eine nicht zu klärende Schuldfrage lässt den Anspruch nach Art und Umfang unberührt.

  • Der Anspruch ist immer gegen einen solventen Schuldner gerichtet. Die bei zivilrechtlichen Ansprüchen häufige Gefahr der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners besteht nicht.

  • Der Leistungsumfang der gesetzlichen Unfallversicherung geht deutlich über das hinaus, was private Personen und ihre Versicherungen regelmäßig leisten. Insbesondere ist neben der medizinischen und beruflichen Rehabilitation hier auf die lebenslange dynamische Rente bei Dauerschäden sowie ggf. auf eine Hinterbliebenenversorgung hinzuweisen.

 

Gibt es in der gesetzlichen Unfallversicherung einen Anspruch auf Schmerzensgeld?

Nein. In der gesetzlichen Unfallversicherung hat der Versicherte bei Eintritt eines Arbeitsunfalls Anspruch auf umfassende Leistungen. Der Geschädigte kann in diesem Fall gegen den Schädiger keine weiteren zivilrechtlichen Ansprüche wie Schmerzensgeld geltend machen. Allerdings hat die Versichertenrente der Unfallversicherung unter anderem die Aufgabe, neben einem evtl. Erwerbsschaden auch den immateriellen Schaden zu ersetzen. Hierunter fällt z. B. der Ausgleich eines durch den Gesundheitsschaden bedingten Mehrbedarfs, für erhöhte Anstrengungen sowie für sonstige persönliche Bedürfnisse des Versicherten.

 

Werden mir auch Sachschäden durch die Unfallversicherung ersetzt?

Personen, die als Hilfeleistende in Notfällen bzw. für Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen tätig werden, werden grundsätzlich auf Antrag auch die erlittenen Sachschäden sowie die Aufwendungen ersetzt, die sie den Umständen nach für erforderlich halten durften; im Übrigen werden Sachschäden von der Unfallversicherung nicht ersetzt.

Wird bei einem Unfall ein Hilfsmittel (z. B. eine Brille oder eine Prothese) beschädigt oder geht verloren, wird es auf Kosten der Unfallversicherung wiederhergestellt oder ersetzt.

 

Habe ich freie Arztwahl?

Zur Durchführung der Heilbehandlung soll jeder Unfallverletzte zunächst einen Durchgangsarzt aufsuchen. Dieser ist auf die Diagnose von Unfallverletzungen spezialisiert und entscheidet darüber, ob eine fachärztliche oder besondere unfallmedizinische Behandlung erforderlich ist. Der Durchgangsarzt kann dem Versicherten eine bestimmte Art der Heilbehandlung, einen bestimmten Facharzt oder ein bestimmtes Krankenhaus oder eine Rehabilitationseinrichtung vorschlagen. Das Recht des Versicherten auf freie Arztwahl bleibt hiervon unberührt; er kann den Durchgangsarzt oder dessen Vorschläge ablehnen, ohne dass die Unfallversicherung von ihrer Leistungspflicht frei wird. Nur so weit im Einzelfall Art und Schwere des Gesundheitsschadens eine besondere medizinische Behandlung erfordern, ist die Freiheit der Arztwahl eingeschränkt.

Über den nächstgelegenen Durchgangsarzt können Sie sich bei Ihrem Arbeitgeber oder Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger informieren. Weitere Informationen zum Durchgangsarztverfahren sowie eine Suchfunktion finden Sie hier.

Muss ich bei Heilbehandlung/Hilfsmitteln Zuzahlungen leisten?

Zuzahlungen sind in der gesetzlichen Unfallversicherung grundsätzlich nicht zu leisten. Für Arznei-, Verband- und Hilfsmittel gelten aber die nach dem Krankenversicherungsrecht bestimmten Festbeträge, wenn das Ziel der Heilbehandlung mit diesen Mitteln erreicht werden kann. Verordnet der Arzt in diesen Fällen dennoch ein teureres Arznei-, Verband- oder Hilfsmittel, ist der Versicherte auf die Übernahme der Mehrkosten hinzuweisen. Kann das Ziel der Heilbehandlung allerdings mit einem "Festbetragsmittel" nicht erreicht werden (Begründung durch den Arzt), übernimmt der zuständige Unfallversicherungsträger die tatsächlichen Kosten.

 

Kann ich mir die Unfallrente auch auszahlen lassen, evtl. für eine größere Anschaffung?

In bestimmten Fällen können Versicherte anstelle der Rente auf Antrag einen Kapitalbetrag als Abfindung erhalten, ein bestimmter Verwendungszweck des Abfindungsbetrages ist nicht erforderlich.

Ist im Einzelfall zu erwarten, dass die rentenberechtigende Erwerbsminderung nur für längstens drei Jahre besteht, können Versicherte durch eine Gesamtvergütung in Höhe des voraussichtlichen Rentenaufwands abgefunden werden.

Die weiteren Abfindungsmöglichkeiten richten sich im Wesentlichen nach dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) der Versicherten. Es muss jedoch in den Verletzungs- bzw. Erkrankungsfolgen ein gewisser Dauerzustand eingetreten sein. So können Versicherte auf ihren Antrag mit einem dem Kapitalwert der Rente entsprechenden Betrag abgefunden werden, wenn die MdE weniger als 40 Prozent beträgt. Der Rentenanspruch erlischt in diesen Fällen grundsätzlich auf Lebenszeit. Bei nachträglicher Verschlimmerung (Erhöhung um mehr als 5 Prozent) lebt der Rentenanspruch für diesen Teil wieder auf.

Beträgt die MdE 40 Prozent oder mehr, kann Versicherten eine auf längstens 10 Jahre beschränkte Abfindung bewilligt werden; Voraussetzung ist, dass sie das 18. Lebensjahr vollendet haben und bei ihnen nicht zu erwarten ist, dass innerhalb des Abfindungszeitraums die Erwerbsminderung wesentlich sinkt. Die Abfindung kann in diesen Fällen die Rente bis zur Hälfte umfassen. Als Abfindung wird das Neunfache des der Abfindung zugrunde liegenden Jahresbetrags der Rente gezahlt. Der Anspruch auf den Teil der Rente, an dessen Stelle die Abfindung tritt, erlischt mit Ablauf des Monats der Auszahlung für 10 Jahre.

Werden Versicherte nach Gewährung einer Abfindung zu Schwerverletzten (MdE mind. 50 Prozent) lebt auf Antrag der Anspruch auf Rente in vollem Umfang wieder auf. Die gezahlte Abfindungssumme wird auf die Rente angerechnet.

Muss ich als Arbeitnehmer Beiträge zur Unfallversicherung zahlen, ggfls. in welcher Höhe?

Nein, die Beiträge werden allein von den Arbeitgebern getragen.

Wie berechnen sich die Arbeitgeberbeiträge zur Unfallversicherung?

Die Mittel in der gesetzlichen Unfallversicherung werden einmal jährlich im (nachträglichen) Umlageverfahren aufgebracht. Die Höhe des Umlageanteils, den das einzelne Mitgliedsunternehmen als Beitrag zu entrichten hat, bestimmt sich nach den Entgelten der Versicherten eines Unternehmens und nach dem Grad der Unfallgefahr. Die Unfallversicherungsträger stellen zu diesem Zweck Gefahrtarife auf, in denen Gefahrengemeinschaften nach Gefährdungsrisiken zusammengefasst werden.

Wird mir das durch Arbeitsunfähigkeit entgangene Einkommen ersetzt?

Während der Heilbehandlung erhalten Versicherte Verletztengeld, solange sie infolge des Versicherungsfalls arbeitsunfähig sind oder wegen der Heilbehandlung eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht ausüben können. Das Verletztengeld soll das in diesem Zeitraum ausfallende Entgelt ersetzen. Voraussetzung ist, dass unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder Heilbehandlung Anspruch auf Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen oder Lohnersatzleistungen (z.B. Kranken- oder Arbeitslosengeld) bestand. Verletztengeld wird auch für die Zeit bis zum Beginn von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (z.B. Umschulung) erbracht, wenn diese erforderlich sind, sich nicht unmittelbar an die Heilbehandlung anschließen und der Versicherte eine Tätigkeit nicht wieder aufnehmen oder aus wichtigem Grund nicht ausüben kann. Auch im Fall einer Wiedererkrankung an den Folgen eines Versicherungsfalls erhalten Versicherte Verletztengeld.

Wie lange wird das Verletztengeld gezahlt und in welcher Höhe?

Das Verletztengeld wird von dem Tag an gezahlt, ab dem die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird oder mit dem Tag des Beginns der Heilbehandlung. Da Arbeitnehmer im Allgemeinen für die ersten sechs Wochen einer Arbeitsunfähigkeit gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf Lohnfortzahlung haben, kommt die Zahlung von Verletztengeld in diesem Zeitraum daher meistens nicht in Betracht. Der Anspruch auf Verletztengeld endet regelmäßig mit dem letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit oder dem letzten Tag der Heilbehandlungsmaßnahme. Ist mit dem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit nicht zu rechnen und sind Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht zu erbringen, ist die Dauer des Anspruchs auf 78 Wochen begrenzt.

Die Höhe des Verletztengeldes berechnet sich bei Arbeitnehmern grundsätzlich wie das Krankengeld; es beträgt jedoch 80 Prozent des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens vor dem Unfall, darf aber das Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen. Versicherte Unternehmer oder diesen gleichgestellte Personen erhalten Verletztengeld je Kalendertag in Höhe des 450. Teils ihres Jahresarbeitsverdienstes; dies entspricht dem auf den Kalendertag entfallenden Verletztengeld für Arbeitnehmer.

Welche Leistungen gibt es, wenn ich durch den Unfall meinen Beruf nicht mehr ausüben kann?

Erhalten Versicherte Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (z.B. Umschulung), wird Übergangsgeld erbracht. Es wird während der gesamten Dauer dieser Leistungen gezahlt. Daneben können Versicherte auch schon während des Übergangsgeldbezugs Rentenleistungen erhalten; hierdurch wird eine Benachteiligung der schwerer Verletzten mit langen Rehabilitationszeiten vermieden.

Der Berechnung des Übergangsgeldes werden 80 Prozent des regelmäßigen Arbeitsentgelts und Einkommens zugrunde gelegt, höchstens aber das bisherige Nettoentgelt. Das Übergangsgeld beträgt für Versicherte, die ein Kind haben, 75 Prozent dieser Bemessungsgrundlage. Dasselbe gilt im Fall der Pflegebedürftigkeit der Versicherten oder ihres Ehegatten, mit dem sie in häuslicher Gemeinschaft leben. Bei den übrigen Versicherten beträgt das Übergangsgeld 68 Prozent der Bemessungsgrundlage.

 

 

Wann wird eine Unfallrente gezahlt?

Voraussetzung für den Anspruch auf Rente ist, dass die Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 Prozent über die 26. Woche nach dem Unfall hinaus gemindert ist. Auch eine Vorschädigung, z.B. durch einen früheren Arbeitsunfall, kann dabei mit berücksichtigt werden, sie muss die Erwerbsfähigkeit aber um wenigstens 10 Prozent mindern. Wie hoch die Erwerbsfähigkeit durch den Unfall gemindert ist, wird im Rahmen einer ärztlichen Begutachtung festgestellt. Die Entscheidung darüber, ob eine Rente gezahlt wird, trifft der Rentenausschuss des Unfallversicherungsträgers.

Wie hoch ist die Unfallrente?

Die Rente wird nach der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) und dem Jahresarbeitsverdienst (JAV) berechnet.

Die Höhe der MdE wird im Rahmen einer vom zuständigen Unfallversicherungsträger veranlassten ärztlichen Begutachtung ermittelt. Im Allgemeinen ist die Erwerbsfähigkeit des Versicherten vor dem Unfall mit 100 Prozent zu bewerten. Der Vergleich mit der nach dem Unfall verbliebenen Erwerbsfähigkeit, die sich auf den für den Versicherten zumutbaren Bereich des allgemeinen Arbeitsmarkts erstreckt, ergibt die durch die Rente zu entschädigende Erwerbsminderung (MdE).

Der Jahresarbeitsverdienst (JAV) berechnet sich nach dem Bruttoarbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen des Versicherten in den zwölf Kalendermonaten vor Eintritt des Versicherungsfalls. Allerdings sind für den JAV Mindest- und Höchstgrenzen bestimmt. Insbesondere bei geringfügigen Beschäftigungen ist für die Berechnung der Versichertenrente der Mindest-JAV maßgebend. Der Mindest-JAV beträgt für volljährige Versicherte 60 Prozent der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße (Mindest-JAV 2024: alte Länder = ger. 25.450 Euro, neue Länder = ger. 24.950 Euro). Bei der Bezugsgröße handelt es sich um das durchschnittliche Arbeitsentgelt aller Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherung.

Die Versichertenrente beträgt zwei Drittel des JAV, wenn Versicherte ihre Erwerbsfähigkeit vollständig verloren haben (MdE von 100 Prozent = Vollrente.) Ist die Erwerbsfähigkeit durch die Folgen des Arbeitsunfalls teilweise eingeschränkt, beträgt die Rente den Teil der Vollrente, der dem Grad der MdE entspricht (Teilrente).

Beispiel für die Rentenberechnung:

Bruttojahresarbeitsverdienst vor dem Unfall: 36.000 Euro

  • Vollrente = 2/3 des Jahresarbeitsverdienstes: 24.000 Euro jährlich / 2.000 Euro monatlich
  • Teilrente bei 30 % Erwerbsminderung = 30 % der Vollrente: 7.200 Euro jährlich / 600 Euro monatlich.

Warum bewertet die Berufsgenossenschaft meine gesundheitliche Beeinträchtigung anders als das Versorgungsamt?

Der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) fällt oft mit dem im Rahmen des sozialen Entschädigungsrechts durch das Versorgungsamt anerkannten Grades der Behinderung (GdB) auseinander. Dieser Unterschied kommt aufgrund unterschiedlicher Bewertungsmaßstäbe zustande. Während beim GdB alle tatsächlich vorliegenden - also auch unfallunabhängigen - Gesundheitsbeeinträchtigungen zu berücksichtigen sind, fließen in die unfallbedingte MdE nur die Beeinträchtigungen ein, die auf den Versicherungsfall (Arbeitsunfall, Berufskrankheit) zurückzuführen sind.

 

Wie lange wird die Unfallrente gezahlt?

Renten an Versicherte werden von dem Tag an gezahlt, nach dem der Anspruch auf Verletztengeld geendet hat (in der Regel Ende der Arbeitsunfähigkeit). Wenn kein Anspruch auf Verletztengeld entstanden ist (z.B. bei Kindern, Schülern und Studierenden), beginnt die Rente am Tag nach dem Unfall. Eine Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen, die zur Rentenzahlung geführt haben (z.B. eine höhere Erwerbsminderung infolge Verschlimmerung der Verletzungsfolgen bzw. eine niedrigere infolge einer Besserung), hat eine Neuberechnung zur Folge. Ansonsten kann die Unfallrente unter Umständen lebenslang gezahlt werden, unabhängig von Berufstätigkeit und Alter des Versicherten. Beim Zusammentreffen mit Renten der gesetzlichen Rentenversicherung wird die Unfallrente auf diese teilweise angerechnet. Die Rente wird auch ins Ausland überwiesen, z.B. wenn ausländische Arbeitnehmer in ihr Heimatland zurückkehren.

Wird die Unfallrente angepasst?

Die Unfallrenten werden entsprechend dem Prozentsatz angepasst, um den sich die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung verändern.

 

Welche Leistungen gibt es, wenn ich durch den Unfall pflegebedürftig werde?

Solange Versicherte infolge des Versicherungsfalls für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang der Hilfe durch andere bedürfen, haben sie Anspruch auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit. Die Pflege besteht in der Zahlung von Pflegegeld; auf Antrag kann stattdessen eine Pflegekraft gestellt (Hauspflege) oder Unterhalt und Pflege in einer geeigneten Einrichtung erbracht werden (Heimpflege). Die Entschädigungsleistungen der Unfallversicherung wegen Pflegebedürftigkeit gehen den Leistungen der Pflegeversicherung vor.

Für das Pflegegeld ist ein Mindest- und Höchstbetrag festgesetzt (Beträge seit 1. Juli 2024 bundeseinheitlich: 445 Euro und 1.772 Euro). Innerhalb dieser Grenze hat der Unfallversicherungsträger das Pflegegeld unter Berücksichtigung der Art und Schwere des Gesundheitsschadens sowie des Umfangs der erforderlichen Hilfe festzusetzen. Das Pflegegeld wird entsprechend der Anpassung der übrigen Geldleistungen in der Unfallversicherung erhöht.

Sind im Todesfall auch Hinterbliebene durch die Unfallversicherung abgesichert?

Ist der Tod eines Versicherten durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten, wird an die Hinterbliebenen (Witwen/Witwer, Kinder oder Enkel, Geschwister, Eltern) ein pauschales Sterbegeld in Höhe von einem Siebtel der im Zeitpunkt des Todes geltenden Bezugsgröße gezahlt (Höhe 2024: 6.060 Euro alte Länder, 5.940 Euro neue Länder). Ist der Tod nicht am Ort der ständigen Familienwohnung des Versicherten eingetreten, werden außerdem die Kosten für die Überführung an den Ort der Bestattung erstattet. Voraussetzung ist, dass der Versicherte sich dort aus Gründen aufgehalten hat, die im Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit oder mit den Folgen des Versicherungsfalls stehen. Das Sterbegeld sowie die Überführungskosten werden an die Person gezahlt, die die Kosten der Bestattung und Überführung trägt. Haben außenstehende Dritte die Bestattung besorgt, werden Ihnen die tatsächlich entstandenen Kosten bis zur Höhe des Sterbegeldes erstattet.

Darüber hinaus kommt die Zahlung von Hinterbliebenenrente in Betracht. Sie wird dem Ehegatten und den Kindern eines infolge Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorbenen Versicherten vom Todestag an gewährt. Auch frühere Ehegatten sowie die Eltern des Verstorbenen erhalten auf Antrag Rente, wenn dieser ihnen gegenüber zur Zeit des Todes unterhaltspflichtig war oder während des letzten Jahres vor dem Tod Unterhalt geleistet hat. Sind mehrere frühere Ehegatten vorhanden, erhält jeder nur den Teil der Rente, der im Verhältnis zu den anderen Berechtigten der Dauer seiner Ehe mit dem Versicherten entspricht.

Wie hoch ist die Witwen- oder Witwerrente?

Die Witwen- oder Witwerrente beträgt jährlich 30 Prozent des Jahresarbeitsverdienstes des Verstorbenen (kleine Witwen-/Witwerrente).
Die Rente beträgt 40 Prozent des Jahresarbeitsverdienstes (große Witwen-/Witwerrente), wenn die Berechtigten

  • das 47. Lebensjahr vollendet haben oder
  • solange sie erwerbsgemindert im Sinne der Rentenversicherung sind oder
  • ein waisenrentenberechtigtes Kind erziehen oder
  • für ein Kind sorgen, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung Anspruch auf Waisenrente hat.

Die kleine Witwen-/Witwerrente wird längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, oder bis zu einer Wiederverheiratung gezahlt. War der Ehegatte bereits vor dem 1. Januar 2002 verstorben oder wurde die Ehe vor diesem Tag geschlossen und ist mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren, wird die Witwen oder Witwerrente zeitlich unbegrenzt gezahlt.

Die große Witwen-/ Witwerrente wird ohne zeitliche Begrenzung gezahlt, solange ihre besonderen Voraussetzungen vorliegen. Die Altersgrenze für die große Witwen-/Witwerrente ist zum 1. Januar 2008 vom 45. auf das 47. Lebensjahr angehoben worden. Es gelten allerdings großzügige Übergangsfristen. Für Versicherungsfälle bis zum 31. Dezember 2011 gilt die bisherige Altersgrenze des 45. Lebensjahres weiter. Ab dem Jahr 2012 erfolgt dann bis zum Jahr 2029 eine stufenweise Anhebung auf das 47. Lebensjahr.

Eigenes Einkommen des Berechtigten wird auf die Witwen- oder Witwerrente teilweise angerechnet. Es besteht ein Freibetrag; dieser beträgt seit 1. Juli 2024 1.038,05 Euro in den alten und in den neuen Ländern. Er erhöht sich für jedes waisenrentenberechtigte Kind des Berechtigten um 220,19 Euro. Liegt das Einkommen über dem Freibetrag, werden von dem über-steigenden Betrag 40 Prozent auf die Rente angerechnet.

Erhalten auch Kinder von Verstorbenen eine Rente?

Kinder von Verstorbenen haben einen eigenständigen Anspruch auf Waisenrente. Auch Stief- und Pflegekinder, die in den Haushalt der Versicherten aufgenommen oder von ihnen überwiegend unterhalten wurden, sind rentenberechtigt. Waisenrente wird bis zum 18. Lebensjahr gezahlt, darüber hinaus bis zum 27. Lebensjahr, wenn die Waise sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet, ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr oder einen Bundesfreiwilligendienst leistet oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Die Waisenrente beträgt bei Halbwaisen jährlich 20 Prozent bei Vollwaisen 30 Prozent des Jahresarbeitsverdienstes des Verstorbenen. Bei Waisenrenten erfolgt keine Einkommensanrechnung.

Wer führt die Aufsicht über die Unfallversicherungsträger?

Versicherte oder Leistungsbezieher*innen können sich an die Aufsicht wenden, um Verfahrensweisen oder Maßnahmen ihres Versicherungsträgers überprüfen zu lassen. Förmliche Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsentscheidungen ihres Versicherungsträgers (Widerspruch, Klage) werden durch eine Aufsichtsprüfung nicht entbehrlich. 

Aufsichtsbehörde über die gewerblichen Berufsgenossenschaften, die Unfallversicherung Bund und Bahn sowie die Sozialversicherung Landwirtschaft Forsten und Gartenbau (bundesunmittelbare Unfallversicherungsträger) ist das Bundesamt für Soziale Sicherung, auf den Gebieten der Prävention das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

Die Aufsicht über die Versicherungsträger der öffentlichen Hand im Kommunal- und Landesbereich obliegt der jeweils zuständigen Behörde im Landesbereich, dies ist im Regelfall das Landessozialministerium.

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