Wer eine Arbeit, eine Ausbildung oder eine Eingliederungsmaßnahme ohne wichtigen Grund ablehnt, obwohl diese zumutbar ist (sogenannte Pflichtverletzung), muss mit einer Minderung des Bürgergeldes rechnen.
Bei Pflichtverletzungen gilt eine gestaffelte Minderung des Bürgergeldes von zunächst zehn Prozent für einen Monat, bei einer zweiten Pflichtverletzung von 20 Prozent für zwei Monate und in der letzten Stufe von 30 Prozent des Regelbedarfes für drei Monate. Das Bürgergeld darf auf diesem Wege insgesamt um maximal 30 Prozent des Regelbedarfes gemindert werden. Um Wohnungslosigkeit zu vermeiden, sind Minderungen an den Kosten der Unterkunft und Heizung gesetzlich ausgeschlossen. Außerdem prüfen die Jobcenter in jedem Einzelfall, ob eine besondere Härte vorliegt und somit von einer Minderung abzusehen ist. Holen Menschen ihre Mitwirkung nach oder zeigen sich ernsthaft und nachhaltig dazu bereit, zukünftig die geforderten Mitwirkungspflichten zu erfüllen, wird die Minderung vorzeitig beendet. Junge Menschen erhalten darüber hinaus im Falle einer Leistungsminderung ein Beratungsangebot.
Kommunikation ist die Grundvoraussetzung für eine gute Zusammenarbeit der Bürgergeld-Berechtigten mit dem Jobcenter. Wer zu einem Termin im Jobcenter ohne wichtigen Grund nicht erscheint, dem kann das Bürgergeld um zehn Prozent des Regelbedarfes für einen Monat gemindert werden.
Wer sich jedoch bewusst und grundlos weigert, eine konkret angebotene, zumutbare Arbeit aufzunehmen und der vorher (innerhalb des letzten Jahres) bereits gegen eine Pflicht zur Aufnahme einer Arbeit verstoßen oder sein Arbeitsverhältnis grundlos gekündigt hat, dem kann vorübergehend für die Dauer von bis zu zwei Monaten der Regelbedarf im Bürgergeld komplett entzogen werden. Die Regelung betrifft damit nur Personen, die konkret arbeiten könnten, dies aber zu Lasten der Allgemeinheit nicht tun. Fällt das konkrete Jobangebot weg oder nimmt der Leistungsberechtigte das Jobangebot doch an, entfällt auch der Entzug des Regelbedarfes. Zudem dürfen, um Obdachlosigkeit zu vermeiden, die Wohn- und Heizkosten nicht gekürzt werden. Gleiches gilt für Mehrbedarfe beispielsweise wegen Schwangerschaft. Auch die weiteren Verhältnismäßigkeitskriterien des Minderungsrechts greifen in diesen Fällen – die Möglichkeit der persönlichen Anhörung und die Härtefallprüfung. Ebenso ist zu prüfen, ob die Bürgergeldbeziehenden einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.