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Rente

Ergänzende FAQ zur Rentenanpassung 2023

Fragen und Antworten - insbesondere mit Bezug zur Inflationsentwicklung

1. Warum gibt es auch in diesem Jahr eine unterschiedliche Anpassung der Renten in Ost und West? Die Preise sind doch bundesweit in gleichem Maße ganz erheblich gestiegen?

Derzeit (bis zum 30. Juni 2023) ist der aktuelle Rentenwert (Ost) noch niedriger als der aktuelle Rentenwert, der für die Rentensprüche in den alten Ländern maßgeblich ist. Mit dem Gesetz über den Abschluss der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz) vom 17. Juli 2017 wurde geregelt, dass beginnend mit der Rentenanpassung 2018 schrittweise die vollständige Angleichung der Rentenwerte Ost an West spätestens bis zum 1. Juli 2024 über die gesetzlich festgelegten Angleichungsstufen erreicht wird. Die Regelungen des Rentenüberleitungs-Abschlussgesetzes lassen jedoch eine frühere Angleichung des Rentenwertes Ost zu, wenn die tatsächliche Lohnentwicklung günstiger verläuft. In diesem Jahr müssen mindestens 99,3 Prozent des Westwerts erreicht werden. Bedingt durch die gute Lohnentwicklung in den neuen Ländern wird dieser Wert übertroffen und entsprechend den gesetzlichen Vorschriften der aktuelle Rentenwert (Ost) auf den Westwert angehoben. Die vollständige Angleichung der Rentenwerte Ost an West ist damit ein Jahr früher abgeschlossen als gesetzlich vorgesehen.

Nach der gesetzlich festgelegten Rentenanpassungsformel ergibt sich eine Anhebung des aktuellen Rentenwerts von gegenwärtig 36,02 Euro auf 37,60 Euro und eine Anhebung des aktuellen Rentenwerts (Ost) von gegenwärtig 35,52 Euro auf ebenfalls 37,60 Euro. Dies entspricht einer Rentenanpassung von 4,39 Prozent in den alten Ländern und von 5,86 Prozent in den neuen Ländern.

Die Anpassung der Renten orientiert sich insbesondere an der Lohnentwicklung, die Preisentwicklung ist nicht maßgeblich (siehe auch Frage 5).

2. Warum gibt es im Osten eine höhere Rentenanpassung? Ab wann werden denn die Renten in Ost und West mit gleicher Rate angepasst?

Für die Höhe der Rentenanpassung in den neuen Bundesländern gelten seit dem Jahr 2018 die Regelungen des Rentenüberleitungs-Abschlussgesetzes (siehe Antwort zu Frage 1), wonach der aktuelle Rentenwert (Ost) schrittweise bis spätestens zum 1. Juli 2024 an den aktuellen Rentenwert anzugleichen ist. Aufgrund der günstigen Lohnentwicklung in den neuen Ländern wird die vollständige Angleichung nun schon mit der Rentenanpassung zum 1. Juli 2023 erreicht. Ab der Rentenanpassung zum 1. Juli 2024 werden die Renten in Ost und West gleich stark erhöht.

3. Die Kosten für Nahrungsmittel, Heizen und Strom sind seit Februar 2022 massiv gestiegen. Wie wird die Inflation bei der gesetzlichen Rente berücksichtigt?

Die Renten werden auf der Grundlage der gesetzlichen Rentenanpassungsformel jährlich zum 1. Juli angepasst. Dabei gilt: Die gesetzliche Rente ist lohn- und beitragsbezogen und folgt daher grundsätzlich den Löhnen. Damit wird sichergestellt, dass die Rentnerinnen und Rentner an der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung teilhaben.

Das bedeutet grundsätzlich auch: Bleibt die Lohnsteigerung hinter der Inflation zurück, ist auch die Rentenanpassung geringer als die Inflation. Auf der anderen Seite ist durch die sog. Rentengarantie sichergestellt, dass die Rentenwerte bei sinkenden Löhnen nicht gekürzt werden.

Die Rentenanpassung bleibt aktuell hinter der Inflation zurück, aber das ist nur eine Momentaufnahme. Das Prinzip, dass die Renten den Löhnen folgen, hat sich mit Blick auf die Einkommensentwicklung von Rentnerinnen und Rentnern bewährt. Betrachtet man die Entwicklung des aktuellen Rentenwerts in den letzten zehn Jahren seit 2012, so beträgt der Anstieg im Westen insgesamt 26 Prozent, im Osten sogar 40 Prozent. Im gleichen Zeitraum sind die Preise nur um 20 Prozent gestiegen. Bei 1.000 Euro Rente lag die Rentenanpassung somit brutto um 63 Euro im Westen und um 198 Euro im Osten über der Inflation in diesem Zeitraum. Aktuell abgeschlossene Tarifverträge sehen durchaus beachtliche Lohnerhöhungen vor. Sie werden sich dann in der Rentenanpassung zum 1. Juli 2024 abbilden.

4. Weshalb folgt die Rentenanpassung diesen deutlichen Kostensteigerungen nicht nach?

Nach der starken Rentenanpassung im letzten Jahr steigen die Renten insbesondere aufgrund der deutlichen Lohnsteigerung des letzten Jahres in diesem Jahr um 4,39 Prozent im Westen und um 5,86 Prozent im Osten.

Die Rentenanpassung bleibt damit zwar aktuell hinter der Inflation zurück, aber auch die Beschäftigten mussten Reallohneinbußen hinnehmen (siehe auch Antwort zu Frage 3).

Die Renten werden insbesondere durch die Beiträge der Beschäftigten finanziert. Steigen die Löhne, steigen für sich genommen auch die Beitragseinnahmen der Rentenversicherung, so dass daraus steigende Renten finanziert werden können, wenn diese mit der Lohnentwicklung fortgeschrieben werden. Würden die Renten jetzt mit der Preisentwicklung angepasst, läge die Steigerung deutlich über der Lohnentwicklung. Die Beschäftigten müssten also mehr Beiträge zur Finanzierung aufbringen und dadurch noch höhere Reallohneinbußen hinnehmen.

5. Seit wann folgen die Renten den Löhnen?

Die lohnorientierte Anpassung der Renten ist bereits seit dem Jahr 1957 ein elementarer Bestandteil der gesetzlichen Rentenversicherung. Ziel dieser mit Zustimmung aller Parteien und der Sozialpartner eingeführten und noch heute von allen gewollten Anpassungsmethodik war und ist es, in guten wie in weniger guten Jahren sicherzustellen, dass die Rentnerinnen und Rentner an der wirtschaftlichen Entwicklung teilhaben.

Langfristig betrachtet ist die Anbindung der Renten an die Löhne für die Rentenempfänger deutlich günstiger als eine Preisindexierung der Renten (Ausrichtung der Rentenanpassungssätze an den Preissteigerungsraten). Die Nettostandardrente (Bruttorente eines Durchschnittsverdieners mit 45 Arbeitsjahren, vermindert um die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung) hat sich von 1957 bis 2022 real - also nach Abzug der Preissteigerungen - mehr als verdoppelt (Anstieg auf das 2,15-fache). Bei einer Preisindexierung wäre die Nettostandardrente dagegen real auf dem Stand von 1957 geblieben. Dieser Vergleich macht deutlich, welch hohe Bedeutung für alle Rentnerinnen und Rentner die Lohnbezogenheit der Rente hat.

6. Und warum folgt die Rentenanpassung nicht den jüngsten, teilweise deutlichen Lohnsteigerungen in zentralen Branchen?

Die Rentenanpassung soll sich an der Entwicklung der beitragspflichtigen Entgelte der Versicherten orientieren. Also an den Löhnen, die auch tatsächlich in der Rentenversicherung verbeitragt werden. Leider liegen diese Daten nicht zeitnah vor und können daher erst mit einer Zeitverzögerung von zwei Jahren in der Rentenanpassungsformel berücksichtigt werden. Zur Rentenanpassung 2023 kommt also die Entwicklung der beitragspflichtigen Entgelte von 2020 auf 2021 zur Anwendung.

Um die Rentnerinnen und Rentner dennoch zeitnah an der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung teilhaben zu lassen, wird bei der Rentenanpassung auf die Löhne gemäß den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (VGR) zurückgegriffen, die zum Zeitpunkt der Rentenanpassung für das Vorjahr vorliegen. Bei der Rentenanpassung 2023 kommt also die Entwicklung der Löhne gemäß VGR von 2021 auf 2022 zur Anwendung.

Die für die Rentenanpassung 2023 relevante Lohnentwicklung berechnet sich aus der Veränderung der VGR-Löhne des Vorjahres (2022 gegenüber 2021) und der relativen Abweichung zwischen der Lohnentwicklung gemäß VGR und der Entwicklung der beitragspflichtigen Entgelte für das vorvergangene Jahr (jeweils 2021 gegenüber 2020). Sofern die Entwicklung der VGR-Löhne von der Entwicklung der beitragspflichtigen Entgelte abweicht, wird dies somit ein Jahr später automatisch ausgeglichen.

Die jüngsten Tarifabschlüsse können also bei der diesjährigen Rentenanpassung nicht berücksichtigt werden, sie fließen aber in die Bestimmung der Anpassung im nächsten Jahr ein. Hinzu kommt, dass diese Abschlüsse nur einen Teil der Gesamtheit der Beschäftigten repräsentieren und sich die Rentenanpassung an der durchschnittlichen Lohnentwicklung aller Beschäftigten orientieren muss.

7. Arbeitnehmer/innen erhalten in diesem Jahr oftmals erhebliche tarifliche Einmalzahlungen. Warum gibt es keinen entsprechenden Sonderzuschlag auch bei der Rentenanpassung angesichts der Preissteigerungen?

Die Motivation für die Schaffung dieser steuer- und abgabenfreien Einmalzahlung ist der Gedanke, dass die ohnehin durch die Energiepreisentwicklung getriebene Inflation durch hohe Lohnentwicklungen nicht noch mehr gesteigert werden soll. Dies soll damit einen Beitrag leisten, dass es nicht zu einer sogenannten Lohn-Preis-Spirale kommt, die zu einer immer weiter steigenden Inflation führen würde. Von einer Dämpfung der Inflation profitieren auch die Rentnerinnen und Rentner. Die Regelung der Inflationsausgleichsprämie hat zudem einen rein tarifpolitischen Charakter, das heißt, es obliegt den Tarifparteien, in der Regel also Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften, zu entscheiden, ob von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird oder nicht.

8. Weshalb gibt es zumindest für niedrige Renten keinen Inflationszuschlag?

Ein Inflationszuschlag für niedrige gesetzliche Renten wäre keine Maßnahme, die zielgerichtet Rentnerinnen und Rentner mit geringem Einkommen entlastet. Aus dem Bezug einer niedrigen gesetzlichen Rente kann nicht grundsätzlich auf ein niedriges Gesamteinkommen im Alter geschlossen werden. Denn oft werden im Alter neben der eigenen Rente noch weitere Einkommen bezogen (z.B. Beamtenpensionen, Leistungen aus berufsständischen Versorgungswerken, Einkünfte aus betrieblicher Altersversorgung, aus privater Vorsorge oder aus Vermögen). Gerade Beziehende von geringen gesetzlichen Renten verfügen im Durchschnitt über vergleichsweise hohe Gesamteinkommen im Alter (vgl. Alterssicherungsbericht 2020 der Bundesregierung, BT-Drucks. 19/24926, S. 15). Auch sagt der Bezug einer niedrigen Rente nur sehr bedingt etwas aus über das Alterseinkommen im Haushaltskontext der Rentnerinnen und Rentner aus.

9. Die Grundsicherung wurde im vergangenen Jahr deutlich stärker angehoben. Wäre es nicht besser, die gesetzlichen Renten künftig nach dem gleichen Verfahren wie in der Grundsicherung anzupassen?

Die gesetzlichen Renten entwickeln sich anders als die Regelbedarfe des Bürgergelds und der Sozialhilfe (einschließlich Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung). Dies hat seinen Grund in den unterschiedlichen Funktionen dieser Sicherungssysteme.

Das Bürgergeld und die Sozialhilfe bilden die unterste Ebene unseres sozialen Netzes, sie dienen der Sicherung des soziokulturellen Existenzminimums. Ein Leistungsanspruch besteht bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen dann, wenn eine Person ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen bestreiten kann.

Die Höhe der Regelbedarfe wird alle fünf Jahre auf Grundlage einer Einkommens- und Verbraucherstichprobe bestimmt. In den dazwischenliegenden Jahren findet eine sogenannte jährliche Fortschreibung zum 1. Januar eines Jahres statt. Als Existenzsicherung orientiert sich die jährliche Fortschreibung von Bürgergeld und Sozialhilfe vorrangig an den Preisen, um die Kaufkraft der Regelbedarfe sicherzustellen und ergänzend auch an der Lohnentwicklung. Die Höhe der Fortschreibung ergibt sich konkret anhand eines Mischindexes. Dieser Mischindex setzt sich zusammen aus der Preisentwicklung regelbedarfsrelevanter Güter und Dienstleistungen, die mit einem Anteil von 70 Prozent in die Fortschreibung der Regelbedarfe eingeht sowie aus der Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter, die mit einem Anteil von 30 Prozent berücksichtigt wird. Seit dem 1. Januar 2023 wird nun auch die Inflationsentwicklung auf der Grundlage der aktuellsten verfügbaren Daten zusätzlich berücksichtigt.

Das System der gesetzlichen Rentenversicherung beruht dagegen auf dem Prinzip der Lohn- und Beitragsbezogenheit. Die Höhe einer Rente richtet sich also vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte. Diesem Prinzip der Lohn- und Beitragsbezogenheit folgt auch die jährliche Anpassung der Renten zum 1. Juli eines Jahres, die grundsätzlich der Lohnentwicklung folgt. Die Preisentwicklung wird bei der Rentenanpassung dagegen nicht berücksichtigt.

Das Prinzip, dass die Renten den Löhnen folgen, hat sich mit Blick auf die Einkommensentwicklung von Rentnerinnen und Rentnern bewährt. Betrachtet man die Entwicklung des aktuellen Rentenwerts im Jahresdurchschnitt in den letzten 10 Jahren seit 2012, so beträgt der Anstieg im Westen insgesamt 26 Prozent, im Osten sogar 40 Prozent. Im gleichen Zeitraum sind die Preise nur um 20 Prozent gestiegen. Bei 1.000 Euro Rente lag die Rentenanpassung somit brutto um 63 Euro im Westen und um 198 Euro im Osten über der Inflation in diesem Zeitraum.

10. Ich erhalte Grundsicherung im Alter. Warum wird meine Rentenanpassung in diesem Jahr (erneut und vollständig) auf diese Leistung angerechnet?

Richtig ist, dass die Rentenerhöhungen zum 1. Juli eines Jahres vollständig auf die Leistungen der Sozialhilfe angerechnet werden. Dies ist eine unvermeidbare Folgewirkung aufgrund der Unterschiede zwischen beiden Systemen. Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und die zur Bestreitung des Lebensunterhalts in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) vorgesehenen Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beziehungsweise der Hilfe zum Lebensunterhalt basieren auf unterschiedlichen Funktionsprinzipien.

Renten sind Leistungen einer Versicherung und damit vorleistungsbezogen, denn sie basieren auf langjähriger Beitragszahlung. Vorleistungen haben für Sozialhilfeleistungen keine Bedeutung, sie sind stattdessen bedarfsabhängig und steuerfinanziert. Die Sozialhilfe bildet das unterste Netz der sozialen Sicherung. Deren Leistungen können deshalb nur in Anspruch genommen werden, wenn alle anderen Hilfemöglichkeiten versagen. Bevor ein Sozialhilfeanspruch besteht, müssen deshalb zuerst alle laufenden Einkommen, die für die Bestreitung des Lebensunterhalts gezahlt werden oder dafür geeignet sind, vorrangig eingesetzt werden. Dies gilt auch für Renten der gesetzlichen Rentenversicherung. Wird eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen, besteht ein Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder von Hilfe zum Lebensunterhalt nur dann, wenn die Rente - und eventuelle weitere Einkünfte - nicht ausreichen, den festgestellten individuellen Bedarf (sogenannter Gesamtbedarf) - vollständig zu decken. Die nachrangige Sozialhilfeleistung, schließt lediglich die finanzielle Lücke zwischen vorhandenem Einkommen und dem individuellen Gesamtbedarf. 

Daraus folgt zwingend: Wenn sich das Einkommen - wie z.B. eine Altersrente - während des Bezugs von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder Hilfe zum Lebensunterhalt erhöht, ist auch der Erhöhungsbetrag anzurechnen. Durch die Rentenanpassung verringert sich also die zu schließende Lücke um den Erhöhungsbetrag. Ergibt sich keine gleichzeitige Erhöhung des individuellen Gesamtbedarfs, dann ist die aufstockende Sozialhilfeleistung um die Rentenerhöhung zu vermindern.

Bei der Bewertung der Anrechnung ist zusätzlich noch Folgendes zu berücksichtigen: Die regelmäßige Erhöhung der Sozialhilfeleistungen - konkret: die jährliche Fortschreibung der Regelbedarfe, nach denen sich der monatliche Regelsatz ergibt - erfolgt nicht zum 1. Juli, sondern zum 1. Januar eines Jahres. Für alle Rentenbeziehenden, die aufstockende Sozialhilfeleistungen erhalten, ergibt sich die Höhe des für den Lebensunterhalt zur Verfügung stehenden monatlichen Budgets nicht allein aus der monatlichen Rente, sondern aus der monatlichen Summe von Rente und Sozialhilfeleistung. Diese Summe erhöht sich einmal jährlich zum 1. Januar durch die Fortschreibung der Regelbedarfe, nicht aber zum 1. Juli eines Jahres durch die Rentenanpassung.

11. Wieso werden eigentlich nicht alle Renten einheitlich um den gleichen Betrag erhöht?

Das System der gesetzlichen Rentenversicherung beruht auf dem Prinzip der Lohn- und Beitragsbezogenheit. Die Höhe einer Rente richtet sich daher vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen, also in erster Linie nach der Höhe der erbrachten Vorleistung. Je mehr Beitragsjahre vorliegen und je höher die versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen sind, umso mehr und höhere Beiträge wurden gezahlt und desto höher ist damit grundsätzlich die aus der jeweiligen individuellen Versicherungsbiografie berechnete Rente und umgekehrt.

Diesem Prinzip der Lohn- und Beitragsbezogenheit folgt auch die Anpassung der Renten, die sich grundsätzlich an der Entwicklung der Löhne und Gehälter orientiert. Eine jährliche Rentenerhöhung um einen für alle Renten gleichen monatlichen Festbetrag wäre mit diesem Prinzip nicht vereinbar. Denn während bei der geltenden prozentualen Rentenanpassung das Verhältnis zwischen höheren und niedrigeren Renten gleichbleibt, würde sich bei einer Anpassung um einen Festbetrag der relative Abstand zwischen niedrigeren und höheren Renten vermindern. Im Ergebnis würden damit Beitragszahlende, die mehr eingezahlt haben (Beziehende höherer Renten) mit jeder Rentenanpassung um einen Festbetrag im Verhältnis zu den Beziehenden, die weniger eingezahlt haben (Beziehende niedrigerer Renten), eine prozentual geringere Rentenanpassung erhalten. Im Zeitablauf würde sich damit die Rentenhöhe zum Nachteil der Beitragszahlenden verschieben, die mehr Beiträge eingezahlt haben. Deren Rentenbetrag würde dann nicht mehr ihrer Beitragsleistung während des Erwerbslebens entsprechen. Dies würde den Prinzipien der Leistungsgerechtigkeit widersprechen, weil der Zusammenhang zwischen Vorleistung und Leistung, Beitrag und Rente aufgelöst würde.

Von einer Anpassung mit einem Festbetrag würden also vor allem Beziehende einer geringen gesetzlichen Rente profitieren. Aus dem Bezug einer niedrigen gesetzlichen Rente kann nicht grundsätzlich auf ein niedriges Gesamteinkommen im Alter geschlossen werden. Denn oft werden im Alter neben der eigenen Rente noch weitere Einkommen bezogen (z. B. Beamtenpensionen, Leistungen aus berufsständischen Versorgungswerken, Einkünfte aus betrieblicher Altersversorgung, aus privater Vorsorge oder aus Vermögen). Gerade Beziehende von geringen gesetzlichen Renten verfügen im Durchschnitt über vergleichsweise hohe Gesamteinkommen im Alter (vgl. Alterssicherungsbericht 2020 der Bundesregierung, BT-Drucks. 19/24926, S. 15). Auch sagt der Bezug einer niedrigen Rente nur sehr bedingt etwas aus über das Alterseinkommen im Haushaltskontext der Rentnerinnen und Rentner. Von einer Anpassung mit einem Festbetrag würden also auch Personen profitieren, die insgesamt betrachtet über vergleichsweise hohe Alterseinkommen verfügen. Damit wäre eine solche Anpassung nicht zielgerichtet.