Arbeitsförderung

Erleichtertes Kurzarbeitergeld

Hinweis: Die Regelungen zum erleichterten Kurzarbeitergeld wurden bis zum 30. Juni 2023 verlängert.

Mit der Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldzugangsverordnung werden die Zugangserleichterungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld für weitere drei Monate bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. Dadurch ist weiterhin ein niedrigschwelliger Zugang zum Kurzarbeitergeld gewährleistet. Den betroffenen Betrieben wird mit der Verlängerung der Zugangserleichterungen für den Bezug des Kurzarbeitergeldes auch für den Fall Planungssicherheit gegeben, dass sich die durch die weltweiten Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mitausgelöste Lieferkettenproblematik in Folge des Angriffskriegs auf die Ukraine weiter verschärfen sollte.

Mit der Verordnung über die Öffnung des Kurzarbeitergeldbezugs für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer wurde erneut eine befristete Regelung geschaffen, um in der Zeit vom 1. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2022 Kurzarbeitergeld auch an Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer zahlen zu können. Damit wird sichergestellt, dass Beschäftigungsverhältnisse auch in der aktuell volatilen Situation bis zum Ende des Jahres 2022 stabilisiert werden können.

Erleichterungen beim Kurzarbeitergeld

Die folgenden erleichterten Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld gelten bis zum Ende des Jahres 2022:

  • Es reicht weiterhin aus, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten von Arbeitsausfall betroffen sind. Sonst muss mindestens ein Drittel der Beschäftigten betroffen sein.
  • Beschäftigte müssen auch weiterhin keine Minusstunden aufbauen, bevor Kurzarbeitergeld gezahlt werden kann.
  • Ab dem 1. Oktober 2022 befristet bis zum 31. Dezember 2022 können Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer Kurzarbeitergeld erhalten.

Förderung der beruflichen Weiterbildung während der Kurzarbeit

Mit dem Beschäftigungssicherungsgesetz soll nicht nur Beschäftigung gesichert werden, sondern es sollen auch Perspektiven für die Zeit nach der Kurzarbeit eröffnet werden. Wer seinen Beschäftigten in der Phase der Kurzarbeit berufliche Weiterbildung ermöglicht, bekommt als Arbeitgeber deshalb die Sozialversicherungsbeiträge bis zum 31. Juli 2023 zur Hälfte erstattet. Voraussetzung ist, dass die Weiterbildung während der Kurzarbeit begonnen wird, Träger und Maßnahme nach dem SGB III zugelassen sind und die Maßnahme mehr als 120 Stunden dauert oder nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz durchgeführt wird.

Zudem werden dem Arbeitgeber für Weiterbildungsmaßnahmen nach dem SGB III bis zum 31. Juli 2023 auch die Lehrgangskosten in Abhängigkeit der Betriebsgröße pauschal zwischen 15 Prozent und 100 Prozent erstattet. Damit werden starke Anreize gesetzt, die Kurzarbeit für die Weiterbildung der kurzarbeitenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu nutzen.

Hier finden Sie Informationen und Antworten auf die häufigsten Fragen zum Thema Kurzarbeit und Qualifizierung.

So beantragen Sie Kurzarbeitergeld bei der Agentur für Arbeit

  • Arbeitgeber sollten in einem ersten Schritt Arbeitsausfälle schnellstmöglich bei der Agentur für Arbeit anzeigen.
  • Arbeitgeber berechnen dann das Kurzarbeitergeld und zahlen es an die Beschäftigten aus und stellen im Anschluss einen Erstattungsantrag bei der Agentur für Arbeit.

Wenn Sie schon beim Arbeitgeberservice der Bundesagentur für Arbeit registriert sind:

Wenn Sie noch nicht beim Arbeitgeberservice der Bundesagentur registriert sind, rufen Sie bitte folgende Nummer an, um sich zu registrieren: 0800 4555520.