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Sozialhilfe

Methodik der Regelbedarfsermittlung – Fragen und Antworten

Der Gesetzgeber ist bei Vorliegen einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) des Statistischen Bundesamtes verpflichtet, die Höhe der Regelbedarfe neu zu ermitteln. Die wichtigsten Fragen im Zusammenhang mit der Methodik der Regelbedarfsermittlung werden im Folgenden beantwortet.

I. Regelbedarf – was ist das?

Kurzinformation: Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie Bedarfe zur Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft (das sogenannte soziokulturelle Existenzminimum). Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag gezahlt, über dessen Verwendung die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich entscheiden können. Neben regelmäßig anfallenden Bedarfen u.a. für Lebensmittel sind auch unregelmäßig anfallende Bedarfe für Bekleidung aus dem Regelbedarf zu finanzieren.

Was bedeutet Regelbedarf?

Der Regelbedarf deckt den gesamten, für die Sicherung des Existenzminimums notwendigen, Lebensunterhalt einer oder eines Hilfebedürftigen mit Ausnahme der zusätzlichen Bedarfe (zum Beispiel Mehrbedarfe oder Bedarfe für Bildung und Teilhabe) sowie der Bedarfe für Unterkunft und Heizung. Bei dem Regelbedarf handelt es sich um eine monatliche Leistung, die für ganz Deutschland einheitlich bemessen ist.

Konkret gehen in den Regelbedarf alle Verbrauchsausgaben ein, die bei einkommensschwachen Haushalten unter anderem für Ernährung (Nahrungsmittel und Getränke), Kleidung, Körperpflege, Wohnungsausstattung, Strom für Beleuchtung und Geräte, Gesundheitsausgaben sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens im Durchschnitt anfallen.

Welche Regelbedarfsstufen gibt es?

Der Regelbedarf ist in sechs Regelbedarfsstufen (RBS) unterteilt, aus denen sich die im Einzelfall anzuerkennenden monatlichen Regelsätze ergeben. Die für Erwachsene geltenden Regelbedarfsstufen (RBS 1 bis 3) unterscheiden danach, ob und mit wem die Leistungsbeziehenden in einem Haushalt leben. Die Kinder und Jugendliche betreffenden Regelbedarfsstufen (RBS 4 bis 6) berücksichtigen hingegen altersbedingte Unterschiede. Die Unterscheidung zwischen Erwachsenen auf der einen Seite sowie Kindern und Jugendlichen auf der anderen Seite hat folgenden Hintergrund:

Die Regelbedarfe von erwachsenen Personen werden auf Basis des Verbrauchs von Ein-Personenhaushalten im Niedrigeinkommensbereich ermittelt. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass Kinder und Jugendliche bei der Bestimmung der Regelbedarfshöhe nicht als „kleine Erwachsene“ behandelt werden dürfen. Daher werden deren Regelbedarfe nicht (wie bis 2010) aus den Verbrauchsausgaben von erwachsenen Alleinstehenden abgeleitet, sondern eigenständig auf Basis der Konsumausgaben von Haushalten, in denen Paare mit einem Kind leben. Die auf ein Kind entfallenden Verbrauchsausgaben der als Referenzhaushalte dienenden Familienhaushalte werden mittels Verteilungsschlüsseln berechnet. Dabei wird nach drei Altersgruppen der Kinder differenziert, weshalb es für jede der drei Altersgruppen unterschiedliche Familienhaushalte als Referenzhaushalte gibt. Daraus wiederum ergeben sich drei Regelbedarfsstufen für Minderjährige.

Die sechs Regelbedarfsstufen (RBS) sind:

  • RBS 1 für alleinstehende oder alleinerziehende erwachsene Leistungsberechtigte, die in einer Wohnung leben
  • RBS 2 für Ehegatten und Lebenspartner sowie andere erwachsene Leistungsbe-rechtigte, wenn sie in eheähnlicher oder partnerschaftlicher Gemeinschaft in einer Wohnung zusammenleben
  • RBS 3 für erwachsene Leistungsberechtigte, die in einer stationären Einrichtung (insbesondere Pflegeheime) leben
  • RBS 4 für Jugendliche ab dem 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,
  • RBS 5 für Kinder ab dem siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres und
  • RBS 6 für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.

Was bedeutet „monatliches Regelbedarfsbudget“?

Der monatliche Regelbedarf wird anhand der durchschnittlichen Verbrauchsausgaben einkommensschwacher Haushalte ermittelt. Bei dem sich daraus im Einzelfall ergebenden Regelsatz handelt es sich um das tatsächlich zur Verfügung stehende monatliche Regelbedarfsbudget.

Dabei ist nicht von Bedeutung, ob die für den jeweiligen konkreten Verwendungszweck berücksichtigten durchschnittlichen Verbrauchsausgaben ihrer Höhe nach als ausreichend anzusehen sind. Durchschnittliche Verbrauchsausgaben können nur zufällig der dafür im konkreten Einzelfall tatsächlich für den jeweiligen Verwendungszweck entstehenden Ausgabenhöhe entsprechen. Dies ergibt sich schon daraus, dass die berücksichtigten durchschnittlichen Verbrauchsausgaben nicht in jedem Monat in konstanter Höhe anfallen. Auch fallen nicht alle Verbrauchsausgaben monatlich an.

Bedeutsam ist ausschließlich, ob das ermittelte Budget insgesamt dafür ausreicht, die zur Deckung der vom Gesetzgeber als existenznotwendig angesehenen Bedarfe zu decken. Zusätzlich ist zu beachten, dass die in die Regelbedarfe eingehenden durchschnittlichen Verbrauchsausgaben keine Vorgabe oder Verpflichtungen für die konkrete Verwendung beinhalten. So ergibt sich beispielsweise aus den in die Höhe der Regelbedarfe eingehenden durchschnittlichen Verbrauchsausgaben für Ernährung nicht, wie viel die Leistungsbeziehenden für Essen und Trinken ausgeben „dürfen“ oder „müssen“. Dies unterliegt persönlichen Präferenzen ebenso wie Entscheidungen für die Verwendung des Gesamtbudgets.

Welche zusätzlichen Bedarfe können neben dem Regelbedarf gezahlt werden?

Die Regelbedarfe und damit die Regelsätze berücksichtigen keine einzelfallbezogenen Konstellationen. In konkreten Bedarfslagen sind unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich zum Regelbedarf sogenannte Mehrbedarfe vorgesehen. Mehrbedarfe sind dann zu gewähren, wenn ein bestimmter notwendiger Bedarf für den Lebensunterhalt auftritt und zu Aufwendungen führt, die durch die Regelbedarfe nicht oder nicht vollständig abgedeckt werden.

Dies betrifft

  • Personen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben und die Feststellung des Merkzeichens G nachweisen;
  • Personen, die voll erwerbsgemindert sind und die Feststellung des Merkzeichens G nachweisen;
  • werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche;
  • Alleinerziehende;
  • Menschen mit Behinderungen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und Hilfen zur Schulbildung oder Hilfen zur schulischen oder hochschulischen Ausbildung erhalten;
  • Personen, deren Ernährungsbedarf aus medizinischen Gründen von den allgemeinen Ernährungsempfehlungen abweicht und die Aufwendungen für die Ernährung deshalb unausweichlich höher sind;
  • Leistungsberechtigte, bei denen Warmwasser dezentral erzeugt wird;
  • Schülerinnen und Schüler, denen Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften entstehen;
  • Leistungsberechtigte, bei denen im Einzelfall ein einmaliger, unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht, der auf keine andere Weise gedeckt werden kann.

Neben dem Regelbedarf und den Mehrbedarfen gibt es zusätzlich einmalige Bedarfe. Auch die einmaligen Bedarfe stellen eine Ergänzung zu den Regelbedarfen dar. Einmalige Bedarfe sollen die finanziellen Folgen besonderer Ereignisse kompensieren, die sich in der Regel nicht pauschalieren lassen, da sie nur selten vorkommen und sich deshalb in durchschnittlichen Verbrauchsausgaben in kaum messbarem Umfang niederschlagen.

Dies betrifft die

  • Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten;
  • Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt;
  • Anschaffung und Reparatur von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstung sowie Miete von therapeutischen Geräten.

Gibt es in bestimmten Situationen auch Ausnahmen von der Höhe der Regelbedarfe?

Weil sich die Leistungen der Sozialhilfe an den Besonderheiten des Einzelfalls zu orientieren haben, müssen auch besondere Fallkonstellationen berücksichtigt werden. So wird in bestimmten Ausnahmefällen von der Pauschalierung abgewichen. Dies nennt man im SGB XII abweichende Regelsatzfestsetzung. Der individuelle Regelsatz wird abweichend festgesetzt, wenn im Einzelfall für eine Dauer von mehr als einem Monat entweder der Bedarf nachweisbar vollständig oder teilweise anderweitig gedeckt ist (Abweichung nach unten), oder der Bedarf erheblich über dem durchschnittlichen Bedarf liegt und diese Mehraufwendungen begründbar nicht anderweitig gedeckt werden können (Abweichung nach oben). Im Bürgergeld gibt es eine entsprechende Regelung, wonach bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt wird, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht.

Gibt es darüber hinaus in Einzelfällen/Notfällen die Möglichkeit einer zusätzlichen Bedarfsdeckung?

Es gibt sowohl im Sozialhilferecht als auch im Rahmen des Bürgergelds (Grundsicherung für Arbeitsuchende) die Möglichkeit, einen etwaig zusätzlichen Bedarf im Einzelfall durch Gewährung eines Darlehens zu gewähren. Ein solches "Regelsatzdarlehen" dient dazu, erforderliche und damit nicht aufschiebbare Ausgaben zu finanzieren, die eigentlich durch Ansparen aus dem Regelbedarf zu decken wären, im konkreten Einzelfall aber nicht aus diesem gedeckt werden können (zum Beispiel Kauf von Möbeln oder einer neuen Waschmaschine).

Ein Darlehen ist mit monatlichen Raten von bis zu 5 Prozent des Regelbedarfs zurückzuzahlen.

II. Wie werden die Regelbedarfe ermittelt?

Kurzinformation: Am Anfang der Regelbedarfsermittlung steht die so genannte Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS). Zur Ermittlung der Regelbedarfe erstellt das Statistische Bundesamt hierfür Sonderauswertungen. Anhand dieser Sonderauswertungen werden so genannte Referenzgruppen gebildet. Die tatsächlichen Verbrauchsausgaben dieser Referenzgruppen bilden die Grundlage für die Auswertungen und Berechnungen zur Ermittlung der Regelbedarfe.

Der Prozess der Regelbedarfsermittlung

1. Haushaltsbuch 2. Auswertung

3. Veröffentlichung
der Ergebnisse
4. Sonderauswertung

5. Ausgaben­ermittlung 6. Fortschreibung 7. Festschreibung
im Gesetz


Sobald dem Statistischen Bundesamt die Ergebnisse einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vorliegen, wird es vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit einer Auswertung beauftragt. Das ist etwa alle fünf Jahre der Fall. Dann folgt eine sogenannte "Sonderauswertung", deren Ergebnisse die durchschnittlichen Verbrauchsausgaben einkommensschwacher Haushalte widerspiegeln.1

Worum handelt es sich bei der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS)?

Ausgangspunkt der Regelbedarfsermittlung ist die durch das Statistische Bundesamt alle fünf Jahre erhobene Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS). Die EVS bildet die Einkommens- und Verbrauchssituation in Deutschland ab. Grundlage hierfür ist die größte Befragung privater Haushalte über deren Einkommen sowie Höhe und Zusammensetzung der Konsumausgaben in Europa. An der Befragung nehmen Haushalte aller sozialen Gruppierungen teil, so dass die EVS ein repräsentatives Bild der Lebenswirklichkeit nahezu der gesamten Bevölkerung in Deutschland darstellt.

Um eine ausreichend große Stichprobe zu erhalten nehmen jeweils 0,2 Prozent aller privaten Haushalte in Deutschland auf freiwilliger Basis teil. An der EVS des Jahres 2018 (EVS 2018) - der aktuellsten EVS - haben rund 80.000 Haushalte teilgenommen und davon mehr als 52.700 Haushalte drei Monate ein Haushaltsbuch geführt. Die Befragungsergebnisse werden vom Statistischen Bundesamt ausgewertet und in der EVS-Statistik zusammengefasst. Sie enthält statistische Informationen über die Ausstattung von Haushalten mit Gebrauchsgütern, der Wohnsituation, der Einkommens-, Vermögens- und Schuldensituation sowie den Verbrauchsausgaben der Haushalte. Liegen die Ergebnisse einer neuen EVS vor, ist der Gesetzgeber zu einer neuen Regelbedarfsermittlung verpflichtet.

Die Berechnung der Regelbedarfe anhand statistisch nachgewiesener Verbrauchsausgaben nennt man Statistikmodell. Das zur Regelbedarfsermittlung angewandte Verfahren diente bereits für die zum 1. Januar 2011, zum 1. Januar 2017 und zum 1. Januar 2021 berechneten Regelbedarfe als Grundlage. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat diese Vorgehensweise im Jahr 2014 als sachgerecht und verfassungskonform bestätigt.

Warum ist die Armutsrisikoquote für die Ermittlung von Regelbedarfen nicht geeignet?

Die Armutsrisikoquote ist eine statistische Rechengröße, die die Position eines Haushalts aufgrund dessen verfügbaren Einkommens innerhalb der Einkommensverteilung aller Haushalte bezeichnet. Die Armutsrisikoquote kann jedoch tatsächliche Armut beziehungsweise Bedürftigkeit weder messen noch abbilden. Vielmehr zeigt sie aus statistischer Sicht, dass derjenige Haushalt einem Risiko der Einkommensarmut unterliegt, der ein Einkommen unterhalb eines bestimmten Mindestabstands zum Mittelwert der Gesellschaft hat. Die Armutsrisikoquote hängt auch maßgeblich von der zugrundeliegenden Datenbasis und von dem für die Berechnung zu unterstellenden Mindestabstand (50, 60 oder 70 Prozent des mittleren Einkommens) sowie bei Mehrpersonenhaushalten von der Gewichtung der Haushaltsmitglieder ab. Je nach Berechnungsmethodik oder auch Datenbasis ergibt sich daher eine andere Armutsrisikoquote. Deshalb ist die Armutsrisikoquote als statistischer Indikator der Einkommensverteilung nicht zur Bestimmung der Referenzhaushalte für die Regelbedarfsermittlung geeignet.

Wie werden die Daten der EVS konkret ermittelt?

Eine EVS spiegelt das durchschnittliche Verbraucherverhalten deutscher Haushalte wider. Sie stellt somit eine wichtige amtliche Statistik über die Lebensverhältnisse privater Haushalte in Deutschland dar. Die gewonnenen Daten basieren auf einer Befragung von mehr als 52.700 Haushalten, in denen mehr als 111.000 Personen leben. Die Haushalte nehmen freiwillig an der Umfrage teil und führen u.a. jeweils drei Monate lang ein Haushaltsbuch, in das sie alle ihre Ausgaben eintragen. Die Angaben aller Haushalte werden geprüft und zu einer Gesamtstatistik im Statistischen Bundesamt zusammengeführt und standardisiert veröffentlicht.

Warum wird die EVS nur alle fünf Jahre erhoben?

Eine EVS wird alle fünf Jahre durchgeführt. Der große zeitliche Abstand zwischen den einzelnen EVS erklärt sich daraus, dass es sich bei einer EVS um die größte statistische Erhebung von Einkommen, Einkommensverwendung und Vermögen nicht nur in Deutschland, sondern in ganz Europa handelt. Der damit verbundene Aufwand für Vorbereitung und Durchführung der Befragungen und die sich daran anschließende Auswertung der Ergebnisse erstreckt sich über mehrere Jahre.

Warum wird für das BMAS eine Sonderauswertung vorgenommen?

Eine EVS bildet die Einkommens- und Verbrauchssituation aller privaten Haushalte in Deutschland ab. Die Ermittlung von Regelbedarfen dient allerdings der Festlegung einer Komponente der Leistungen zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums. Daher hat die Regelbedarfsermittlung ausschließlich anhand der Verbrauchsausgaben von einkommensschwachen Haushalten zu erfolgen.

Das BMAS beauftragt vor diesem Hintergrund das Statistische Bundesamt mit entsprechenden Sonderauswertungen, die allein die Verbrauchsausgaben der Haushalte im unteren Einkommensbereich (die unteren rund 20 Prozent) erfassen. Die Verbrauchsausgaben dieser Haushalte (Referenzhaushalte) sind Maßstab für die Regelbedarfsermittlung.

Weil Kinder und Jugendliche andere Bedarfe haben als Erwachsene sind unterschiedliche Datengrundlagen erforderlich. Für die Regelbedarfe Erwachsener sind einkommensschwache Einpersonenhaushalte maßgeblich, für die Minderjährigen die einkommensschwachen Familienhaushalte, in denen Paare mit einem Kind leben. Dementsprechend werden folgende Haushaltstypen unterschieden:

  • Alleinlebende (sogenannte Einpersonenhaushalte),
  • Paare mit einem Kind (sogenannte Familienhaushalte) unter 6 Jahren,
  • Familienhaushalte mit einem Kind ab 6 Jahre bis unter 14 Jahre,
  • Familienhaushalte mit einem Kind ab 14 Jahre bis unter 18 Jahre.

Wie werden die Referenzgruppen konkret gebildet und abgegrenzt?

Die Haushalte einer EVS werden nach aufsteigendem (Netto-) Einkommen sortiert, weshalb die einkommensschwächsten Haushalte unten und die einkommensstärksten Haushalte oben stehen. In den Referenzgruppen sollen nur Haushalte mit niedrigem Einkommen vertreten sein, da für die Regelbedarfe die Lebensverhältnisse einkommensschwacher Haushalten zugrunde zu legen sind. Wären in den Referenzgruppe auch Haushalte aus dem mittleren Einkommensbereich enthalten, bestünde die Gefahr, dass die Leistungsberechtigten im Ergebnis über ein höheres Einkommen verfügen würden als Personen, die im unteren Einkommenssegment für ihren Lebensunterhalt selbst sorgen. Dementsprechend werden im Rahmen der Regelbedarfsermittlung grundsätzlich jeweils die unteren rund 20 Prozent der nach dem Nettoeinkommen gereihten Haushalte betrachtet.

Eine weitere Bedingung für die Referenzgruppen liegt darin, dass darin keine Haushalte vertreten sein dürfen, die selbst ausschließlich von den existenzsichernden Leistungen nach SGB II, SGB XII und dem Asylbewerberleistungsgesetz leben. Ansonsten käme es zu Zirkelschlüssen, da die Verbrauchsausgaben von Personen, für die die Regelbedarfe ermittelt werden, bereits in der Ermittlung mitberücksichtigt würden.

Aufgrund der unterschiedlichen Anzahl dieser auszuschließenden Haushalte ergeben sich daraus bei den Alleinstehenden (Einpersonenhaushalte) die unteren 15 Prozent, bei den Paaren mit Kind (Familienhaushalte) die unteren 20 Prozent für die Referenzgruppenbildung. Im Ergebnis bleibt es jedoch dabei, dass die Konsumausgaben der unteren rund 20 Prozent, im RBEG 2021 jeweils sogar rund 21 Prozent und damit mehr als die unteren 20 Prozent, der Einpersonen- und Familienhaushalte für die Ermittlung der Regelbedarfe zu Grunde gelegt werden.

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Die Infografik "Referenzgruppe zur Ermittlung der Regelbedarfe" illustriert den Anteil verschiedener Haushaltstypen in Bezug auf die Regelbedarfsermittlung. Sie visualisiert Haushalte anhand ihrer Nettoeinkommen in ESV-Gesamthaushalten:

  • Einpersonen-Haushalte: 20,6%
  • Familienhaushalte mit Kindern unter 6 Jahren: 20,7%
  • Familienhaushalte mit Kindern zwischen 6 und unter 14 Jahren: 20,5%
  • Familienhaushalte mit Kindern zwischen 14 und unter 18 Jahren: 21,1%

Werden so genannte „Aufstocker“ in den Referenzgruppen berücksichtigt?

Als „Aufstocker“ werden grundsätzlich Personen bezeichnet, deren Einkommen nicht für den Lebensunterhalt ausreicht und sie darum zusätzlich Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII erhalten. Sofern Personen ihr eigenes Einkommen (insbesondere Renten) nur bis zur Höhe des nach SGB II und SGB XII geltenden Bedarfs aufstocken, werden diese nicht in den Referenzgruppen berücksichtigt. Nur diejenigen Aufstocker, die Erwerbseinkommen erzielen, werden nicht aus den Referenzgruppen herausgenommen, da sie Freibeträge auf ihr Erwerbseinkommen erhalten. Dies bedeutet, dass nicht das gesamte Erwerbseinkommen auf die Höhe der aufstockenden SGB II- oder auch SGB XII-Leistungen angerechnet wird. Durch die Anrechnungsfreiheit eines Teils des Erwerbseinkommens erreichen diese Haushalte ein höheres Einkommens- und Konsumniveau als Haushalte, die ausschließlich über Transferleistungen ohne anderweitiges Einkommen verfügen.

Wieso werden von „verdeckter Armut“ betroffene Haushalte nicht aus den Referenzgruppen herausgenommen?

Personen, die ihnen eigentlich zustehende Grundsicherungsleistungen nicht in Anspruch nehmen, werden „verdeckt“ oder „verschämt“ Arme genannt. Diese Personen werden auch deshalb so bezeichnet, weil sie statistisch nicht erfasst und auch nicht mit statistischen Methoden identifiziert werden können.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat ein Gutachten für Simulationsrechnungen in Auftrag gegeben, das die verdeckt Armen auf Basis der EVS identifizieren sollte. Die durchgeführten Berechnungen wiesen allerdings einen sehr hohen Grad an Unsicherheit auf. Das Bundesverfassungsgericht fordert zwar den Ausschluss dieser Personen aus den Referenzgruppen, führt aber auch aus, dass dies nicht zwingend erforderlich ist, wenn dazu keine empirisch sichere Grundlage vorhanden ist. Zudem hatten die im Rahmen der Simulationen als verdeckt arm bestimmten Haushalte nahezu identische Konsumausgaben wie die übrigen Haushalte der Referenzgruppen. Verdeckt arme Haushalte haben daher aller Wahrscheinlichkeit nach keine verzerrenden Auswirkungen auf den regelbedarfsrelevanten Konsum und damit auf die Höhe der Regelbedarfe.

Inwieweit wird das Lohnabstandsgebot bei der Regelbedarfsermittlung berücksichtigt?

Ziel der sozialen Mindestsicherungssysteme ist, die Leistungsberechtigten dabei zu unterstützen, ihren Lebensunterhalt unabhängig und aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten zu können. Keine Zielvorgabe kann es für den Gesetzgeber darstellen, einen sogenannten Lohnabstand zu gewährleisten. Trotzdem hat der Gesetzgeber im Blick, ob das sich aus existenzsichernden Leistungen nach dem SGB II und SGB XII ergebende verfügbare Einkommen das verfügbare Einkommen aus Erwerbstätigkeit erreicht. Grundsätzlich muss gelten, dass der Bezug von existenzsichernden Leistungen nicht attraktiver sein kann, als Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Deshalb ist die gesetzliche Vorgabe einzuhalten, dass sich die Höhe der Regelbedarfe am Lebensstandard einkommensschwacher Haushalte zu orientieren hat. Verfassungsrechtlich nicht zulässig wäre es jedoch, eine korrekt ermittelte Höhe der Regelbedarfe zur Einhaltung eines Lohnabstands nach unten zu korrigieren.

In der Vergangenheit hat es auf gesetzlicher Grundlage ein Lohnabstandsgebot im SGB XII gegeben. Es wurde als Folge des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 zu den Regelsätzen zum 1. Januar 2011 gestrichen.

Was passiert in den Jahren, in denen die Regelbedarfe nicht neu ermittelt werden?

Gibt es in einem Kalenderjahr keine neue Ermittlung von Regelbedarfen auf der Grundlage einer EVS, werden die Regelbedarfsstufen jährlich zum 1. Januar fortgeschrieben.

Dies erfolgt seit dem 1. Januar 2023 in zwei Schritten:

Im ersten Schritt (sogenannte Basisfortschreibung) wird der Regelbedarf auf Grundlage eines Mischindexes fortgeschrieben. Dieser Mischindex berücksichtigt zu 70 Prozent die bundesdurchschnittliche Entwicklung der Preise und zu 30 Prozent die durchschnittliche Entwicklung der Nettolöhne und Nettogehälter je Beschäftigten. Diese beiden Vergleichsgrößen als Grundlage für die jährliche Fortschreibung erklären sich daraus, dass die Preisentwicklung derjenigen Güter und Dienstleistungen, deren Verbrauchsausgaben für die Regelbedarfe berücksichtigt worden sind, die Kaufkrafterhaltung der Regelbedarfsstufen ermöglicht. Die Berücksichtigung der Nettolohnentwicklung hingegen ist ein Maßstab für die Entwicklung der verfügbaren Einkommen in Deutschland. Gewinnen die Arbeitnehmer/innen über die Entwicklung von Löhnen und Gehältern an Kaufkraft, dann wirkt sich dies auch auf die Höhe der Regelbedarfsstufen aus.

Wobei ausdrücklich darauf hinzuweisen ist, dass für die Fortschreibung der Regelbedarfe ausschließlich die regelbedarfsrelevante Preissteigerungsrate heranzuziehen ist, nicht aber der in der gebräuchlichen Statistik verwendete und damit in der Öffentlichkeit bekannte allgemeine Verbraucherpreisindex. Der regelbedarfsrelevante Preisindex umfasst die Preise derjenigen Güter und Dienstleistungen, die bei der gesetzlichen Ermittlung der Regelbedarfe für deren Höhe der berücksichtigt worden sind. Der allgemeine Verbrauchpreisindex umfasst deutlich mehr Güter und Dienstleistungen, vor allem auch die Preisentwicklung für Kraftstoffe und Heizenergie. Die Heizkosten werden für Leistungsbeziehende im SGB II und SGB XII über die Bedarfe für Unterkunft und Heizung abgedeckt und sind deshalb für die Regelbedarfe nicht relevant. Weil die Kosten für Anschaffung und Nutzung von Autos, Motorrädern und andere Fahrzeugen nicht dem soziokulturellen Existenzminimum zugerechnet werden, sind in den Regelbedarfen auch keine Kraftstoffpreise enthalten. Angesichts der hohen Steigerungen bei Energiepreisen unterscheiden sich die beiden Preisindizes schon aus diesem Grund.

Der sich aus der Basisfortschreibung ergebende Betrag wird in einem zweiten Schritt (sogenannte ergänzende Fortschreibung) zusätzlich anhand der aktuellsten Daten zur regelbedarfsrelevanten Preisentwicklung fortgeschrieben. Dies ist jeweils das zweite Quartal des vor dem Fortschreibungstermin liegenden Jahres im Vergleich zum zweiten Quartal des Vorjahres. Durch die ergänzende Fortschreibung können leistungsberechtigte Haushalte auf steigende Preise bis zur nächsten Fortschreibung besser reagieren.

Wie setzt sich der aktuelle Regelbedarf zusammen?

Die im Regelbedarf berücksichtigten durchschnittlichen Verbrauchsausgaben beruhen auf den durchschnittlichen Preisen und durchschnittlichen Verbrauchsmengen im Erhebungsjahr der jeweiligen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS). Diese wurde zuletzt im Jahr 2018 durchgeführt. Für die Regelbedarfe von Bedeutung ist jedoch nicht die Höhe der einzelnen durchschnittlichen Verbrauchsausgaben, sondern der sich aus allen einzelnen regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben ergebende Summenwert als monatlichen Gesamtbudget im Jahr der Erhebung (zuletzt 2018). Diese Einzelbeträge geben ausschließlich das Ausgabenverhalten im Erhebungsjahr wider – also für welche Zwecke jeweils in welcher Höhe sogenannte Referenzhaushalte Verbrauchsausgaben angegeben haben. Weil es sich dabei um statistisch ermittelte Durchschnittswerte handelt, sind keine Rückschlüsse auf individuelles Ausgabenverhalten möglich. Stattdessen dienen die einzelnen Verbrauchsausgaben einer EVS ausschließlich der Ermittlung eines Monatsbudgets. Aus diesen Gründen sagt die Höhe der einzelnen regelbedarfsrelevanten Ausgabepositionen aus dem Erhebungsjahr einer EVS nichts darüber aus, wie viel die Leistungsberechtigten individuell für welche Verwendungszwecke ausgeben "dürfen", "können" oder "müssen".

Dieses Ergebnis wird durch die jährliche Fortschreibung verstärkt. Um Preisentwicklungen ab dem Erhebungsjahr zu berücksichtigen, wird der Regelbedarf jährlich bis zur nächsten Neuermittlung der Regelbedarfe fortgeschrieben. Es werden also nicht die einzelnen Ver-brauchsausgaben jeweils getrennt fortgeschrieben, sondern das monatliche Budget. Der Mischindex berücksichtigt die Veränderungsrate der Preisentwicklung aller regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistungen mit einem Anteil von 70 Prozent sowie ergänzend die Veränderungsrate der Nettolöhne und -gehälter – dies ist die Entwicklung der verfügbaren Arbeitsentgelte – mit einem Anteil von 30 Prozent. In der Folge kann zwar eine Aussage über die betragsmäßige Aufstellung von Positionen im Erhebungsjahr der EVS gemacht werden; Rückschlüsse auf die Höhe von Einzelpositionen zum aktuellen Zeitpunkt (also beispielsweise im Jahr 2024) sind aufgrund der Fortschreibung indes nicht mehr möglich.

In Veröffentlichungen und Internetforen verbreitete Teilbeträge für einzelne regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben im Jahr 2024 stammen nicht vom BMAS. Das BMAS lehnt deren Verwendung strikt ab, denn diese sind unbrauchbar und irreführend. Dies erklärt sich neben den oben genannten systematischen Gründen auch aus der jeweiligen "Berechnung" fortgeschriebener Werte. Die prozentuale Höhe der jeweiligen Fortschreibungen kann dafür nicht verwendet werden. Der Mischindex setzt sich aus der Veränderungsrate des regelbedarfsrelevanten Preisindexes (also aller berücksichtigten Güter und Dienstleistungen) und der Entwicklung der verfügbaren Entgelte zusammen. Mit der Entwicklung der verfügbaren Entgelte wird neben der Preisentwicklung auch die Wohlstandsentwicklung ergänzend einbezogen. Beide Veränderungsraten sind nicht auf einzelne Verbrauchsausgaben anwendbar. Werden die Einzelbeträge mit für deren Fortschreibung untauglichen Veränderungsraten fortgeschrieben, ist zwangsläufig auch das Ergebnis dieser Pseudo-Fortschreibung untauglich.

III. Woran orientieren sich die Regelbedarfe?

Kurzinformation: Zur Ermittlung des Regelbedarfs werden alle durchschnittlichen Ausgaben von einkommensschwachen Haushalten berücksichtigt, sofern diese Ausgaben zur Sicherung des Lebensunterhalts erforderlich sind. Verbrauchsausgaben die bereits anderweitig gedeckt werden oder für das Existenzminimum nicht zwingend erforderlich sind, werden nicht im Regelbedarf berücksichtigt.

Welche Verbrauchsausgaben sind im Regelbedarf enthalten?

Im monatlichen Regelbedarf werden alle Verbrauchsausgaben berücksichtigt, die einkommensschwache Haushalte im Durchschnitt für Ernährung (Nahrungsmittel und Getränke), Kleidung, Wohnungsausstattung, Körperpflege, Hausrat, Strom für Beleuchtung und Geräte sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens einschließlich einer Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft haben.

Welche Verbrauchsausgaben werden bei der Regelbedarfsermittlung grundsätzlich nicht berücksichtigt?

Bei der Regelbedarfsermittlung werden keine Verbrauchsausgaben berücksichtigt, die bereits anderweitig gedeckt werden. Dies gilt für die Kosten der Unterkunft und Heizung, den Rundfunkbeitrag (wegen Gebührenbefreiung) und bei Schüler*innen für Leistungen, die im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepakets gewährt werden und in der entsprechenden Abgrenzung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vorliegen. Ferner werden auch keine Verbrauchsausgaben für Haushaltshilfen berücksichtigt, weil es hierfür einen eigenständigen Bedarf gibt, sofern dies aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist, um den Haushalt weiterzuführen beziehungsweise in der bisherigen Wohnung bleiben zu können.

Welche Verbrauchsausgaben werden bei der Regelbedarfsermittlung nicht berücksichtigt, weil sie zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums nicht notwendig sind?

Nicht alle Ausgabepositionen, die in der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe erhoben werden, sind zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums tatsächlich notwendig. Der Gesetzgeber hat daher die Entscheidung getroffen, folgende durchschnittliche Verbrauchsausgaben der Referenzgruppen nicht als existenznotwendig zu berücksichtigen:

  • Alkoholische Getränke (etwa Spirituosen, Bier und Wein), wobei die für Bier und Wein konsumierte Flüssigkeitsmenge durch Mineralwasser substituiert wird (Begründung aus dem Gesetzgebungsverfahren für das Regelbedarfsermittlungsgesetz (RBEG) 2011: Alkohol stellt ein gesundheitsgefährdendes Genussgift dar und gehört als legale Droge nicht zu dem das Existenzminimum abdeckenden Grundbedarf);
  • Tabak (ebenfalls im Rahmen RBEG 2011 als gesundheitsgefährdendes Genussgift deklariert);
  • Kfz-Nutzung, weil Besitz und Nutzung eines Kfz nicht als existenznotwendig angesehen wird, für ein zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit genutztes Fahrzeug gibt es im SGB II Absetzbeträge (Werbungskosten);
  • Pauschalreisen und Flugtickets, weil längere Reisen beziehungsweise Fernreisen als nicht existenznotwendig angesehen werden;
  • Schnittblumen und Zimmerpflanzen;
  • Glücksspiele;
  • Haustiere.

Hierbei ist Folgendes zu beachten: Der Regelbedarf enthält keine Vorgaben für die Leistungsbezieher, wofür sie ihr Budget ausgeben. Die Leistungsberechtigten können eigenverantwortlich über die konkrete Verwendung der Leistungen entscheiden. Sie können daher aus dem ihnen zur Verfügung stehenden Budget - wie andere Haushalte auch - für einzelne Bedarfe mehr Geld ausgeben, müssen dann jedoch bei anderen Bedarfen stärker Zurückhaltung üben.

Zudem fallen nicht alle im Regelbedarf berücksichtigten durchschnittlichen Verbrauchsausgaben jeden Monat oder überhaupt an. Daraus entstehen finanzielle Spielräume für höhere Ausgaben als den berücksichtigten durchschnittlichen Ausgaben oder auch für Ausgaben die nicht als existenzsichernd und damit in den Regelbedarfen berücksichtigt sind. Beispielsweise fallen bei Personen, die keinen Computer oder ausschließlich ein Mobiltelefon nutzen und daher auf einen Festnetzanschluss für Telefon und Internet sowie PC oder Laptop verzichten, die hierfür berücksichtigten durchschnittlichen Verbrauchsausgaben nicht an und können anderweitig oder für höhere Ausgaben als der „Durchschnitt“ verwendet werden. Dies kann zum Beispiel bedeuten, dass man sich ein teureres Mobiltelefon und einen Vertrag mit hohem Datenvolumen leistet oder stattdessen seinen finanziellen Spielraum für ein Haustier, Schnittblumen oder bestimmte Hobbies verwendet.

Welche Beträge wurden für die einzelnen Verbrauchsausgaben der Einpersonenhaushalte berücksichtigt?

Die Summe der auf Grundlage der EVS für das Jahr 2018 ermittelten regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Einpersonenhaushalte beträgt insgesamt 434,90 Euro. Die ermittelten durchschnittlichen Einzelverbrauchsausgaben der Referenzhaushalte pro Monat können der folgenden Tabelle entnommen werden, wobei die Bezeichnungen der Abteilungen denen der EVS entsprechen und nicht alle Verbrauchsausgaben im Regelbedarf berücksichtigt wurden (zum Beispiel Tabak oder Wohnungsmieten):

Durchschnittliche Einzelverbrauchsausgaben der Referenzhaushalte pro Monat
AbteilungAusgabe
Abteilung 1 und 2 (Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren)150,93 Euro
Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe)36,09 Euro
Abteilung 4 (Wohnungsmieten, Energie und Wohnungsinstandhaltung)36,87 Euro
Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände, laufende Haushaltsführung)26,49 Euro
Abteilung 6 (Gesundheitspflege)16,60 Euro
Abteilung 7 (Verkehr)39,01 Euro
Abteilung 8 (Post und Telekommunikation)38,89 Euro
Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung und Kultur)42,44 Euro
Abteilung 10 (Bildungswesen)1,57 Euro
Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen)11,36 Euro
Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen)34,65 Euro

Die letzte EVS wurde im Jahr 2023 durchgeführt. Deren Ergebnisse liegen voraussichtlich in 2025 vor. Sobald dies der Fall ist, sind die Regelbedarfe neu zu ermitteln.

Welche Beträge wurden für die einzelnen Verbrauchsausgaben bei Kindern und Jugendlichen berücksichtigt?

Die auf Grundlage der EVS für das Jahr 2018 ermittelten durchschnittlichen Einzelverbrauchsausgaben von Kindern und Jugendlichen können den folgenden Tabellen entnommen werden, wobei die Bezeichnungen der Abteilungen denen der EVS entsprechen und nicht alle Verbrauchsausgaben im Regelbedarf berücksichtigt wurden (zum Beipiel Tabak oder Wohnungsmieten):

1. Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres:

Durchschnittliche Einzelverbrauchsausgaben von Kindern bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres pro Monat
AbteilungAusgabe
Abteilung 1 und 2 (Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren)90,52 Euro
Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe)44,15 Euro
Abteilung 4 (Wohnungsmieten, Energie und Wohnungsinstandhaltung)8,63 Euro
Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände, laufende Haushaltsführung)15,83 Euro
Abteilung 6 (Gesundheitspflege)8,06 Euro
Abteilung 7 (Verkehr)25,39 Euro
Abteilung 8 (Post und Telekommunikation)24,14 Euro
Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung und Kultur)44,16 Euro
Abteilung 10 (Bildungswesen)1,49 Euro
Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen)3,11 Euro
Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen)10,37 Euro

2. Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres:

Durchschnittliche Einzelverbrauchsausgaben von Kindern mit Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres pro Monat
AbteilungAusgabe
Abteilung 1 und 2 (Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren)118,02 Euro
Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe)36,49 Euro
Abteilung 4 (Wohnungsmieten, Energie und Wohnungsinstandhaltung)13,90 Euro
Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände, laufende Haushaltsführung)12,89 Euro
Abteilung 6 (Gesundheitspflege)7,94 Euro
Abteilung 7 (Verkehr)23,99 Euro
Abteilung 8 (Post und Telekommunikation)26,10 Euro
Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung und Kultur)43,13 Euro
Abteilung 10 (Bildungswesen)1,56 Euro
Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen)6,81 Euro
Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen)10,34 Euro

3. Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres:

Durchschnittliche Einzelverbrauchsausgaben von Kindern mit Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres pro Monat
AbteilungAusgabe
Abteilung 1 und 2 (Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren)160,38 Euro
Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe)43,38 Euro
Abteilung 4 (Wohnungsmieten, Energie und Wohnungsinstandhaltung)19,73 Euro
Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände, laufende Haushaltsführung)16,59 Euro
Abteilung 6 (Gesundheitspflege)10,73 Euro
Abteilung 7 (Verkehr)22,92 Euro
Abteilung 8 (Post und Telekommunikation)26,05 Euro
Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung und Kultur)38,19 Euro
Abteilung 10 (Bildungswesen)0,64 Euro
Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen)10,26 Euro
Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen)14,60 Euro

Die letzte EVS wurde im Jahr 2023 durchgeführt. Deren Ergebnisse liegen voraussichtlich in 2025 vor. Sobald dies der Fall ist, sind die Regelbedarfe neu zu ermitteln.

Wie hoch sind die aktuellen Regelbedarfe?

Die aktuellen Regelbedarfe nach der jeweiligen Regelbedarfsstufe können dieser Tabelle entnommen werden. Die aktuellen Beträge für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf können dieser Tabelle entnommen werden.

Wann werden die Regelbedarfe für das nächste Jahr bestimmt?

Sobald die aktuellen Zahlen zur Preis- und Lohnentwicklung vorliegen (jeweils etwa Ende August), werden die Regelbedarfe zum kommende 1. Januar fortgeschrieben.

Wann werden die Regelbedarfe auf Grundlage der EVS 2023 neu ermittelt?

Es gibt kein gesetzliches Umsetzungsdatum für die Ergebnisse der EVS. Die letzte EVS wurde vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 durchgeführt. Deren Ergebnisse liegen voraussichtlich in 2025 vor. Sobald dies der Fall ist, sind die Regelbedarfe neu zu ermitteln. Hierfür bedarf es weiterer Schritte. Das Statistische Bundesamt beispielsweise muss mit Sonderauswertungen zur EVS beauftragt werden. Hinzu kommt, dass 2025 ein Wahljahr ist. Eine Verabschiedung durch den Deutschen Bundestag wäre also vor dem Wahltermin notwendig. Ob die Ergebnisse der EVS und die sich anschließenden Sonderauswertungen rechtzeitig vorliegen, um anschließend die Regelbedarfe neu ermitteln zu können, ist nicht sicher, aber auch nicht ausgeschlossen. Sollte eine Verabschiedung des neuen Regelbedarfsermittlungsgesetzes vor der Wahl gelingen, könnten die neuen Regelbedarfe zum 1. Januar 2026 in Kraft treten. Gelingt die Verabschiedung nicht, unterfällt das Gesetz der Diskontinuität und muss von der neuen Bundesregierung eingebracht werden.

Wird die derzeit hohe Inflation bei der Festlegung des Regelbedarfs berücksichtigt?

Bis zur nächsten Neuermittlung der Regelbedarfe anhand einer neuen EVS werden die Regelbedarfe jährlich zum 1. Januar anhand der regelbedarfsrelevanten Preisentwicklung und der Nettoentgeltentwicklung fortgeschrieben. Die Fortschreibung gewährleistet, dass die Kaufkraft der Summe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben bis zur nächsten Regelbedarfsermittlung konstant bleibt.

Der Fortschreibungsmechanismus wurde im Rahmen der Einführung des Bürgergeldes weiterentwickelt. Ihm liegt nunmehr ein zweistufiges Verfahren zugrunde, in dem in der als Basisfortschreibung bezeichneten ersten Stufe ein Mischindex zugrunde gelegt wird. Dieser Mischindex berücksichtigt zu 70 Prozent die Preisentwicklung der regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistungen und zu 30 Prozent die Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter des Zeitraums vom 1. Juli des Vorvorjahres bis 30. Juni des vor der Fortschreibung liegenden Jahres gegenüber dem Jahr davor. Für die Fortschreibung zum 1. Januar 2024 wurden somit die durchschnittlichen Veränderungsraten der regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistungen und der Nettolöhne und -gehälter im Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis zum 30. Juni 2023 gegenüber dem davorliegenden Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis zum 30. Juni 2022 verglichen. Hinzu kommt in einer zweiten Stufe die sogenannte ergänzende Fortschreibung, in der die aktuelle Preisentwicklung der regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistungen im zweiten Quartal des vor der Fortschreibung liegenden Jahres gegenüber dem entsprechenden Zeitraum des Vorvorjahres berücksichtigt wird. Für die Fortschreibung zum 1. Januar 2024 war dies somit der Zeitraum vom 1. April 2023 bis zum 30. Juni 2023 gegenüber dem Zeitraum vom 1. April 2022 bis zum 30. Juni 2022.

Warum sind die Regelbedarfe nicht höher? Auch die Sozialverbände fordern höhere Regelbedarfe.

Deutschland bekennt sich im Grundgesetz dazu, dass jeder Mensch ein Recht auf ein menschenwürdiges Dasein einschließlich einer angemessenen Teilhabe am gesellschaftlichen Leben hat. Man spricht hierbei vom soziokulturellen oder menschenwürdigen Existenzminimum. Die Leistungen der sozialen Mindestsicherungssysteme gewährleisten dieses soziokulturelle Existenzminimum. Und das spiegelt sich in den Regelbedarfen der sozialen Min-destsicherungssysteme wider.

Das Bundesverfassungsgericht hat sich mit dem Verfahren zur Ermittlung und Fortschreibung der Regelbedarfe wiederholt eingehend befasst – zuletzt mit Beschluss vom 23. Juli 2014 (1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13). Es hat das Verfahren zur Regelbedarfsermittlung und damit letztlich die Höhe der Regelbedarfe als verfassungsgemäß angesehen und als geeignet, das soziokulturelle Existenzminimum zu sichern. Weiterhin hat das Bundesverfassungsgericht eindeutige Vorgaben zur Regelbedarfsermittlung festgelegt. An diese Vorgaben ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und der Bundesgesetzgeber gebunden.

Unabhängig dieser eindeutigen Rechtslage fordern insbesondere Sozialverbände eine Änderung der Vorgehensweise bei der Regelbedarfsermittlung mit dem Ziel einer weitreichenden Erhöhung der Regelbedarfe. Beides lässt sich objektiv und verfassungsrechtlich jedoch nicht begründen.

Warum ist mein Regelbedarf nicht höher, obwohl einzelne im Regelbedarf enthaltene Positionen für meinen tatsächlichen Bedarf nicht ausreichend sind?

Bei den Regelbedarfen handelt es sich nicht um eine Vielzahl von Einzelbeträgen, die jeweils einzeln zur Finanzierung des damit verbundenen Verwendungswecks ausreichend sein müssen. Vielmehr ist der Regelbedarf ein pauschaliertes monatliches Budget, dem durchschnittliche Verbrauchsausgaben zugrunde liegen, die

  • nicht zwingend bei allen Leistungsberechtigten und
  • auch nicht jeden Monat in konstanter Höhe auftreten.

Denn die jeweiligen Verbrauchsgewohnheiten sind sehr unterschiedlich. Insofern lässt die Höhe einzelner berücksichtigter Verbrauchsausgaben keine Rückschlüsse darauf zu, ob daraus im Falle des Auftretens eines entsprechenden Bedarfs die entstehenden Kosten gedeckt werden können. Im Ergebnis ist allein von Bedeutung, ob das ermittelte Budget insgesamt dafür ausreicht, bei wirtschaftlichem Verhalten die vom Gesetzgeber als existenznotwendig angesehenen Bedarfe decken zu können.

Die eigenverantwortliche Budgetplanung ergibt sich auch aus den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts. Danach ist den Leistungsberechtigten ein Konsumniveau zu ermöglichen, das vergleichbar mit Haushalten im unteren Einkommensbereich ist, die ohne Fürsorgeleistungen ihren Lebensunterhalt finanzieren. Dies bedeutet auch, dass die Leistungsbeziehenden eigenverantwortlich und selbstbestimmt über den Einsatz bzw. die Verwendung der Geldleistungen entscheiden können und müssen. Das Bundesverfassungsgericht hat es deshalb als zumutbar angesehen, dass ein höherer Bedarf in einem Lebensbereich mit niedrigeren Ausgaben in einem anderen auszugleichen ist.

Warum müssen immer mehr Menschen die Angebote der Tafel nutzen?

Die Nutzung von Tafeln ist für die Gewährleistung des menschenwürdigen Existenzminimums weder vorgesehen, noch erforderlich.

Das Bürgergeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und die Sozialhilfeleistungen Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) sichern bei finanzieller Hilfebedürftigkeit den gesamten notwendigen Lebensunterhalt. Hierfür wird der Regelsatz zur Deckung des pauschalierten Regelbedarfs gezahlt. Leistungsberechtigte müssen mit diesem somit grundsätzlich ihre Ausgaben für Ernährung (Nahrungsmittel und Getränke) finanzieren.

Auf die kostenlosen oder stark verbilligten Angebote von Tafeln wie auch von Suppenküchen besteht im Unterschied zu den staatlichen Sozialleistungen kein Rechtsanspruch. Vielmehr helfen die Tafeln vorrangig dabei, dass Nahrung nicht verschwendet wird und tragen somit zur Ressourcenschonung und zum Klimaschutz bei. Neben diesem Aspekt werden Menschen durch die Verteilung der Lebensmittelspenden allerdings auch beim Kauf von Lebensmitteln finanziell entlastet, die mit einem sehr niedrigen Einkommen auskommen müssen.

Tafeln sind somit ein ergänzendes, karitatives Angebot der Zivilgesellschaft für Menschen mit finanziellen Problemen. Dabei ist unbestreitbar, dass die ergänzende Nutzung von Tafelangeboten es den Leistungsberechtigten nach dem SGB II und dem SGB XII ermöglicht, ihre finanziellen Handlungsspielräume zu erweitern. Dies ist nicht nur legitim, es zeigt auch rationales Verhalten der Leistungsberechtigten. Jeden Euro, den sie beim Lebensmitteleinkauf sowie Essenszubereitung einsparen, steht für andere Bedürfnisse zur Verfügung. Das verfügbare monatliche Budget wird folglich erhöht, es entstehen zusätzliche finanzielle Handlungsmöglichkeiten.

Weshalb unterscheidet sich die Erhöhung des Kindergeldes von der jeweiligen Erhöhung der Regelbedarfe für Kinder und Jugendliche?

Eine Erhöhung der Regelbedarfsstufen beziehungsweise Regelbedarfe für Kinder und Jugendliche entsprechend der Erhöhung des Kindergeldes ist mit der Regelbedarfsermittlung und -fortschreibung nicht vereinbar und deshalb nicht vorgesehen. Dies hat mehrere Gründe. Zu berücksichtigen ist dabei vor allem, dass die Regelbedarfsstufen beziehungsweise Regelbedarfe nach dem Alter der Kinder gestaffelt sind, weil sich der zu deckende Bedarf in Abhängigkeit vom Alter erhöht. Ferner wird das Kindergeld in unregelmäßigen Abständen aus familienpolitischen Erwägungen erhöht, was in der Vergangenheit teilweise zu mehrjährigen Abständen zwischen zwei Erhöhungen geführt hat. Die Regelbedarfe werden hingegen regelmäßig auf Grundlage von rechtlichen Vorgaben und verfassungsrechtlichen Grundsätzen zur Gewährleistung eines Teils des soziokulturellen Existenzminimums entweder neu festgesetzt oder fortgeschrieben. Folglich hat der Gesetzgeber beim Kindergeld wesentlich mehr Entscheidungsspielräume über zeitliche Abstände und Ausmaß der Erhöhung des Kindergeldes als bei Neufestsetzung und Fortschreibung der Regelbedarfe.

Vor diesem Hintergrund ist ein Vergleich zwischen einer familienpolitisch begründeten und unregelmäßigen Erhöhung des Kindergeldes und der jeweils zum 1. Januar eines Jahres verfassungsrechtlich zwingenden Neufestsetzung oder Fortschreibung der Regelbedarfe für Kinder und Jugendliche nicht möglich. Allgemein kann jedoch festgestellt werden, dass im Zeitverlauf die einzelnen Beträge der Regelbedarfsstufen für Kinder und Jugendliche deutlich mehr gestiegen sind als das Kindergeld.

IV. Wie wurden die Regelbedarfe in der Vergangenheit ermittelt?

Bis zum Jahr 1989 wurden die Leistungen der Sozialhilfe auf Grundlage des sogenannten „Warenkorbmodells“ bestimmt. Dieses Verfahren war jedoch wegen der Vielzahl zu treffender Entscheidungen ohne statistische Grundlage in der Kritik. Deshalb wurde das Warenkorbmodell durch das Statistikmodell abgelöst. Seither ist das tatsächliche und statistisch nachgewiesene Verbraucherverhalten von Haushalten im unteren Einkommensbereich die Grundlage für die Bemessung der existenzsichernden Leistungen. Die hierbei angewendete Verfahrensweise wurde infolge eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2010 im Regelbedarfsermittlungsgesetz 2011 grundlegend reformiert und wird seither stetig weiterentwickelt.

Erfolgte die Regelbedarfsermittlung in der Vergangenheit immer nach derselben Vorgehensweise?

Nein, denn bis vor etwa 30 Jahren wurden Leistungen der Sozialhilfe auf Grundlage des sogenannten „Warenkorbmodells“ bestimmt. Es wurde festgelegt, welchen Ernährungs-, Bekleidungs-, Mobilitätsbedarf usw. die in Deutschland lebenden Menschen durchschnittlich haben. Dies bedeutete, es musste für alle diese Bedarfe jeweils Art, Menge und Qualität der benötigten Güter und Dienstleistungen sowie der Preis bestimmt werden. Damit musste eine Vielzahl an Entscheidungen getroffen werden, für die es keine objektiven Maßstäbe gab.

Entsprechend umstritten waren die Ergebnisse und das Verfahren. Deshalb wurde das Warenkorbmodell im Jahr 1989 durch das Statistikmodell abgelöst. Seither bildet das tatsächliche und statistisch nachgewiesene Verbraucherverhalten von Haushalten im unteren Einkommensbereich die Grundlage für die Bemessung der existenzsichernden Leistungen. Die hierbei angewendete Verfahrensweise wurde infolge eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2010 grundlegend reformiert. Seiter erfolgt die Ermittlung der Regelbedarfe streng nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, wonach die Ermittlung des Existenzminimums „aktuell“, „zeit- und realitätsgerecht“, „auf der Grundlage verlässlicher Zahlen“ und mittels „schlüssiger Berechnungsverfahren“ durchzuführen ist. Diese Vorgehensweise zur Regelbedarfsermittlung wurde vom Bundesverfassungsgericht eingehend geprüft und in seinem Beschluss vom 23. Juli 2014 (1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13) als verfassungsgemäß beurteilt.

Was sind die Schwächen des Warenkorbmodells gegenüber dem Statistikmodell?

Zentrale Kritikpunkte am Warenkorbmodell waren die vollständig auf normativen Entscheidungen beruhende Auswahl der Güter und der Festlegung der dazugehörigen Verbrauchsmengen sowie deren preisliche Bewertung. Diese Entscheidungen wurden als teilweise willkürlich und sachfremd empfunden, weil sie mangels objektiver Abgrenzungen nicht auf statistischen Grundlagen beruhten.

Deshalb wurde 1989 aufgrund der bestehenden Kritik am Warenkorbmodell bei der Bemessung der Regelsätze das sogenannte „Statistikmodell“ eingeführt. Das Ziel dabei war, nicht das normativ festgelegte Verbraucherverhalten, sondern das tatsächliche und statistisch nachgewiesene Verbraucherverhalten von Haushalten im unteren Einkommensbereich zur Grundlage der Bemessung des Existenzminimums zu machen. Mit dem Statistikmodell untrennbar verbunden ist die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe. Diese dient als statistische Grundlage für die Ermittlung der das Existenzminimum abbildenden Verbrauchsausgaben.

V. Einzelfragen zu regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben

Weshalb werden Ausgaben für Besuche im Café oder Restaurants nicht berücksichtigt?

Eine auswärtige Verpflegung wird nicht als unmittelbar existenznotwendig angesehen. Es wird davon ausgegangen, dass Mahlzeiten in Restaurants oder Gaststätten für die Gewährung des soziokulturellen Existenzminimums nicht erforderlich sind. Damit wird unterstellt, dass die Mahlzeiten in einkommensschwachen Haushalten zuhause zubereitet werden. Folglich sind die für außerhäusliche Ernährung nachgewiesenen durchschnittlichen Verbrauchsausgaben nicht regelbedarfsrelevant. Weil die außerhäusige Ernährung aber die häusliche Ernährung ersetzt, werden diese Ausgaben zu rund einem Drittel bei der Ermittlung der Regelbedarfe berücksichtigt. Dies entspricht dem Warenwert der beim Besuch von Restaurants, Gaststätten usw. konsumierten Lebensmittel und Getränke.

Wie wird der Mobilitätsbedarf im Regelbedarf berücksichtigt?

Bei leistungsberechtigten Personen wird davon ausgegangen, dass der Mobilitätsbedarf durch Nutzung von Fahrrädern (Verbrauchsausgaben für Kauf, Ersatzteile, Wartung und bzw. oder Reparatur) sowie der Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) beziehungsweise von anderen öffentlichen Verkehrsmitteln in Form des Schienenverkehrs gedeckt wird. Diese hierfür ermittelten Ausgaben werden daher vollständig als regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben berücksichtigt. Die Verbrauchsausgaben für Kfz und Motorrad sowie deren Nutzung sind hingegen nicht existenzsichernd und werden daher nicht als regelbedarfsrelevant berücksichtigt. Gleiches gilt für den Urlaubsreisever-kehr und entsprechende Ausgaben für den Luftverkehr.

Grundlage für die regelbedarfsrelevanten Mobilitätsausgaben sind die Verbrauchsausgaben von denjenigen Haushalten, die in der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe keine Ausgaben für Kraftstoffe und Schmiermittel angegeben haben und damit kein Kfz nutzen. Weil der Teil der Haushalte in der Referenzgruppe, die ein Kfz nutzen, keine oder nur sehr geringe Ausgaben für ÖPNV, Schienenverkehr und Fahrräder hat, senkt dies den sich in der festgesetzten Abgrenzung ergebenden Durchschnittsbetrag für Mobilität. Dies wurde vom Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom Juli 2014 kritisiert. Deshalb wurden im Regelbedarfsermittlungsgesetz 2017 - und entsprechend auch im Entwurf für das Regelbedarfsermittlungsgesetz 2021 - die durchschnittlichen Mobilitätsausgaben der Haushalte ohne Kfz für alle Haushalte übernommen. Konkret bedeutet das, dass der Durchschnittsbetrag so errechnet wird, als ob es keine Haushalte mit Kfz geben würde. Der Durchschnittsbetrag erhöht sich dadurch.

Sofern im ländlichen Raum nur ein eingeschränktes Angebot an ÖPNV vorhanden ist, sind davon alle auf dem Land wohnenden Bürger gleichermaßen betroffen, nicht nur Beziehende von Sozialleistungen. Durch die existenzsichernden Leistungen nach dem SGB II und SGB XII können nur die bundesdurchschnittlichen Verhältnisse abgebildet werden. Örtliche oder regionale Defizite in der Infrastruktur können nicht ausgeglichen werden.

Wenn Leistungsberechtigte nach dem SGB II einen Kfz für die Erwerbsarbeit benötigen, können diese Kosten als Werbungskosten vom anzurechnenden Einkommen abgezogen werden. Bei Leistungsberechtigten nach dem SGB XII ist die Berücksichtigung eines Kfz generell nicht vorgesehen, da eine Erwerbstätigkeit aufgrund der Leistungsvoraussetzung „volle Erwerbsminderung“ oder „Alter“ in der Regel nicht zu erwarten ist.

Bei Kindern und Jugendlichen wird zusätzlich zu den im Regelbedarf enthaltenen Bedarfen für den ÖPNV ein Teil des Mobilitätsbedarfs im Rahmen der Bedarfe für die Schülerbeförderung aus dem Bildungs- und Teilhabepaket gedeckt. Darüber hinaus besteht zudem im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepakets die Möglichkeit, die ÖPNV-Nutzung für Freizeit- oder Bildungszwecke zu finanzieren.

Warum muss mit dem Regelbedarf auch Strom bezahlt werden?

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat sich wiederholt mit der Frage beschäftigt, ob die Aufwendungen für Haushaltsstrom aus dem Regelbedarf herausgelöst und in tatsächlicher Höhe an die Leistungsberechtigten gezahlt werden können. Hier gab und gibt es aus den verschiedensten Bereichen Argumente für und gegen eine solche Lösung. Denn bei einer Herauslösung der in den Regelbedarfen enthaltenen Stromkosten wird das zur Verfügung gestellte monatliche Budget deutlich vermindert. Zusätzlich stellt sich die Frage, nach welchen Kriterien die Höhe der Stromkosten als eigenständiger Bedarf berücksichtigt werden soll.

Wie soll man mit der Pauschale, welche pro Tag für Nahrungsmittel im Regelbedarf vorge-sehen ist, auskommen?

Es gibt weder im Sozialhilferecht noch im Rahmen des Bürgergelds (Grundsicherung für Arbeitsuchende) eine spezielle monatliche Pauschale für Nahrungsmittel oder für andere Verwendungszwecke. Solche Pauschalen für einzelne Verwendungszwecke ergeben sich auch nicht aus den der Regelbedarfsermittlung zugrundeliegenden durchschnittlichen Verbrauchsausgaben einkommensschwacher Haushalte. Denn für die Gegenwart haben die im Rahmen der Regelbedarfsermittlung jeweils berücksichtigten Beträge für einzelne Verbrauchausgaben aus den Sonderauswertungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2018 keine Bedeutung mehr.

Die Funktion der Ermittlung von durchschnittlichen Verbrauchsausgaben pro Monat liegt allein in der Berechnungsgrundlage für das zu ermittelnde monatliche Gesamtbudget im Jahr der Erhebung, das heißt zuletzt für 2018. Zwangsläufig führt die Zusammenrechnung einzelner Durchschnittsbeträge von Verbrauchsausgaben sogenannter Referenzhaushalte für Güter und Dienstleistungen unterschiedlichster Art dazu, dass im konkreten Einzelfall für den einzelnen Verwendungszweck nicht oder vor allem nicht in der berücksichtigten Höhe konsumiert bzw. genutzt wird. Die Höhe der einzelnen regelbedarfsrelevanten Ausgabepositionen sagt daher nichts darüber aus, wie viel die Leistungsberechtigten individuell für welche Verwendungszwecke ausgeben.

So folgt aus den in die Höhe der Regelbedarfe beispielsweise eingehenden durchschnittlichen Verbrauchsausgaben für Ernährung nicht, wie viel die Grundleistungsbeziehenden für Essen und Trinken ausgeben "dürfen", "können" oder "müssen". Man kommt deshalb bei jedem konkreten Verwendungszweck bei der Gegenüberstellung von realen Ausgaben und den berücksichtigten durchschnittlichen Ausgaben zu dem Ergebnis: Es reicht nicht aus. Vergessen wird dabei, dass die Verbrauchsgewohnheiten sehr unterschiedlich sind und vor allem auch nicht alle berücksichtigen durchschnittlichen Verbrauchsausgaben in jedem Monat anfallen. Deshalb ist allein von Bedeutung, ob das ermittelte Budget insgesamt dafür ausreicht, bei wirtschaftlichem Verhalten die vom Gesetzgeber als existenznotwendig angesehenen Bedarfe decken zu können.

Um Preisentwicklungen ab dem Erhebungsjahr zu berücksichtigen, wird der Regelbedarf jährlich anhand der Preisentwicklung aller regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistungen sowie ergänzend der Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter fortgeschrieben. Es werden also nicht die einzelnen Verbrauchsausgaben jeweils getrennt fortgeschrieben, sondern das monatliche Budget. Deshalb ist ein Rückschluss auf die Höhe von Einzelpositionen im Regelbedarf in den Jahren nach Durchführung einer EVS nicht mehr möglich.

Zudem stellen die sich aus einer Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ergebenden durchschnittlichen Verbrauchsausgaben eine Art von Momentaufnahme dar. Die Ergebnisse für einzelne Verbrauchsausgaben geben die Verhältnisse des Erhebungsjahres – vorliegend dem Jahr 2018 – wieder. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich - unabhängig von der jeweils ergebenden Summe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben – in den auf das Erhebungsjahr einer Einkommens- und Verbrauchsstichprobe folgenden Jahren die gleiche Zusammensetzung der Verbrauchsausgaben ergeben würde.

Zusammensetzung und Struktur von Verbrauchsausgaben ändern sich im Zeitverlauf, weil sich Verbrauchsgewohnheiten und die allgemeinen Lebensbedingungen verändern. Dies hat vielfache Ursachen, unter anderem tragen dazu auch Preisveränderungen bei. Werden für den Lebensunterhalt aus individueller Sicht notwendige Güter oder Dienstleistungen teurer und werden diese Preiserhöhungen nicht vollständig durch Erhöhungen von Einkünften (also durch Erhöhungen des zur Verfügung stehenden Budgets) ausgeglichen - was als Regelfall zu unterstellen ist - dann reagieren die Verbraucher mit einer Reduzierung des Verbrauchs dieser Güter und Dienstleistungen. Wenn dies aber nicht oder nur teilweise möglich ist, müssen Einsparungen an anderer Stelle vorgenommen werden, um mit dem verfügbaren monatlichen Budget auszukommen. Dies führt zwangläufig zu Veränderungen in der Zusammensetzung der Verbrauchsausgaben.

Daher können und müssen die Leistungsberechtigten der sozialen Mindestsicherung - wie andere Haushalte auch - über die konkrete Verwendung des monatlich zur Verfügung stehenden Budgets eigenverantwortlich entscheiden. Dies gilt auch in Bezug auf die individuelle Entscheidung, in welcher Art, Form und in welchem Umfang der Bedarf an Ernährung gedeckt wird.

Hier können Sie die Fragen und Antworten zur Methodik der Regelbedarfsermittlung als PDF-Dokument herunterladen.

Der zeitliche Abstand von fünf Jahren erklärt sich daraus, dass es sich bei der EVS um die größte statistische Erhebung von Einkommen, Einkommensverwendung und Vermögen handelt – die größte nicht nur in Deutschland, sondern in ganz Europa. Der damit verbundenen Aufwand für die Vorbereitung und Durchführung der Befragungen und die sich daran anschließende Auswertung der Ergebnisse erstreckt sich über mehrere Jahre.

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