- Allgemeine Fragen
- Langzeitarbeitslosigkeit
- Zum Ziel "Vollbeschäftigung schaffen"
- Zur besseren Betreuung
- Zu § 16i SGB II "Teilhabe am Arbeitsmarkt"
- Zu § 16e SGB II "Eingliederung von Langzeitarbeitslosen"
- Finanzierung
- Passiv-Aktiv-Transfer
- Erfolgskontrolle
Allgemeine Fragen
Was ist neu an den Förderinstrumenten?
Gefördert werden sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen auf dem allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt. Die Förderungen unterscheiden sich von bisherigen Regelinstrumenten und Programmen durch Dauer (bis zu fünf Jahren) und Höhe (bis zu 100 Prozent) sowie durch die Einbeziehung aller Arbeitgeber unabhängig ihrer Art, Rechtsform, Branche und Region. Die Kriterien Zusätzlichkeit, öffentliches Interesse und Wettbewerbsneutralität entfallen. Neu ist auch die Finanzierung einer ganzheitlichen beschäftigungsbegleitenden Betreuung (Coaching), mit deren Hilfe die Arbeitsverhältnisse unterstützt und stabilisiert werden. Darüber hinaus können die erforderlichen Kosten für notwendige Qualifizierungen während einer Teilnahme an einer Maßnahme nach § 16i SGB II anteilig gefördert werden. Zudem wurden beide Förderinstrumente transparent und einfach handhabbar gestaltet.
Wie werden die Teilnehmenden ausgewählt?
Zielgruppe des Instruments „Teilhabe am Arbeitsmarkt (§16i SGB II)“ sind Personen, die seit mindestens sechs Jahren in den letzten sieben Jahren Leistungen nach dem SGB II bezogen haben und in dieser Zeit nicht oder nur kurzzeitig erwerbstätig waren. Schwerbehinderte Menschen und Personen mit mindestens einem minderjährigen Kind in der Bedarfsgemeinschaft können nach fünf Jahren Leistungsbezug gefördert werden. Voraussetzung für eine Förderung mit dem Regelinstrument „Eingliederung von Langzeitarbeitslosen“ (§16e SGB II) sind zwei Jahre Arbeitslosigkeit.
Über den Einsatz der jeweiligen Förderinstrumente entscheiden die Jobcenter vor Ort im Rahmen ihrer dezentralen Handlungskompetenz in eigener Zuständigkeit.
Langzeitarbeitslosigkeit
Was ist Langzeitarbeitslosigkeit?
Langzeitarbeitslos ist eine Person, wenn sie mindestens ein Jahr arbeitslos ist.
Wie entsteht Langzeitarbeitslosigkeit?
Je länger man arbeitslos ist, desto größer ist das Risiko, weiterhin arbeitslos zu bleiben. Mit der Zeit wachsen dann die Vermittlungsrisiken: höheres Lebensalter, entwertete Qualifikation, gesundheitliche Probleme etc.
Wer ist besonders betroffen?
Vor allem Geringqualifizierte, Ältere und gesundheitlich Beeinträchtigte.
Welche Probleme verursacht die Langzeitarbeitslosigkeit?
Langzeitarbeitslosigkeit führt langfristig zu gesellschaftlicher Ausgrenzung der betroffenen Menschen. Ökonomisch bleibt ein größerer Teil des Erwerbspersonenpotenzials ungenutzt und muss staatlich alimentiert werden.
Warum ist es besser Langzeitarbeitslose (kostenintensiv) in Arbeit zu bringen, statt die Unterstützung durch Bürgergeld fortzusetzen?
Die Bezuschussung von Arbeitsverhältnissen kann gesamtfiskalisch günstiger als eine fortgesetzte Alimentation sein. Das gilt insbesondere, wenn die Beschäftigungsfähigkeit der Teilnehmenden in der Förderung steigt. Im Übrigen ist die soziale Teilhabe der Geförderten ein Wert an sich.
Langzeitarbeitslosigkeit trotz vieler offener Stellen - wie passt das zusammen?
Ein typischer Mismatch: Entweder sind die Qualifikationsanforderungen zu hoch oder die Arbeitgeber wollen Langzeitarbeitslose selbst für Helfertätigkeiten nicht einstellen, weil sie ihnen nichts zutrauen. Eine gezielte bewerberorientierte Arbeitgeberansprache, Lohnkostenzuschüsse und Coaching können dazu beitragen, diesen Mismatch aufzulösen.
Zum Ziel "Vollbeschäftigung schaffen"
Gibt es überhaupt genug Arbeit speziell für die langzeitarbeitslosen Menschen?
In vielen Regionen gibt es einen großen Markt für offene Helfertätigkeiten, die sich auch für Langzeitarbeitslose eignen und ihnen mehr Partizipation ermöglichen. Darüber hinaus kann auf Tätigkeiten in Kommunen und bei Beschäftigungsträgern gesetzt werden.
Ist diese Arbeit von den langzeitarbeitslosen Menschen zu bewerkstelligen?
Mit Unterstützung durch Coaching durchaus. Die Ergebnisse der Bundesprogramme hierzu sind ermutigend.
Zur besseren Betreuung
Die Betreuung in den Jobcentern soll besser werden, um die Menschen in Arbeit zu bringen. War die Betreuung denn bisher schlecht?
Nein. Die Betreuungsschlüssel wurden beispielsweise kontinuierlich verbessert. Es geht vielmehr um eine andere, intensivere Art der Betreuung, die neue Erkenntnisse nutzt, um die Qualität der Beratung weiter zu entwickeln. Dies ist der Schlüssel zum Erfolg.
Wird die bessere Betreuung durch mehr Mitarbeiter in den Jobcentern erreicht?
Bessere Betreuungsschlüssel sind eine wichtige Investition in die Integrationschancen von Langzeitarbeitslosen. Mehr Personal ist aber nicht alles. Entscheidend ist letztlich die Qualität des Eingliederungs- und Beratungsprozesses.
Zu § 16i SGB II "Teilhabe am Arbeitsmarkt"
Was soll das Instrument leisten?
Menschen, die schon sehr lange arbeitslos sind und dadurch als besonders arbeitsmarktfern gelten, sollen ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis aufnehmen können, dabei mit Coaching ganzheitlich beschäftigungsbegleitend betreut werden und dadurch soziale Teilhabe erfahren.
Worin unterscheidet es sich von den übrigen Instrumenten?
Dieses Instrument zeichnet sich durch eine längere Förderdauer von bis zu fünf Jahren und einen hohen, degressiv ausgestalteten Lohnkostenzuschuss aus. Den Teilnehmenden wird zudem während der Förderung eine ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung zur Stabilisierung des Arbeitsverhältnisses angeboten. Notwendige Qualifizierungen sind förderfähig.
Wie sieht die Bezuschussung konkret aus?
Arbeitgeber, die eine Person aus der Zielgruppe sozialversicherungspflichtig einstellen, erhalten für eine Dauer von maximal fünf Jahren einen Lohnkostenzuschuss. Dieser beträgt in den ersten beiden Jahren 100 Prozent auf Grundlage des gesetzlichen Mindestlohns oder eines gezahlten Tariflohns und sinkt ab dem dritten Jahr des Arbeitsverhältnisses jährlich um 10 Prozentpunkte. Für notwendige Qualifizierungen können dem Arbeitgeber bis zu 3.000 Euro je Förderfall erstattet werden.
Was muss ein Arbeitgeber tun, um jemanden mit dieser Bezuschussung einzustellen?
Arbeitgeber können einen Lohnkostenzuschuss nach § 16i SGB II erhalten, wenn sie eine Person aus der Zielgruppe sozialversicherungspflichtig einstellen. Zur Zielgruppe gehören jene Personen, die über 25 Jahre alt sind, in mindestens sechs der letzten sieben Jahre Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bezogen haben und in dieser Zeit nicht oder nur kurzzeitig beschäftigt waren. Schwerbehinderte Menschen und Personen mit mindestens einem minderjährigen Kind in der Bedarfsgemeinschaft können bereits nach fünf Jahren Leistungsbezug gefördert werden. Die Förderung muss beim zuständigen Jobcenter vor dem Abschluss des Arbeitsvertrags vom Arbeitgeber beantragt werden.
Was müssen Arbeitsuchende tun, um in diese geförderte Anstellung zu kommen?
Die Arbeitsuchenden müssen mit einem Arbeitgeber ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis eingehen wollen. Die Entscheidung darüber, ob dieses Arbeitsverhältnis nach § 16i SGB II förderfähig ist, trifft das zuständige Jobcenter.
Was passiert mit der geleisteten Bezuschussung, wenn Arbeitgeber oder Arbeitnehmer das Anstellungsverhältnis vorzeitig beenden bzw. kurz nach Auslaufen der Förderung?
Für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelten die Vorschriften des allgemeinen Arbeitsrechts. Eine Rückzahlung eines geleisteten Lohnkostenzuschusses sieht § 16i SGB II nicht vor.
Warum gilt das Instrument nur für Personen, die seit sechs Jahren Leistungen nach dem SGB II bezogen haben?
Mit dem Instrument "Teilhabe am Arbeitsmarkt" nach § 16i SGB II soll sehr arbeitsmarktfernen Langzeitleistungsbeziehenden wieder eine Perspektive zur Teilhabe am Arbeitsmarkt eröffnet werden. Denn trotz der guten konjunkturellen Entwicklung in Deutschland und der rückläufigen Arbeitslosenzahl in den vergangenen Jahren gibt es nach wie vor eine zahlenmäßig bedeutsame Gruppe von arbeitsmarktfernen Langzeitarbeitslosen, die ohne besondere Unterstützung absehbar keine realistische Chance auf Aufnahme einer ungeförderten Beschäftigung haben.
Kann die Förderdauer von fünf Jahren bei einer zunehmend positiven Entwicklung vorzeitig abgebrochen werden?
Ja. § 16i SGB II ermöglicht eine fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer, wenn ein Wechsel in ungeförderte Beschäftigung oder Ausbildung möglich ist.
Zu § 16e SGB II "Eingliederung von Langzeitarbeitslosen"
Handelt es sich ebenfalls um ein arbeitsmarktpolitisches Instrument?
Ja. § 16e SGB II in seiner aktuellen Fassung seit dem 1. Januar 2019 zielt darauf ab, Beschäftigungschancen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu schaffen.
Warum und wie wird es angepasst?
Aufgrund der hohen Fördervoraussetzungen und der daraus resultierenden Umsetzungsschwierigkeiten profitierten nicht alle Langzeitarbeitslosen, die eine entsprechende Unterstützung brauchen, von § 16e SGB II alte Fassung vor 2019. Dies und unsere Erkenntnisse aus den Bundesprogrammen der letzten Jahre gaben deshalb Anlass, einen neuen Ansatz zu initiieren.
Erkenntnisse, die in § 16e SGB II zum 1. Januar 2019 umgesetzt worden sind: Ein möglichst einfach zu handhabender erhöhter Lohnkostenzuschuss, ergänzt durch die richtige Arbeitgeberansprache und eine ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung sind besonders geeignet, die Beschäftigungschancen von Langzeitarbeitslosen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verbessern und zu stabilisieren. Das gab es in dieser Form im SGB II noch nicht, § 16e SGB II aktuelle Fassung macht das seit 2019 möglich:
Gefördert werden Arbeitsverhältnisse mit Personen, die trotz vermittlerischer Unterstützung seit mindestens zwei Jahren arbeitslos sind. Der Zuschuss zum Arbeitsentgelt (tariflich oder ortsüblich) beträgt 75 Prozent im ersten und 50 Prozent im zweiten Jahr. Während der Förderdauer findet ein Coaching statt
Warum richtet es sich ausschließlich an Personen, die mehr als 2 Jahre arbeitslos sind? Was machen die, die weniger lang arbeitslos sind?
Mit einer mindestens zweijährigen Arbeitslosigkeit gehen in aller Regel zunehmend Vermittlungshemmnisse einher. Eine dauerhafte Langzeitarbeitslosigkeit kann zu diesem Zeitpunkt aber mit einer intensiven und guten Förderung noch vermieden werden.
Personen, die weniger lang arbeitslos sind, sind in der Regel noch näher am Arbeitsmarkt. Für diese Personen ist das Spektrum an Fördermöglichkeiten sehr weit. Über den Eingliederungszuschuss können dabei auch Arbeitsverhältnisse bis zu zwölf Monate gefördert werden. Aber: Förderung von Arbeitsverhältnissen ist nicht alles. Für eine dauerhafte und nachhaltige Eingliederung in den Arbeitsmarkt sind Weiterbildung und Qualifizierung das Mittel erster Wahl.
Warum gibt es nicht für alle Arbeitslosen die gleichen Angebote, um wieder in eine Beschäftigung zu kommen? Warum gibt es überhaupt mehrere Angebote bzw. Instrumente?
Alle Arbeitslose erhalten das gleiche Angebot: Beratung und Unterstützung bei der Eingliederung in den Arbeitsmarkt. Erbracht wird dieses Angebot von den Agenturen für Arbeit oder den Jobcentern.
Die Leistungen, die den Agenturen für Arbeit und den Jobcentern hierfür zu Verfügung stehen, sind vielfältig und teilweise auf gewisse Personengruppen ausgerichtet. Grundsätzlich gilt bei der Vermittlung wie im Leben: es gibt nicht die „eine" geeignete Unterstützung. Menschen ihre Geschichten und ihre Lebensumstände sind unterschiedlich. Bedarfslagen, wie z. B. die von Langzeitarbeitslosen, Langzeitleistungsbeziehenden, Selbstständigen oder auch Jugendlichen und vielen anderen haben aber jeweils Gemeinsamkeiten, auf diese gehen auf spezielle Personengruppen ausgerichtete Leistungen ein.
Finanzierung
Wie werden diese Förderinstrumente finanziert?
Den Jobcentern steht jährlich Geld aus dem Eingliederungstitel zur Verfügung. Wie die Jobcenter das Geld zum Abbau der Langzeitarbeitslosigkeit einsetzen, entscheiden sie selbst.
Darüber hinaus steht mit dem Passiv-Aktiv-Transfer für den §16i SGB II ein zusätzlicher Finanzierungsweg offen, den keine andere Eingliederungsleistung bietet. Dieser Finanzierungsweg für Förderungen nach § 16i SGB II wird auch zukünftig fortgeführt.
Woher kommt das Geld?
Aus dem Bundeshaushalt.
Passiv-Aktiv-Transfer
Was ist der Passiv-Aktiv-Transfer?
Der Passiv-Aktiv-Transfer ist ein Finanzierungsweg für öffentlich geförderte Beschäftigung. Er ist insofern Teil der Finanzierungsseite. Er ist kein arbeitsmarktpolitisches Instrument und keine Maßnahme.
Grundgedanke des Passiv-Aktiv-Transfers ist, dass Mittel für „passive Leistungen", also für Bürgergeld und für die Kosten der Unterkunft und Heizung, die durch öffentlich geförderte Beschäftigung eingespart werden, nicht an den Gesamthaushalt zurückfließen, sondern zusätzlich zur Finanzierung der geförderten Beschäftigung – also der „aktiven Leitungen“ – herangezogen werden können.
Wie werden die rechtlichen Voraussetzungen für den Passiv-Aktiv-Transfer geschaffen?
Im Haushaltsplan wird jährlich beim Titel 1101 681 12 „Bürgergeld“ ein Haushaltsvermerk ausgebracht.: „Aus dem Ansatz dürfen bis zur Gesamthöhe von 700.000 Tausend Euro auch Ausgaben für Maßnahmen nach § 16i SGB II bis zur Höhe des dadurch im konkreten Einzelfall eingesparten Bürgergeldes und Bundesanteils an den Kosten der Unterkunft und Heizung gewährt werden."
Dieser Haushaltsvermerk ermöglicht es, die für das Bürgergeld veranschlagten Mittel auch zur Finanzierung des Regelinstruments „Teilhabe am Arbeitsmarkt" nach § 16i SGB II heranzuziehen („konditionierte Erweiterung der Zweckbestimmung"). Der Umfang bemisst sich dabei nach den in jedem konkreten Förderfall eingesparten Mitteln für passive Leistungen beim Bund. Die Nutzung des Passiv-Aktiv-Transfers ist dabei jedoch - seiner Intention folgend - auf die durch die Förderungen erreichten Einsparungen von Ausgabemitteln für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II begrenzt. Sie ergibt sich insofern aus dem Bewilligungsverhalten der Jobcenter hinsichtlich der Förderungen nach § 16i SGB II sowie der Entscheidung der Jobcenter, den Passiv-Aktiv-Transfer zu nutzen.
Wie wird durch den Passiv-Aktiv-Transfer beim Bund der Passiv-Aktiv-Transfer in den Ländern ermöglicht?
Der Bund stellt zur Stärkung des sozialen Arbeitsmarktes erhebliche zusätzliche Mittel bereit und zwar durch die Aufstockung des Eingliederungstitels sowie Schaffung des Passiv-Aktiv-Transfers beim Bund.
Durch das Regelinstrument „Teilhabe am Arbeitsmarkt" nach § 16i SGB II, werden die Kommunen bei den Kosten der Unterkunft und Heizung entlastet.
Die Kommunen, die Teil der Länder sind, können diese Entlastung freiwillig in die Finanzierung von Maßnahmen nach § 16i SGB II einbringen oder für zusätzliche kommunale Eingliederungsleistungen verwenden. Die Länder und Kommunen sind insofern weiterhin aufgerufen, die Einsparungen bei den Kosten der Unterkunft und Heizung, die ihnen durch Förderungen nach § 16i SGB II entstehen, ebenfalls einzubringen, indem sie die Förderungen nach § 16i SGB II ergänzen (Passiv-Aktiv-Transfer in den Ländern, der Intention des Regelinstruments und des Passiv-Aktiv-Transfers folgend).
Wie wird der Passiv-Aktiv-Transfer in den Jobcentern umgesetzt?
Die Jobcenter können die in jedem konkreten Förderfall eingesparten Mittel des Bundes für passive Leistungen zusätzlich für die Förderung dieser Maßnahme im Rahmen des Regelinstruments "Teilhabe am Arbeitsmarkt" nach § 16i SGB II einsetzen.
Ziel des BMAS ist, dass die Handhabung des Passiv-Aktiv-Transfers für die Jobcenter möglichst einfach und unbürokratisch ist.
Können auch Jobcenter, die als zugelassene kommunale Träger organisiert sind, den Passiv-Aktiv-Transfer nutzen?
Der Passiv-Aktiv-Transfer steht allen Jobcentern offen, unabhängig von ihrer Organisationsform.
Hier können Sie die Fragen und Antworten sowie Erläuterungen zum Finanzierungsweg Passiv-Aktiv-Transfer (PAT) als PDF-Dokument herunterladen.
FAQ zum Download
Erfolgskontrolle
Wer prüft, ob die Förderinstrumente erfolgreich sind?
Das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung in Nürnberg (IAB) evaluiert die zum 1. Januar 2019 eingeführten Instrumente umfassend.
Was passiert, wenn die Förderinstrumente nicht greifen?
Das BMAS wird die Umsetzung durch Monitoring und Evaluation laufend überprüfen und ggf. reagieren.
Was gilt als erfolgreich?
Es gibt drei gesetzliche Ziele: Die Verbesserung der sozialen Teilhabe, der Beschäftigungsfähigkeit und der Beschäftigungschancen der Teilnehmenden. Das erstgenannte Ziel ist beim § 16i SGB II den beiden nachgelagerten Zielen übergeordnet. Die Erreichung genau dieser Ziele wird das IAB überprüfen.