Vorbemerkung
Am 1. Februar 2020 ist das Vereinigte Königreich aus der Europäischen Union (EU) ausgetreten. Mit dem Austrittsabkommen wurde eine Übergangsphase bis zum 31. Dezember 2020 vereinbart, in der die bisherigen Rechte der EU-Bürgerinnen und EU-Bürger und des Vereinigten Königreichs unverändert weiterhin gültig waren. Seit dem 1.1.2021 bildet das Handels-und Kooperationsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich die Basis für die zukünftigen Beziehungen der beiden Partner.
Für EU-Bürgerinnen und EU-Bürger, britische Staatsangehörige sowie ihre Familienangehörigen, die zum Ende der Übergangsphase (31.12.2020) dauerhaft im Vereinigten Königreich bzw. in der EU lebten und arbeiteten, sieht das Austrittsabkommen einen vollumfänglichen Bestandsschutz ihrer Rechte vor. Zudem beinhaltet das Austrittsabkommen einen eingeschränkten Bestandsschutz für Personen, die sich am Ende der Übergangsphase zwar nicht mehr in einer solchen Situation befinden, aber zum Beispiel zu einem früheren Zeitpunkt im Vereinigten Königreich oder der EU gearbeitet und Rentenanwartschaftszeiten zurückgelegt hatten. Die Europäische Kommission hat in einer Guidance Note dargestellt, welche Bürgerinnen und Bürger unter welchen Bedingungen unter das Austrittsabkommen fallen.
Das Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich ist seit 1. Mai 2021 förmlich in Kraft und direkt anwendbar.
In diesen FAQ wird auf verschiedene Aspekte der arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen sowohl aus dem Austrittsabkommen als auch aus dem Handels- und Kooperationsabkommen zu den zukünftigen Beziehungen eingegangen
Zusätzlich zu den Informationen für die oben genannten Personen werden Informationen zu Entsendungen und Überlassungen für Unternehmen bereitgestellt. Grundsätzlich können sich Unternehmen bei arbeitsmarktbezogenen Fragen stets an den Arbeitgeber-Service der Bundesagentur für Arbeit wenden. Die arbeitgeberorientierte Beratung und Vermittlung erfolgt unter der Telefonnummer 0800 4555520.
A. Erwerbstätigkeit in Deutschland
1. Können britische Staatsangehörige weiterhin in Deutschland arbeiten?
Hier ist zu unterscheiden, ob Betroffene unter den Schutz des Austrittsabkommens fallen (im weiteren "Bestandsbritinnen / Bestandsbriten" genannt) oder ob sich das Arbeitsverhältnis nach den seit 1. Januar 2021 geltenden Regelungen des Handels- und Kooperationsabkommens zwischen EU und VK richtet (im weiteren "Neubritinnen / Neubriten" genannt).
Bestandsbritinnen / Bestandsbriten
Für die Zeit nach der Übergangsphase, also seit dem 1. Januar 2021, enthält das Austrittsabkommen Regelungen für Britinnen und Briten, die zum Ende der Übergangsphase (31.12.2020) in einem EU-Mitgliedstaat lebten. Das Austrittsabkommen schützt das Recht der Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs, die am Ende der Übergangsphase in einem der 27 EU-Mitgliedstaaten gewohnt haben, sofern ihr Aufenthalt im Einklang mit den EU-Vorschriften über die Freizügigkeit steht. Das Austrittsabkommen schützt unter bestimmten Bedingungen auch ihre Familienangehörigen. Sie können unter anderem weiter auf Lebenszeit in dem jeweiligen EU-Mitgliedstaat arbeiten, in dem sie zum Ende der Übergangsphase arbeiteten. Wie diese Rechte im Einzelnen umgesetzt werden, wird auf Ebene der Mitgliedstaaten gesetzlich geregelt.
Wichtige Hinweise für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zur Beschäftigung britischer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer finden Sie in diesem Informationsblatt.
Neubritinnen / Neubriten
Das Recht zur Erwerbstätigkeit von Britinnen und Briten, die zum Ende der Übergangsphase nicht in Deutschland lebten, richtet sich nach den aufenthaltsrechtlichen Regelungen für Drittstaatsangehörige, d.h. vor allem nach dem Aufenthaltsgesetz und der Beschäftigungsverordnung. § 26 Abs. 1 der Beschäftigungsverordnung sieht seit 1. Januar 2021 einen privilegierten Zugang für britische Arbeitskräfte zum deutschen Arbeitsmarkt vor, ähnlich wie er z. B. für US-amerikanische oder kanadische Bürgerinnen und Bürger gilt. Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs dürfen - vorbehaltlich der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit - somit jede Beschäftigung unabhängig von einer Qualifikation ausüben. Entsendungen sind im Rahmen des allgemeinen Rechts ebenfalls erlaubt. Für die Erteilung der Zustimmung prüft die Bundesagentur für Arbeit, ob inländische oder Arbeitskräfte aus der EU für den jeweiligen Arbeitsplatz zur Verfügung stehen (Vorrangprüfung) und ob die Beschäftigungsbedingungen gleichwertig mit denen von inländischen Arbeitskräften sind. Weitere Information finden Sie hier.
2. Haben britische Staatsangehörige in Deutschland weiter Anspruch auf Arbeitslosengeld I, Ausbildungs- und Arbeitsförderung
Britische Staatsangehörige (unabhängig davon ob sie Bestands- oder Neubritinnen / Neubriten sind) haben in Deutschland grundsätzlich weiter Anspruch auf Arbeitslosengeld, Ausbildungs- und Arbeitsförderung, wenn ihr Aufenthaltsstatus den Arbeitsmarktzugang beinhaltet und sie zudem die sonstigen im Dritten Sozialgesetzbuch (SGB III) festgelegten Voraussetzungen erfüllen.
Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld ist nach dem Gesetz an drei Grundvoraussetzungen geknüpft. Anspruchsberechtigt ist danach, wer
- arbeitslos ist,
- sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und
- die Anwartschaftszeit erfüllt hat.
Arbeitslosigkeit liegt vor, wenn der Antragsteller nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht oder nur eine Erwerbstätigkeit in einem Umfang von weniger als 15 Stunden wöchentlich ausübt. Darüber hinaus muss der Antragsteller den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen, d. h. im Wesentlichen in der Lage und bereit sein, eine versicherungspflichtige Beschäftigung unter arbeitsmarktüblichen Bedingungen aufzunehmen.
Die Anwartschaftszeit ist die versicherungsrechtliche Voraussetzung für den Anspruch. Sie hat erfüllt, wer innerhalb der letzten 30 Monaten vor der Arbeitslosmeldung (der sogenannten Rahmenfrist) mindestens zwölf Monate versicherungspflichtig war. Britische Versicherungszeiten sind deutschen Versicherungszeiten gleichgestellt, soweit die arbeitslose Person unmittelbar vor der Arbeitslosigkeit deutscher Versicherungszeiten zurückgelegt hat.
Britische Staatsangehörige haben in Deutschland keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld, Ausbildungs- und Arbeitsförderung, wenn der Aufenthaltsstatus den Arbeitsmarktzugang nicht ermöglicht.
3. Haben britische Staatsangehörige weiter Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe?
Im SGB II gilt, dass Ausländerinnen und Ausländer dann keine Leistungen beanspruchen können, wenn sie entweder kein Aufenthaltsrecht haben, sich ihr Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt oder sie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen. Darüber hinaus gilt, dass in den ersten drei Monaten des Aufenthalts Leistungen nur erhält, wer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer oder selbständig tätig ist.
Britischen Staatsangehörigen, die vor Ende der Übergangsphase am 31. Dezember 2020 im Einklang mit dem europäischen Freizügigkeitsrecht in Deutschland ihren gewöhnlichen Aufenthalt begründet haben, bleibt gemäß Austrittsabkommen dieser Status und damit - bei Vorliegen der allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen - der Zugang zu Leistungen nach dem SGB II auch über die Übergangsphase hinaus erhalten, sofern sie sich dann weiter in Deutschland aufhalten.
Darüber hinaus regelt das SGB II, dass alle Ausländerinnen / Ausländer dann Zugang zu den Leitungen nach dem SGB II haben , wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben. Die Fünfjahresfrist beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Ausländerbehörde bei ihnen vor Wirksamwerden des Austritts den Verlust (vor dem 01.01.2021) ihres Freizügigkeitsrechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt hatte. Zeiten, in denen die Betroffenen vollziehbar ausreisepflichtig waren, werden auf die Fünfjahresfrist ebenfalls nicht angerechnet.
Bei Vorliegen der allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen kann alternativ auch ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII bestehen.
4. Haben britische Staatsangehörige weiter Anspruch auf Leistungen aus der (deutschen) gesetzlichen Rentenversicherung?
Aufgrund der umfassenden Regelungen sowohl im Austrittsabkommen wie auch im Handels- und Kooperationsabkommen ergeben sich mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs bzw. dem Ende des Übergangszeitraums keine Änderungen.
5. Haben britische Staatsangehörige weiterhin Anspruch auf andere Leistungen der sozialen Sicherheit (Krankenversicherung oder Kindergeld)?
Zu den Sozialleitungen der Kranken- und Pflegeversicherung sowie zu Eltern- und Kindergeld verweisen wir auf die u.s. Webseiten:
- Kranken- und Pflegeversicherung:
Bundesministerium für Gesundheit
- Elterngeld und Kindergeld:
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
B. Erwerbstätigkeit im Vereinigten Königreich
1. Können EU-Bürgerinnen und EU-Bürger nach dem Ende der Übergangsphase noch im Vereinigten Königreich arbeiten?
Hier ist zu unterscheiden, ob Betroffene unter den Schutz des Austrittsabkommens fallen oder ob sich das Arbeitsverhältnis nach den seit 1. Januar 2021 geltenden Regelungen richtet.
Das Austrittsabkommen schützt das Recht der EU-Bürgerinnen und EU-Bürger und deren Familienangehörigen, die am Ende der Übergangsphase im Vereinigten Königreich wohnten, sofern ihr Aufenthalt im Einklang mit den EU-Vorschriften über die Freizügigkeit stand. Das Austrittsabkommen schützt weiter auch ihre Familienangehörigen, denen nach geltendem EU-Recht das Recht auf Nachzug gewährt wird und die noch nicht im Vereinigten Königreich leben (Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, Eltern, Großeltern, Kinder, Enkel und Personen in einer bestehenden dauerhaften Beziehung).
EU-Bürgerinnen und EU-Bürger, die unter das Austrittabkommen fallen, können weiter unter den gleichen rechtlichen Bedingungen im Vereinigten Königreich arbeiten und leben, wie sie es nach EU-Recht tun. Sie haben das Recht, eine Beschäftigung aufzunehmen oder eine Erwerbstätigkeit als Selbstständige auszuüben. Darüber hinaus behalten sie alle ihre Rechte als Erwerbstätige auf der Grundlage des Unionsrechts – beispielsweise das Recht, nicht aus Gründen der Staatsangehörigkeit in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen diskriminiert zu werden; das Recht auf Gleichbehandlung hinsichtlich der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen; das Recht auf soziale und steuerliche Vergünstigungen; kollektive Rechte und das Recht ihrer Kinder auf Zugang zu Bildung.
Für Bürgerinnen und Bürger, die nach dem 1. Januar 2021 ein Arbeitsverhältnis mit Bezug zum Vereinigten Königreich aufnehmen wollen, sollten sich bei den britischen Behörden nach dem Voraussetzungen erkundigen. Hilfreiche Hinweise bietet auch die Deutsche Botschaft in London.
2. Ändern sich die Voraussetzungen für den Zugang von EU-Bürgerinnen und EU-Bürgern zu Leistungen der sozialen Sicherheit, wie zum Beispiel der Renten- oder Krankenversicherung?
Grundsätzlich gilt: EU-Bürgerinnen und EU-Bürger, die am Ende der Übergangsphase den britischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit unterlagen, sowie ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen, behalten den Zugang zu Leistungen der sozialen Sicherheit im Vereinigten Königreich wie bisher.
Dies gilt genauso für Personen, die am Ende der Übergangsphase ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der EU hatten und den britischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit unterlagen (siehe Vorbemerkung).
Auch EU-Bürgerinnen und EU-Bürger, die nicht unter das Austrittsabkommen fallen, haben in vielen Bereichen der sozialen Sicherheit einen Anspruch auf Gleichbehandlung mit britischen Staatsangehörigen.
Ausführliche Informationen stellt die britische Regierung hier zu Verfügung.
C. Rückkehr von Beschäftigten aus dem Vereinigten Königreich bzw. aus Deutschland
1. Wie gestaltet sich der Arbeitslosenversicherungsschutz bei Rückkehr aus dem Vereinigten Königreich bzw. aus Deutschland?
Aus dem zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU geschlossenen Austrittsabkommen ergibt sich, dass deutsche Beschäftigte, die vor dem Ende der Übergangsphase im Vereinigten Königreich gearbeitet haben, und britische Beschäftigte, die vor dem Ende der Übergangsphase in Deutschland gearbeitet haben, bei einer Rückkehr nach Deutschland bzw. ins Vereinigte Königreich nach Ende der Übergangsphase im Wesentlichen so gestellt werden, als ob das Vereinigte Königreich weiter EU-Mitglied wäre. Dies schließt auch die Möglichkeit ein, wie bisher einen Arbeitslosengeldanspruch aus dem Vereinigten Königreich nach Deutschland für einen befristeten Zeitraum zu exportieren und umgekehrt.
Sowohl das Austrittsabkommen wie auch das Handels- und Kooperationsabkommen sehen vor, dass bei der Entscheidung über den Arbeitslosengeldanspruch im Vereinigten Königreich bzw. in Deutschland erworbenen Anwartschaftszeiten mitberücksichtigt werden soweit die arbeitslose Person unmittelbar vor der Arbeitslosigkeit Versicherungszeiten in dem Staat zurückgelegt hat, in dem sie Arbeitslosengeld beziehen will.
2. Was passiert mit im Vereinigten Königreich bzw. in Deutschland erworbenen Rentenansprüchen und zurückgelegten Versicherungszeiten?
Das Austrittsabkommen und das Handels- und Kooperationsabkommen ermöglichen weiterhin den ungehinderten Export von Renten aus Deutschland ins Vereinigte Königreich sowie von Altersrenten aus dem Vereinigten Königreich nach Deutschland. Für Personen, die keine besonderen Bestandsschutzrechte aus dem Austrittsabkommen geltend machen können, ist jedoch kein Export mehr von britischen Invaliditätsleistungen in die EU vorgesehen. bzw.
Zeiten nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs bzw. Deutschlands sind zukünftig weiter berücksichtigungsfähig. Sie werden also ebenso koordiniert und bewertet wie bisher.
Informationen des Vereinigten Königreichs zu diesem Thema sind hier zu finden.
D. Deutsche Unternehmen im Vereinigten Königreich und Britische Unternehmen in Deutschland
1. Sind Entsendungen weiterhin möglich?
Mit dem Ausscheiden des Vereinigten Königreiches zum 1. Januar 2021 aus dem EU-Binnenmarkt ist die Entsendung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitsnehmern aus dem und in das VK im Rahmen der europäischen Dienstleistungsfreiheit nicht mehr möglich.
Für den gegenseitigen Zugang zum Dienstleistungsmarkt gelten das Partnerschaftsabkommen und ergänzende nationale Regeln, Verfahren und Genehmigungen.
Das Handels- und Kooperationsabkommen eröffnet unter den dort genannten Voraussetzungen die vorrübergehende grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen durch natürliche Personen. Dies können u.a. Geschäftsreisende, innerbetrieblich Versetzte sowie Erbringer von bestimmten vertraglichen Dienstleistungen sein.
Die ausländerrechtlichen Möglichkeiten von Britinnen und Briten nach Deutschland entsandt zu werden, richten sich nach den aufenthaltsrechtlichen Regelungen für Drittstaatsangehörige, d.h. vor allem nach dem Aufenthaltsgesetz und der Beschäftigungsverordnung. Sozialversicherungsrechtlich sind Entsendungen weiterhin möglich, soweit die betroffenen Personen ein entsprechendes Aufenthaltsrecht besitzen und die Tätigkeiten erlaubt sind.
Das bedeutet dass, eine Person, die in Deutschland für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitgeber in das Vereinigte Königreich entsandt wird, um dort eine Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, weiterhin den deutschen Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit unterliegt, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit vierundzwanzig Monate nicht überschreitet und diese Person nicht einen anderen entsandten Arbeitnehmer oder eine andere entsandte Arbeitnehmerin ersetzt.
Eine Person, die gewöhnlich in Deutschland eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt und die eine ähnliche Tätigkeit im Vereinigten Königreich ausübt, weiterhin den deutschen Rechtsvorschriften unterliegt, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Tätigkeit vierundzwanzig Monate nicht überschreitet.
Das gleiche gilt auch umgekehrt für Entsendungen aus dem Vereinigten Königreich nach Deutschland.
2. Können Arbeitnehmerüberlassungen weiterhin stattfinden beziehungsweise fortgesetzt werden?
Das Handels- und Kooperationsabkommen enthält keine Regelungen, die es Unternehmen mit Sitz in einem EU Mitgliedsstaat ermöglichen, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in das Vereinigte Königreich zu überlassen. Gleiches gilt für Überlassungen von Unternehmen mit Sitz im Vereinigten Königreich in einen EU Mitgliedsstaat.
Zu den nationalen Regelungen des Vereinigten Königreiches, die für Arbeitnehmerüberlassung in das Vereinigte Königreich durch Unternehmen mit Sitz in einem EU Mitgliedsstaat gelten, informieren die britischen Behörden.
Unternehmen mit Sitz im Vereinigten Königreich, die bereits Inhaber einer deutschen Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 Arbeitnehmerüberlassung (AÜG) sind, können nur weiter in Deutschland tätig sein, wenn für die Arbeitnehmerüberlassung nach Deutschland Betriebe, Betriebsteile oder Nebenbetriebe vorgesehen sind, die in einem EU-Mitgliedsstaat oder einem EWR-Vertragsstaat liegen (vgl. § 3 Abs. 2 AÜG).
Für Unternehmen mit Sitz im Vereinigten Königreich, die noch keine Inhaber einer deutschen Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 AÜG sind, ist zusätzlich zu beachten, dass der Antrag auf die Erlaubnis versagt werden kann, wenn der Sitz des Unternehmens in einem Staat liegt, der kein Mitgliedsstaat der Europäischen Union und kein Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist (vgl. § 3 Abs. 3 und Abs. 4 AÜG).
E. Beschäftigten- und Sozialdatenschutz
1. Können weiterhin Beschäftigten- und Sozialdaten an Personen oder Stellen im Vereinigten Königreich übermittelt werden?
Das Handels- und Kooperationsabkommen enthält eine Übergangsregelung für die Übermittlung personenbezogener Daten, welche zunächst den Status Quo im Sozial- und Beschäftigtendatenschutz erhält und damit Rechtssicherheit schafft. Nach der Vereinbarung gilt das Vereinigte Königreich, wenn es seine Datenschutzregelungen nicht ändert, bis zu einem Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission, längstens jedoch für sechs Monate bis zum 30. Juni 2021, nicht als Drittstaat im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung. Behörden, Trägern und Unternehmen ist damit weiterhin ein Datentransfer entsprechend der bisherigen Praxis möglich. Für die Weitergabe von Beschäftigtendaten gilt für den genannten Zeitraum bei einem Datentransfer in das Vereinigte Königreich im Wesentlichen das im Austrittsvertrag festgelegte, an der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) orientierte Schutzniveau.
Sollte die Europäische Kommission innerhalb der Frist von sechs Monaten keinen Angemessenheitsbeschluss erlassen oder sollte die zunächst auf vier Monate begrenzte Übergangsphase nicht um weitere zwei Monate verlängert werden, wäre eine Datenübermittlung in das Vereinigte Königreich im Anwendungsbereich der DSGVO nur noch vorbehaltlich der Schaffung geeigneter Garantien (bspw. Standarddatenschutzklauseln, Binding Corporate Rules) oder ausnahmsweise möglich. Die Übermittlung von Sozialdaten durch deutsche Sozialleistungsträger an Personen oder Stellen im Vereinigten Königreich kann in diesem Fall erfolgen, soweit sie zur Erfüllung der Aufgaben des Sozialleistungsträgers erforderlich ist und keine schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person gegen die Übermittlung sprechen.
Weitere Informationen zum Transfer personenbezogener Daten zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich sind hier auf der Website des Europäischen Datenschutzausschusses einsehbar. Für aktuelle Informationen, etwa zur Frage, ob ein Angemessenheitsbeschluss erlassen worden ist, empfehlen wir außerdem die Website der Europäischen Kommission.
Informationen zu weiteren Themenbereichen:
- Kranken- und Pflegeversicherung:
Bundesministerium für Gesundheit - Elterngeld und Kindergeld:
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend - Aufenthaltsrecht britischer Staatsangehöriger in Deutschland:
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat