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Arbeitsförderung

Qualifizieren für die Arbeit von morgen

Technologischer Fortschritt trägt dazu bei, dass viele berufliche Tätigkeiten komplexer werden und sich schnell verändern. In einzelnen Bereichen gehen Arbeitsplätze verloren, in anderen Bereichen entstehen neue Arbeitsplätze. Für die Beschäftigten bedeutet das, sich beständig beruflich weiterzuentwickeln und weiterzubilden.

Viele BürgerInnen wünschen sich von den Unternehmen ein erhöhtes Engagement, aber auch die Stärkung von Weiterbildungsanreizen und die Modernisierung der Inhalte. Daneben müssen die ArbeitnehmerInnen die Möglichkeit haben sich individuell weiterzubilden. Sie wünschen sich dafür eine bessere Beratung sowie eine finanzielle Unterstützung während persönlicher Weiterbildungsphasen. Ein durchgehendes Thema waren die Auswirkungen des Strukturwandels. Es muss für den Staat darum gehen, den Strukturwandel frühzeitig zu begleiten.

Um Fachkräfteengpässen vorzubeugen, halten die BürgerInnen ein leistungsfähiges Bildungs- und Ausbildungssystem und eine gute Integration in das Erwerbsleben für erforderlich.

Der Handlungsbedarf im Themenfeld "Qualifizieren für die Arbeit von morgen" lautet:

Weiterbildung und Strukturwandel

1. Lösungsansätze für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Strukturwandel

Thesen zur Diskussion

These

Kurzarbeitergeld und Förderung von beruflicher Weiterbildung haben sich in der Vergangenheit auch zur Überwindung großer ökonomischer Herausforderungen bewährt. Es bedarf keiner weiteren Instrumente.

Insbesondere während der Krise in den Jahren 2008/2009 haben Maßnahmen im Bereich Kurzarbeit betroffene Betriebe vor allem finanziell entlastet. Auf dem Höhepunkt der Krise im Jahr 2009 bezogen im Jahresdurchschnitt 1,1 Mio. Beschäftigte Kurzarbeitergeld. Viele Beschäftigungsverhältnisse konnten so gesichert werden.

Mit dem am 1. Januar 2019 in Kraft getretenen § 82 SGB III (Qualifizierungschancengesetz) sind die Voraussetzungen geschaffen, dass berufliche Weiterbildungen von Beschäftigten grundsätzlich auch während Kurzarbeit bzw. des Bezugs von Kurzarbeitergeld gefördert werden können. Die Fortzahlung des Arbeitsentgelts während der Weiterbildung ist anders als zuvor, nicht mehr Fördervoraussetzung für die Förderung der Weiterbildungskosten.

Gegenthese

Das geltende Instrumentarium bedarf einer Weiterentwicklung des Kurzarbeitergeldes in Verbindung mit Weiterbildung sowie individuelle Rechte auf staatlich geförderte Bildungszeiten und Bildungsteilzeiten:

  • staatlich geförderte Bildungszeiten und -teilzeiten können dazu dienen, die im Zuge des Strukturwandels deutlich zunehmenden Bedarfe an Entwicklungsqualifizierungen und z.T. Umschulungen von beschäftigten Arbeitnehmern, auch über Branchen hinweg, zu fördern. Sie könnten damit ein ergänzender Baustein individueller Weiterbildungsförderung zu den bestehenden betrieblich ausgerichteten oder branchenorientierten Ansätzen darstellen. Die langjährigen Erfahrungen mit dem österreichischen Modell der Bildungskarenz und Bildungsteilzeit können daher konzeptionelle Anregungen liefern.
  • Transformationskurzarbeitergeld soll Unternehmen dazu dienen, größere Teile ihrer Belegschaften weiterzubilden, wenn sich der Betrieb im Strukturwandel befindet. Das hier vorgestellte Konzept der IG Metall ermöglicht Lohnersatzleistungen falls Unternehmensleitung und Betriebsrat ein Weiterbildungskonzept vorlegen.

Zugrundeliegende Problemlage

Der Strukturwandel umfasst bereits viele Sektoren, insbesondere im Energie- und Automobilbereich, aber auch im Dienstleistungssektor. Treiber sind insbesondere Digitalisierung und Energiewende.
Um einerseits den Fachkräftebedarf für die neuen Aufgaben decken zu können und andererseits strukturwandelbedingte Entlassungen zu vermeiden, wird Weiterbildung eine immer wichtigere Rolle spielen.

Eine Kommentierung unserer Thesen und unseres Lösungsansatzes war bis zum 12.09.2019 möglich. Vielen Dank an alle, die kommentiert haben!

2. Lösungsansätze für die Stärkung der Qualifizierungs- und Weiterbildungsmöglichkeiten und -anreize im SGB II

These zur Diskussion

These: "Finanzielle Anreize sind geeignet, nachhaltige Erfolge von abschlussbezogenen Weiterbildungen zu sichern."

  • monatliche Prämien für abschlussbezogene Weiterbildungen
  • Weiterführung der Prämienzahlungen für bestandene Prüfungen nach 2020

Zum 1. August 2016 wurden für die erfolgreiche Teilnahme an Zwischen- und Abschlussprüfungen Weiterbildungsprämien gesetzlich eingeführt, die Motivation und Durchhaltevermögen bei langjährigen, berufsabschlussbezogenen Weiterbildungen stärken sollen. Valide Daten und Aussagen zur Wirksamkeit der Prämie liegen derzeit noch nicht vor. Im Rahmen der Nationalen Weiterbildungsstrategie wurde mit den Strategiepartnern vereinbart, die Frage der Verlängerung der bis 2020 geltenden Regelung zu prüfen.

Zugrundeliegende Problemlage

Wer sich trotz guter Vermittlungschancen für eine Weiterbildung entscheidet, nimmt unter Umständen finanzielle Einbußen in Kauf. Hinzu kommt die Unsicherheit, ob eine Weiterbildung künftig tatsächlich höhere Einkommen oder wenigstens die "Strukturwandelfestigkeit" der neuen Qualifikation sichert.

Eine Kommentierung unserer Thesen und unseres Lösungsansatzes war bis zum 12.09.2019 möglich. Vielen Dank an alle, die kommentiert haben!

3. Lösungsansätze zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung während Arbeitslosigkeit

Thesen zur Diskussion

These

Berufliche Weiterbildung gewinnt in Zeiten des Strukturwandels in jeder Erwerbsbiografie immer größere Bedeutung. Es ist auch eine Aufgabe der Arbeitslosenversicherung, derartige Übergangsprozesse im Erwerbsleben angemessen abzusichern. Deshalb sollen Möglichkeiten der beruflichen Weiterbildung während Arbeitslosigkeit verbessert werden, indem

  • in geeigneten Fällen Rechtsansprüche auf Weiterbildung für Bezieher und Bezieherinnen von Arbeitslosengeld eingeführt werden sowie
  • sich der Bezug von Arbeitslosengeld während einer Weiterbildung nicht mindernd auf die Bezugsdauer des Arbeitslosengelds auswirkt.

Wessen Qualifikation vom Strukturwandel betroffen ist und wer sich für eine "zukunftsfeste" Weiterbildung entscheidet, soll einen Rechtsanspruch auf diese bekommen. In der Nationalen Weiterbildungsstrategie ist als erster konkreter Schritt zur Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit die Einführung eines grundsätzlichen Anspruchs auf Förderung der beruflichen Nachqualifizierung (Berufsabschluss) nach dem SGB II und SGB III für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne Berufsabschluss - entsprechend der persönlichen Eignung sowie der Arbeitsmarktorientierung - vorgesehen. In diesem Zusammenhang wird auch eine Modifizierung des Vermittlungsvorrangs im SGB II entsprechend der Regelung im SGB III geprüft.

Da der oder die Arbeitslose durch die Aufnahme einer Weiterbildungsmaßnahme seine Vermittlungschancen auf dem Arbeitsmarkt verbessert, soll die Zeit der Weiterbildung die Bezugsdauer des Arbeitslosengelds nicht mindern.

Gegenthese

Zur Förderung beruflicher Weiterbildung bedarf es keines Rechtsanspruchs in der Arbeitslosenversicherung. Zudem kann, wenn der Bezug von Arbeitslosengeld während einer Weiterbildung sich nicht mindernd auf die Bezugsdauer des Arbeitslosengelds auswirkt, dies zu Fehlanreizen führen. Alternativ könnte geregelt werden, dass nach Abschluss der beruflichen Weiterbildung noch mindestens eine Anspruchsdauer von drei Monaten besteht, sodass die Zeit für eine qualifikationsgerechte Vermittlung verlängert wird.

Zur Verbesserung der beruflichen Eingliederungschancen von arbeitslosen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wurden mit dem Qualifizierungschancengesetz die Zugänge zur beruflichen Weiterbildungsförderung bereits weiter verbessert. Die Agenturen für Arbeit und die Jobcenter können mit der neuen Regelung (§ 81 Abs. 1a SGB III) nicht nur zwingende qualifikatorische Anpassungen bei Arbeitslosen fördern, sondern darüber hinaus zusätzliche oder ergänzende berufliche Qualifikationen, wenn sie die Eingliederungs- und Beschäftigungschancen verbessern. Ein genereller Rechtsanspruch auf Weiterbildungsförderung würde die individuellen Bedürfnisse im Einzelfall nicht ausreichend berücksichtigen, indem ggf. zunächst vorrangig zu beseitigende Vermittlungshemmnisse unterbleiben.

Durch eine Sicherstellung einer Restanspruchsdauer auf Arbeitslosengeld I von mindestens drei Monate nach Abschluss der Weiterbildungsmaßnahme besteht ausreichend Zeit für die Jobsuche und es kann eher ein der neuen Qualifikation tatsächlich entsprechender Arbeitsplatz gefunden werden.

Zugrundeliegende Problemlage

Es gibt Fälle, in denen der Vermittlungsvorrang einer langfristigen Verbesserung von Beschäftigungssicherheit und Einkommenssituation im Wege steht. So bestehen für den Arbeitslosen und die BA unter Umständen Anreize, eine schnelle Vermittlung anzustreben, auch dann, wenn klar ist, dass die Stelle nicht auf Dauer angelegt (Stichwort: Strukturwandel) und die Bezahlung eher schlecht ist.

Die Angst vor kurzfristigen, geringen Einkommenseinbußen während einer Weiterbildung bzw. der Wunsch nach einem schnellen Vermittlungserfolg stehen dann einer zukunftsfesten Weiterbildung im Weg.

Ein weiteres Hemmnis für den Beginn einer Weiterbildung stellt die unklare Lage nach Abschluss dar: wenn der ALG I-Bezug kurz nach Ende der Weiterbildung endet, bleibt u.U. nicht genügend Zeit eine neue Stelle zu suchen, sodass dann nur noch Anspruch auf ALG II bestünde.

Eine Kommentierung unserer Thesen und unseres Lösungsansatzes war bis zum 12.09.2019 möglich. Vielen Dank an alle, die kommentiert haben!

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