Aus- und Weiterbildung

Sechste Aus- und Weiterbildungs­­dienstleistungen­­arbeits­bedingungen­­verordnung

Sechste Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch (6.AusbDienstLArbbV)

Die Sechste Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch knüpft an die am 31. Dezember 2022 außer Kraft getretene Fünfte Mindestlohnverordnung für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch an.

Mit dieser Ministerverordnung werden Mindeststundenentgelte für pädagogisches Personal von Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch festgesetzt. Die festgelegten Stundenentgelte differenzieren nach Qualifikation der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in zwei Gruppen. Nach Inkrafttreten der Verordnung werden auf ihrer Grundlage weitere Anhebungen der Mindeststundenentgelte zum 1. Januar 2024, zum 1. Januar 2025 und zum 1. Januar 2026 erfolgen. Die Verordnung ist bis zum 31. Dezember 2026 befristet

Umsetzungsstand

Hintergrund: Erklärung der Darstellung „Umsetzungsstand“