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International

Gesetz über die Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt

Gesetz zu dem Übereinkommen Nr. 190 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 21. Juni 2019 über die Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt

Das Bundeskabinett hat am 21. Dezember 2022 den Gesetzentwurf zur Ratifikation des Übereinkommens Nr. 190 der Internationalen Arbeits­organisation über die Beseitigung von Gewalt und Belästigung aus dem Jahr 2019 beschlossen.

Das Übereinkommen setzt weltweit ein klares Zeichen, dass jedes Verhalten, das Menschen im Arbeits­umfeld herabsetzt, demütigt, sexuell belästigt oder auch physisch beziehungsweise psychisch angreift, verboten und damit auch geächtet wird. Das Übereinkommen ist weltweit das erste dieser Art, das Arbeit­nehmer­innen und Arbeit­nehmer sowie andere Personen in der Arbeits­welt weitreichenden Schutz vor Gewalt und Belästigung in der Arbeits­welt bietet. Ebenso geschützt sind natürliche Personen, die die Befugnisse, Pflichten oder Verantwortlichkeiten einer Arbeitgeberin oder eines Arbeitgebers ausüben.

Umsetzungsstand

Hintergrund: Erklärung der Darstellung „Umsetzungsstand“

Maßnahmen

Ziel des Übereinkommens

Ziel des Übereinkommens ist es, Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt zu beseitigen. Es verfolgt dabei einen umfassenden Ansatz. Das Übereinkommen schützt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie andere Personen in der Arbeitswelt vor Gewalt und Belästigung. Ebenso geschützt sind natürliche Personen, die die Befugnisse, Pflichten oder Verantwortlichkeiten einer Arbeitgeberin oder eines Arbeitgebers ausüben.

Verantwortlich für die Umsetzung des völkerrechtlichen Übereinkommens ist der Staat. Aus einfachgesetzlichen Normen ergeben sich wiederum Verpflichtungen des Staates sowie der Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen.

Geltungsbereiche

Das Übereinkommen gilt für Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt, die während, im Zusammenhang mit oder infolge der Arbeit auftreten:

  • in der Arbeitsstätte, einschließlich öffentlicher und privater Räume, bei denen es sich um einen Arbeitsplatz handelt,
  • an Orten, wo die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer bezahlt wird, eine Ruhepause einlegt oder eine Mahlzeit einnimmt oder sanitäre Einrichtungen, Waschgelegenheiten und Umkleideeinrichtungen benutzt,
  • während arbeitsbezogener Fahrten, Reisen, Ausbildungen, Veranstaltungen oder gesellschaftlicher Aktivitäten,
  • im Zuge arbeitsbezogener Kommunikation, einschließlich derjenigen, die durch Informations- und Kommunikationstechnologien ermöglicht wird,
  • in von der Arbeitgeberin oder vom Arbeitgeber bereitgestellten Unterkünften,
  • auf dem Weg zur und von der Arbeit.

Durch entsprechend differenzierte Formulierungen wird sichergestellt, dass die jeweiligen Verantwortungsbereiche, z.B. die der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, nicht überschritten werden.

Definierung von Untersuchungs- und Abhilfemaßnahmen

Das Übereinkommen sieht ein breites Spektrum an Untersuchungs- und Abhilfemaßnahmen vor, um Vorfälle von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt aufzu klären. Es unterstreicht zudem deutlich die Notwendigkeit, geschlechtsspezifische Belästigung und Gewalt zu bekämpfen.

Das Übereinkommen trennt deutlich zwischen dem Geltungsbereich und den zu treffenden Maßnahmen und damit dem jeweiligen Verantwortungsbereich.

  • Das Übereinkommen definiert in Artikel 1, was im Sinne des Übereinkommens als Gewalt und Belästigung zu verstehen ist.
  • Artikel 2 und 3 legen den persönlichen und sachlichen Geltungsbereich des Übereinkommens fest. Über die Abgrenzung der Verantwortung der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber einerseits und der ratifizierenden Mitgliedstaaten andererseits treffen sie keine Aussage.
  • Dies ergibt sich aus den Artikeln 4 bis 12 des Übereinkommens, die bestimmen, welche Maßnahmen zu treffen sind und ob der Staat oder die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber verantwortlich sind, sie umzusetzen. Wo die Verantwortung der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber endet, ist insbesondere in Artikel 9 des Übereinkommens geregelt.

Dokumentation

30.05.2023: Gesetz

21.12.2022: Regierungsentwurf