In Umsetzung eines Beschlusses des Koalitionsausschusses vom 29. März 2017 wird im Asylbewerberleistungsgesetz eine Regelung geschaffen, die die Leistungsbehörden nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ermächtigt, bei bestehenden Zweifeln zwecks weiterer Identitätsprüfung Fingerabdrücke abzunehmen und mit den dazu im Ausländerzentralregister gespeicherten Daten abzugleichen. Diese Neuregelung dient dazu, die Leistungsbehörden bei der sicheren Identifizierung von Leistungsberechtigten zu unterstützen und mögliche Fälle von Sozialleistungsmissbrauch aufzudecken. Zur Sicherung einer bundeseinheitlichen Anwendung werden diese Verfahrensneuregelungen abweichungsfest ausgestaltet.
Zugleich wird eine entsprechende Mitwirkungspflicht eingeführt, die Abnahme von Fingerabdrücken zwecks Identitätsprüfung zu dulden. Die Verletzung dieser Mitwirkungspflicht führt zum Versagen bzw. dem Entzug der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
Flankierend hierzu werden Änderungen in das Gesetz über das Ausländerzentralregister und dessen Durchführungsverordnung eingeführt, die den Kranz der von den Leistungsbehörden nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zum Zweck der weiteren Identitätsüberprüfung abrufbaren Daten um die Referenznummer der Fingerabdruckdaten erweitern und damit den notwendigen Informationsfluss für die Leistungsbehörden sicherstellen.
Die Wirkungen der Maßnahmen werden zum 31. Dezember 2022 evaluiert.