Unionsbürger können nach § 44 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) auf Antrag zur Teilnahme an den Integrationskursen des Bundes vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zugelassen werden. Eine Kurszulassung nach dieser Vorschrift können ferner erhalten: Ausländer ohne Teilnahmeanspruch, deutsche Staatsangehörige mit Integrationsbedarf, Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG oder einer Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG, Asylbewerber aus einem Herkunftsland mit guter Bleibeperspektive oder arbeitsmarktnahe Asylbewerber, die vor dem 1. August 2019 nach Deutschland gekommen sind.
Für die Teilnahme an einem Integrationskurs müssen die Teilnehmenden (auch Unionsbürger) grundsätzlich einen Kostenbeitrag an das BAMF in Höhe von 1,95 Euro pro Teilnehmenden und Unterrichtseinheit leisten. Von der Kostenbeitragspflicht werden die Teilnehmenden auf Antrag befreit, sofern Sie Leistungen nach SGB II, SGB XII oder AsylbLG beziehen (§ 9 Abs. 2 S. 1 Integrationskursverordnung). Teilnehmende, die keine Leistungen beziehen, können von der Kostenbeitragspflicht auf Antrag befreit werden, wenn die Zahlung des Kostenbeitrags für sie unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Umstände und wirtschaftlichen Situation eine unzumutbare Härte darstellen würde (§ 9 Abs. 2 S. 2 Integrationskursverordnung). Die unzumutbare Härte muss der Teilnehmende dem BAMF glaubhaft machen (z.B. durch Vorlage des Wohngeldbescheides oder des Bescheides über die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht).
Konkret bedeutet das für Berater, die im Europäischen Hilfsfonds (EHAP) tätig sind: Sie verweisen zu Migrationsberatungsstellen bzw. direkt zu den Trägern der Integrationskurse (und unterstützen sie gegebenenfalls dabei, einen Antrag auf die Kostenbefreiung zu stellen). Die Integrationskursträger sind online unter http://webgis.bamf.de/BAMF/control zu finden.