Die "Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2019" (RBSFV 2019) hat am heutigen Mittwoch das Kabinett passiert. Mit der Verordnung werden die Regelbedarfsstufen im Bereich der Sozialhilfe (SGB XII) und in der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) zum 1. Januar 2019 angepasst. Entsprechend den gesetzlichen Vorgaben erfolgt diese Fortschreibung in Jahren, in denen die Regelbedarfe nicht auf Grundlage einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe neu festgesetzt werden, auf Basis eines Mischindexes aus regelbedarfsrelevanten Preisen (70 %) und der Nettolohn- und -Gehaltsentwicklung je Arbeitnehmer (30 %). Berechnet wird diese Entwicklung auf Basis der Indexwerte für den Zeitraum Juli 2017 bis Juni 2018 im Vergleich zu den Indexwerten für den Zeitraum Juli 2016 bis Juni 2017.
Bundesarbeits- und Sozialminister Hubertus Heil:
Die Anpassung der Regelbedarfe folgt dem gesetzlichen Mechanismus, den wir haben. Die Empfängerinnen und Empfänger von Grundsicherung und Sozialhilfe nehmen so an der guten allgemeinen konjunkturellen Entwicklung teil. Die Regelbedarfe sichern zusammen mit den übrigen Lebensunterhaltsbedarfen nach SGB II und SGB XII jedoch nur das Existenzminimum. Daher wollen wir, wo immer es möglich ist, die Menschen aus dem Grundsicherungsbezug herausholen. Dafür bringe ich den sozialen Arbeitsmarkt auf den Weg. Außerdem reformieren wir den Kinderzuschlag und verbessern das Bildungspaket für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, um deren Zukunftschancen zu verbessern. Die langfristige Perspektive der Grundsicherung für Arbeitsuchende entwickeln wir im Zukunftsdialog ‘Neue Arbeit. Neue Sicherheit.‘.
Ab dem 1. Januar 2019 ergeben sich folgende Regelbedarfsstufen, aus denen sich im SGB XII die Höhe des monatlichen Regelsatzes ergibt. Das SGB II übernimmt diese Monatsbeträge für die dort definierten Lebenssachverhalte:
Regelbedarfsstufen 2018 und 2019 in Euro je Monat
Regelbedarfsstufe (RBS) | 2018 | ab 1. Januar 2019 | Veränderung |
---|---|---|---|
RBS 1 | 416 | 424 | +8 |
RBS 2 | 374 | 382 | +8 |
RBS 3 | 332 | 339 | +7 |
RBS 4 | 316 | 322 | +6 |
RBS 5 | 296 | 302 | +6 |
RBS 6 | 240 | 245 | +5 |
- Regelbedarfsstufe 1:
Erwachsene, die in einer Wohnung leben, sofern sie nicht als Paar zusammenleben - Regelbedarfsstufe 2:
Erwachsene, die in einer Wohnung als Paar zusammenleben - Regelbedarfsstufe 3:
Erwachsene in einer stationären Einrichtung - Regelbedarfsstufe 4:
Jugendliche von 14 bis 17 Jahren - Regelbedarfsstufe 5:
Kinder von 6 bis 13 Jahren - Regelbedarfsstufe 6:
Kinder bis 5 Jahre
Die Entwicklung der regelbedarfsrelevanten Preise beträgt +1,8 %. Die entsprechende Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer beläuft sich auf +2,52 %
Die Veränderungsrate für die Fortschreibung der Regelbedarfe beträgt demnach +2,02 %.
((0,7 * 1,8 %) + (0,3 * 2,52 %) = 1,26 % + 0,756 % = 2,02 %)
Der Bundesrat muss der Verordnung noch zustimmen. Die Befassung durch den Bundesrat wird voraussichtlich Mitte Oktober erfolgen.