Das Kabinett hat heute die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2023 beschlossen. Dazu erklärt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
Mit der Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr (2021) turnusgemäß angepasst. Die Werte werden – wie jedes Jahr – auf Grundlage klarer gesetzlicher Bestimmungen mittels Verordnung festgelegt.
Die den Sozialversicherungsrechengrößen 2023 zugrundeliegende Lohnentwicklung im Jahr 2021 (Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigung für Mehraufwendungen) betrug im Bundesgebiet 3,30 Prozent und in den alten Bundesländern 3,31 Prozent.
Mit der Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung entsprechend den gesetzlichen Regelungen für das Jahr 2023 bestimmt.
Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2023
Die wichtigsten Rechengrößen für das Jahr 2023 im Überblick
Die Bezugsgröße, die für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung hat (unter anderem für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung und für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung), steigt auf 3.395 Euro/Monat (2022: 3.290 Euro/Monat). Die Bezugsgröße (Ost) steigt auf 3.290 Euro/Monat (2022: 3.150 Euro/Monat).
Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West) steigt auf 7.300 Euro/Monat (2022: 7.050 Euro/Monat) und die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) steigt auf 7.100 Euro/Monat (2022: 6.750 Euro/Monat).
Die bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) steigt auf 66.600 Euro (2022: 64.350 Euro). Die ebenfalls bundesweit einheitliche Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2023 in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt auf 59.850 Euro jährlich (2022: 58.050 Euro) bzw. 4.987,50 Euro monatlich (2022: 4.837,50 Euro).
West | Ost | |||
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Monat | Jahr | Monat | Jahr | |
Beitragsbemessungsgrenze: allgemeine Rentenversicherung | 7.300 € | 87.600 € | 7.100 € | 85.200 € |
Beitragsbemessungsgrenze: knappschaftliche Rentenversicherung | 8.950 € | 107.400 € | 8.700 € | 104.400 € |
Beitragsbemessungsgrenze: Arbeitslosenversicherung | 7.300 € | 87.600 € | 7.100 € | 85.200 € |
Versicherungspflichtgrenze: Kranken- und Pflegeversicherung | 5.550 € | 66.600 € | 5.550 € | 66.600 € |
Beitragsbemessungsgrenze: Kranken- und Pflegeversicherung | 4.987,50 € | 59.850 € | 4.987,50 € | 59.850 € |
Bezugsgröße in der Sozialversicherung | 3.395 € | 40.740 € | 3.290 € | 39.480 € |
vorläufiges Durchschnittsentgelt/Jahr in der Rentenversicherung | 43.142 € | |||
endgültiges Durchschnittsentgelt 2021 in der Rentenversicherung | 40.463 € |
In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gilt dieser Wert bundeseinheitlich.