Mit dem Achten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – kurz: 8. SGB IV-Änderungsgesetz – bringt die Bundesregierung Regelungen zur konsequenten Fortentwicklung des elektronischen Datenaustauschs zwischen Arbeitgebern und den Trägern der sozialen Sicherung, aber auch der Sozialversicherungsträger untereinander auf den Weg.
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) enthält gemeinsame Regelungen für die Sozialversicherung, die regelmäßig der Anpassung bedürfen. Mit dem 8. Änderungsgesetz soll unter anderem das Melde- und Beitragsrecht zukunftsgerichtet und zeitgemäß verbessert und weiter aktualisiert werden.
8. SGB IV-ÄndG
In der gesetzlichen Rentenversicherung werden mit dem Gesetz die Hinzuverdienstmöglichkeiten bei vorgezogenen Altersrenten und Erwerbsminderungsrenten zum 1. Januar 2023 grundlegend reformiert. So entfällt die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten. Bei Erwerbsminderungsrenten werden die Hinzuverdienstgrenzen deutlich angehoben.
Wir schaffen die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten ab. Schon während der letzten beiden Corona-Jahre lag die Hinzuverdienstgrenze deutlich höher als zuvor. Damit haben wir gute Erfahrungen gemacht und ermöglichen nun dauerhaft den Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand flexibel zu gestalten. Auch im Bereich der Erwerbsminderungsrenten verbessern wir die Hinzuverdienstmöglichkeiten merklich. Das ist ein wichtiges Signal für erwerbsgeminderte Menschen, denen wir damit eine Brücke in den Arbeitsmarkt bauen.
Ein Großteil der Regelungen des 8. SGB IV-Änderungsgesetzes betrifft die Umstellung von Verfahren, die bislang noch einen schriftlichen Informationsaustausch vorsehen, auf digitale elektronische Wege. Dazu gehört beispielsweise die Meldung von Elternzeiten durch die Arbeitgeber an die Krankenkasse. Viele der Vorschläge zur weiteren Digitalisierung der Meldeverfahren wurden im Dialog zwischen Wirtschaft, Sozialversicherungsträgern und dem Ministerium in den letzten zwei Jahren erarbeitet. Insgesamt wird eine Bürokratiekostenentlastung für die Wirtschaft von rund 155 Millionen Euro pro Jahr erwartet. Aber auch Bürgerinnen und Bürger sowie die Sozialversicherungsträger werden von Bürokratie- und Verwaltungsaufwand entlastet. Das zeigt: Deutschland kommt bei der Digitalisierung voran.
Mit dem Gesetz werden außerdem weitere notwendige gesetzliche Anpassungen vorgenommen. So wird das Vermögensrecht der Sozialversicherung an ein verändertes Umfeld angepasst, das neue Anforderungen an das Anlage- und Risikomanagement stellt. Zum Vermögen gehören Rücklagen, Betriebsmittel und das Verwaltungsvermögen. Die geplanten Änderungen erleichtern es den Versicherungsträgern, ihre finanziellen Mittel auch künftig sicher, liquide und mit einem angemessenen Ertrag anzulegen.
Im Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) werden vor allem die Zuverdienstmöglichkeiten der Versicherten bei einer weiteren nicht-künstlerischen selbständigen Tätigkeit im Anschluss an die auslaufende Corona-Sonderregelung dauerhaft erweitert. In Anlehnung an die bereits bestehende Regelung bei einer zusätzlichen abhängigen Beschäftigung soll zukünftig das Kriterium der "wirtschaftlichen Haupttätigkeit" maßgeblich dafür sein, über welche Tätigkeit die Absicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung stattfindet. Darüber hinaus wird z.B. der Versicherungsschutz für Berufsanfängerinnen und Berufsanfänger in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung nach dem KSVG weiterentwickelt.