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In der Broschüre werden die Texte der Arbeitsmedizinischen Regeln „Impfungen als Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen“ (AMR 6.5), „Impfungen, präexpositionelle Chemoprophylaxe und Notfallprävention als Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge nach ArbMedVV bei tätigkeitsbedingten Auslandsaufenthalten mit Infektionsgefährdungen“ (AMR 6.6) und „Pneumokokken-Impfung als Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durch Schweißen und Trennen von Metallen“ (AMR 6.7) abgebildet.
Arbeitsmedizinische Regeln (AMR) geben den Stand der Arbeitsmedizin und sonstige gesicherte arbeitsmedizinische Erkenntnisse wieder. Sie werden vom Ausschuss für Arbeitsmedizin (AfAMed) ermittelt oder angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl.) bekannt gegeben. Bei Einhaltung der AMR kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die in der AMR konkretisierten Anforderungen der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) erfüllt sind. Der mit der Vorsorge beauftragten Arzt oder die beauftragte Ärztin hat die AMR als dem Stand der Arbeitsmedizin entsprechende Regel zu berücksichtigen.
Jeder Arbeitgeber ist nach dem Arbeitsschutzgesetz verpflichtet, arbeitsbedingte Gefährdungen zu ermitteln, zu bewerten und Schutzmaßnahmen abzuleiten.
Bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen gelten die Biostoffverordnung und die Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA). Auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung muss der Arbeitgeber für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge sorgen. Impfungen sind Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge. Sie sind den Beschäftigten anzubieten, soweit das Risiko einer Infektion tätigkeitsbedingt und im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung erhöht ist und der oder die betroffene Beschäftigte nicht bereits über einen ausreichenden Immunschutz verfügt. Die AMR 6.5 legt fest, wann, unter welchen Bedingungen und wie Beschäftigten, die Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen ausführen eine Impfung anzubieten ist und wie sie durchgeführt werden soll.
Die AMR 6.6 befasst sich mit Impfungen, präexpositioneller Chemoprophylaxe und Notfallprävention im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge zum Schutz vor Infektionen und Infektionskrankheiten, die tätigkeitsbedingte Auslandsaufenthalte mit sich bringen können. Sie legt fest, wann, unter welchen Bedingungen und wie Beschäftigten bei tätigkeitsbedingten Auslandsaufenthalten mit Infektionsgefährdungen eine Impfung anzubieten ist und wie sie durchgeführt werden soll. Darüber hinaus konkretisiert die AMR 6.6 den Vorsorgeanlass „Tätigkeiten in Tropen, Subtropen und sonstige Auslandsaufenthalte mit besonderen klimatischen Belastungen und Infektionsgefährdungen“ (Anhang Teil 4 Absatz 1 Nummer 2 ArbMedVV).
Die Exposition gegenüber Schweißrauchen führt zu Veränderungen im Immunsystem, die eine spezifische Herabsetzung der Immunabwehr gegen Pneumokokken speziell im unteren Atemtrakt zur Folge haben kann. Die AMR 6.7 konkretisiert, wann beim Schweißen und Trennen von Metallen ein tätigkeitsbedingtes und im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung erhöhtes Risiko einer Pneumokokken-Infektion anzunehmen und damit im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge eine Impfung anzubieten ist. Die AMR 6.7 ordnet schweißtechnische Verfahren dazu ein. Sie konkretisiert außerdem den Impfstoff und dessen Gabe.
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