Mit der als Anlage beigefügten Übersicht werden die Pauschbeträge für den außergewöhnlichen Verschleiß an Kleidung und Wäsche bekannt gegeben, die ab 1. Juli 2023 nach § 15 BVG in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Durchführung des § 15 BVG zu zahlen sind.
Der Vomhundertsatz zur Anpassung des Umrechnungsfaktors ergibt sich – vorbehaltlich einer Zustimmung des Bundesrates – auf Grundlage der Achtundzwanzigsten KOV-Anpassungsverordnung.
Mit Inkrafttreten des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB XIV) am 1. Januar 2024 bemessen sich die vorgenannten Pauschbeträge nach § 46 SGB XIV in Verbindung mit § 7 der Verordnung über die orthopädische Versorgung Unfallverletzter. Die konkreten Zahlbeträge ergeben sich zukünftig aus den Gemeinsamen Richtlinien der Verbände der Unfallversicherungsträger über die Hilfsmittelversorgung im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung (UV-Hilfsmittelrichtlinien).