Durch EuGH-Urteil vom 4. Dezember 2008 - C 221/07 wurde Art. 18 Abs. 1 EGV dahingehend ausgelegt, dass er der Regelung eines Mitgliedstaates entgegensteht, nach der dieser Staat Zahlungen bestimmter Leistungen für hinterbliebene Ehegatten von Kriegsopfern allein deshalb verweigert, weil die Betroffenen im Gebiet einiger bestimmter Mitgliedstaaten wohnen.
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Soziale Entschädigung