Mit Rundschreiben vom 20. Juli 2020 (Az: Va5-54202/54203) hat BMAS zur Behandlung der Härteleistungen für Opfer extremistischer Übergriffe im Bereich der fürsorgerischen Leistungen Stellung genommen.
Für den Bereich der Versorgung nehme ich zur Behandlung der Härteleistungen für Opfer extremistischer Übergriffe und terroristischer Straftaten iwie folgt Stellung:
1. Berufsschadensausgleichsverordnung (BSchAV)
Zum Einkommen gem. § 8 BSchAV gehören alle Einnahmen, die aus einer früheren oder gegenwärtigen Tätigkeit stammen, wobei unbeachtlich ist, ob es sich um eine selbständige oder unselbständige Tätigkeit handelt(e).
Die o.g. Härteleistungen werden jedoch unabhängig von jeglicher Tätigkeit erbracht. Sie sind damit nicht als Einkommen gem. § 8 BSchAV anzusehen und daher auch nicht zu berücksichtigen.
2. Ausgleichsrentenverordnung (AusglV)
Grundsätzlich sind gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 AusglV alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert ohne Rücksicht auf ihre Quelle und Rechtsnatur zu berücksichtigen. Nach § 2 Absatz 2 Nr. 26 AusglV bleiben jedoch vereinzelt vorkommende Einkünfte unberücksichtigt, soweit sie nicht zur Sicherstellung des Lebensunterhalts bestimmt sind.
Bei den Härteleistungen handelt es sich um Einmalzahlungen aus dem Bundeshaushalt. Laut übereinstimmenden Ausführungen in den beiden zugrundliegenden Richtlinien sollen Härteleistungen in Einzelfällen erfolgen, in denen aus humanitären Gründen rasche Hilfe notwendig ist. Sie sind Teil der Maßnahmen zur Ächtung und Verhinderung solcher Taten und sollen einen Akt der Solidarität der Gesellschaft mit den Opfern darstellen.
Eine Sicherstellung des Lebensunterhalts wird jedoch nicht durch die Härteleistungen bezweckt. Im Rahmen der AusglV bleiben somit die Härteleistungen aufgrund von § 2 Absatz 2 Nr. 26 AusglV unberücksichtigt.