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Arbeitsförderung

Häufig gestellte Fragen zur Gründungsförderung und deren Antworten.

Informieren Sie sich unbedingt, bevor Sie eine selbständige Tätigkeit aufnehmen!

Allgemeines

Ich denke über die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit nach. Wo informiere ich mich fürs erste am besten?

Es gibt Broschüren und Bücher über Existenzgründungen, auch für bestimmte Zielgruppen. Sie geben einen ersten Überblick über eine selbständige Tätigkeit und den Gründungsprozess. Auch über Erfolg versprechende Geschäftsideen können Sie einiges lesen. Am wichtigsten sind allerdings Fragen, die Sie für sich selbst beantworten müssen – am besten vor der Gründung. Dazu gehören: Was haben Sie gelernt und passen Ihre Erfahrungen zu Ihrer Geschäftsidee? Sind Sie bereit, Unternehmerrisiko zu tragen und zumindest zu Beginn der Selbständigkeit mehr Stunden zu arbeiten? Am besten besprechen Sie diese Fragen mit einem Existenzgründungsberater zum Beispiel der Industrie- und Handelskammer oder eines Gründungszentrums.

Sehr informativ ist auch die Broschüre der Bundesagentur für Arbeit "Ein Wegweiser für den Schritt in die Selbständigkeit", herunterzuladen unter www.arbeitsagentur.de sowie das Existenzgründungsportal des Bundesministerium für Wirtschaft und Energie www.existenzgründer.de.

Welche Institutionen können mich vor und in der ersten Zeit meiner Selbständigkeit beraten oder finanziell unterstützen?

Es gibt viele Institutionen, die Informationen zur Gründung und zur Gründungsförderung bereitstellen. Das sind z.B. die Industrie- und Handelskammern, aber auch die örtlichen Agenturen für Arbeit. Über www.dihk.de und www.arbeitsagentur.de finden Sie die Anschrift und Telefonnummer der für Sie regional zuständigen Ansprechpartner. Aber auch Handwerkskammern, Fachverbände, Kreditinstitute und Gründungszentren bieten umfassende allgemeine und finanzielle Unterstützung an. Nützliche Internetseiten sind:

Ich bin arbeitslos und möchte mich selbständig machen. Welche finanzielle Unterstützung kann ich erhalten?

Falls Sie Arbeitslosengeld von der Agentur für Arbeit erhalten, können Sie den Gründungszuschuss beantragen. Falls Sie Arbeitslosengeld II beziehen, können Sie bei Ihrem Jobcenter Einstiegsgeld sowie Darlehen und Zuschüsse beantragen. Darüber hinaus bieten verschiedene Institutionen finanzielle Unterstützung für Existenzgründer an. Beispielsweise die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) vergibt unterschiedliche Gründerkredite (z.B. KfW-Gründerkredit – Startgeld oder KfW-Gründerkredit – Universell).

Einen Überblick über die verschiedenen Förderprogramme des Bundes, der Länder und der Europäischen Union finden Sie unter: www.foerderdatenbank.de.

Kann meine Agentur für Arbeit oder das Jobcenter mich bei der Vorbereitung meiner Selbständigkeit unterstützen?

Im Vorfeld einer Gründung können Agenturen für Arbeit und Jobcenter die Kosten für eine Teilnahme an einzelnen Maßnahmen übernehmen, soweit dies zur Heranführung an eine selbständige Tätigkeit notwendig ist. Das gilt allerdings nur für Maßnahmen, die im Vorfeld der Gründung stattfinden.

Ich habe mich vor Kurzem selbständig gemacht, aber meine Einkünfte reichen zum Leben nicht aus. Gibt es eine Möglichkeit, zusätzlich zum Gründungszuschuss oder Einstiegsgeld Sozialleistungen zu beantragen?

Ja, das ist möglich. Sie können auf Antrag bei Vorliegen der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen parallel zu Ihrer Selbständigkeit aufstockend Arbeitslosengeld II beziehen. Allerdings sind Sie verpflichtet, Ihrem Jobcenter andere Einkünfte anzuzeigen, da jedes Einkommen bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II berücksichtigt werden muss.

Kann ich von anderen Institutionen finanzielle Förderungen erhalten?

Ja, z.B. vergibt die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) unterschiedliche Gründerkredite (z.B. KfW-Gründerkredit – Startgeld oder KfW-Gründerkredit – Universell). Die Seiten www.existenzgruender.de, www.foerderdatenbank.de oder www.kfw.de sind hier hilfreich.

Kann ich für eine selbständige Nebenerwerbstätigkeit eine Gründungsförderung erhalten?

Den Gründungszuschuss sowie Einstiegsgeld und Zuschüsse/Darlehen können Sie nur erhalten, wenn Sie die selbständige Tätigkeit als Haupterwerb betreiben. Dafür muss die selbständige Erwerbstätigkeit den Schwerpunkt Ihrer Tätigkeiten ausmachen und mehr als 15 Stunden pro Woche einnehmen. Eine Ausnahme bildet der KfW-Gründerkredit – Startgeld. Dies können Sie auch beantragen, wenn Sie momentan im Nebenerwerb selbständig sind, aber mittelfristig planen, die selbständige Tätigkeit in eine Haupterwerbstätigkeit umzuwandeln.

Kann die Übernahme einer Firma von Familienangehörigen bzw. Verwandten gefördert werden?

Wenn durch die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit Arbeitslosigkeit beendet oder die Hilfebedürftigkeit reduziert wird sowie die übrigen Voraussetzungen vorliegen, ja.

Kann ich mich nach meiner Existenzgründung in der Arbeitslosenversicherung versichern?

Grundsätzlich ja. Wenn Sie als Gründer die Voraussetzungen für eine Förderung mit dem Gründungszuschuss erfüllen, können Sie davon ausgehen, dass sie zu dem Personenkreis gehören, der sich in der Arbeitslosenversicherung freiwillig weiterversichern kann. Den Antrag auf freiwillige Weiterversicherung müssen Sie spätestens innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit bei Ihrer Agentur für Arbeit stellen. Wenn Sie vor Ihrer selbständigen Tätigkeit ausschließlich Arbeitslosengeld II bezogen haben oder/und Ihre Gründung mit Einstiegsgeld gefördert wurde, ist eine freiwillige Versicherung gegen Arbeitslosigkeit nicht möglich.

Meine Gründung liegt mehr als ein Jahr zurück; kann ich dann noch eine Förderung von Coachingmaßnahmen bekommen?

Unternehmerinnen und Unternehmer in der Start- und Festigungsphase können von dem Coaching-Programm des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie profitieren. Mehr Informationen dazu finden Sie unter www.existenzgruender.de.

Ich beziehe Arbeitslosengeld von der Agentur für Arbeit (SGB III)

Wie kann ich Leistungen zur Gründungsförderung beziehen und wann muss ich sie beantragen?

Wichtig ist, dass ein Antrag vor der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit gestellt wird.

Sollten Sie sich aus der Arbeitslosigkeit mit einer hauptberuflichen Tätigkeit selbständig machen, wird von der Agentur für Arbeit geprüft, ob der Gründungszuschuss nach §§ 93 ff. SGB III die bestmögliche Förderalternative für Ihre Integration in den Arbeitsmarkt ist. Bei Aufnahme der Selbständigkeit muss außerdem noch ein Restanspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 150 Tagen bestehen. Darüber hinaus prüft die Agentur für Arbeit Ihre unternehmerische Eignung und Sie müssen die Tragfähigkeit Ihrer Geschäftsidee belegen bzw. von einer fachkundigen Stelle eine Tragfähigkeitsbescheinigung vorlegen. Fachkundige Stellen sind z.B. Kammern, Gründerzentren, Fachverbände und Kreditinstitute. Liegen alle Unterlagen vollständig vor, entscheidet Ihre zuständige Agentur für Arbeit im Rahmen ihres Ermessens.

Ich habe eine nebenberufliche Selbständigkeit aufgebaut, die ich jetzt in Vollzeit fortsetzen möchte. Kann ich eine Förderung erhalten?

Ja, eine Förderung ist möglich, wenn Sie die Fördervoraussetzungen erfüllen. Wichtig ist, dass es sich tatsächlich um eine nebenberufliche Tätigkeit handelte, Sie also für die selbständige Tätigkeit bisher weniger als 15 Stunden pro Woche aufgewendet haben.

Ich habe mich vor kurzem aus der Arbeitslosigkeit heraus selbständig gemacht. Kann ich als Jungunternehmer nun noch eine Gründungsförderung erhalten?

Wenn Sie Ihre Selbständigkeit bisher bereits im Haupterwerb ausüben, ist eine Förderung mit dem Gründungszuschuss nach dem SGB III nicht mehr möglich (siehe auch vorherige Frage). Sie können aber nach der Gründung einen Zuschuss zu den Kosten für eine Beratung im Rahmen des Programms "Förderung unternehmerischen Know-Hows" erhalten.

Mehr Informationen finden Sie hier.

Bleibt mein Anspruch auf Arbeitslosengeld bestehen während ich den Gründungszuschuss erhalte?

Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld mindert sich um die Anzahl von Tagen, für die ein Anspruch auf einen Gründungszuschuss realisiert wird.

Ich habe nur noch weniger als 150 Tage Anspruch auf Arbeitslosengeld und möchte mich nun selbständig machen. Kann ich trotzdem noch einen Gründungszuschuss beziehen?

Nein. Die 150 Tage Restanspruch sind eine notwendige Voraussetzung für den Gründungszuschuss. Geregelt ist dies im Sozialgesetzbuch Drittes Buch §§ 93f SGB III. Es ist daher sehr wichtig, sich möglichst zeitig über die Förderung einer Existenzgründung zu informieren.

Wie hoch sind die Förderbeträge des Gründungszuschusses und wie lange erhält man ihn?

Zur Sicherung des Lebensunterhaltes können Sie in den ersten sechs Monaten den Gründungszuschuss in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengelds zuzüglich 300 Euro monatlich zur sozialen Absicherung erhalten.

Kann der Gründungszuschuss verlängert werden?

Nach sechs Monaten kann der Gründungszuschuss für weitere neun Monate gewährt werden. Die neue Förderung beträgt pauschal 300 Euro monatlich. Danach kann der Gründungszuschuss nicht mehr verlängert werden.

Bekomme ich die Verlängerung des Gründungszuschusses nach sechs Monaten automatisch?

Nein, hierzu müssen Sie der Agentur für Arbeit darlegen, dass sich Ihre Geschäftserwartungen weitgehend bestätigt haben und sie eine aktive Geschäftstätigkeit vorzuweisen haben. Ob Sie für weitere neun Monate 300 Euro erhalten, liegt im Ermessen der Agentur für Arbeit.

Wie sind die Regelungen zur Sozialversicherung, falls ich mich mit einem Gründungszuschuss selbständig mache?

Sie können sich freiwillig in der Arbeitslosenversicherung weiterversichern. Der Antrag ist spätestens innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit zu stellen. Bezüglich der Rentenversicherung sollten Sie sich erkundigen, ob Sie zu den Berufsgruppen gehören, die der gesetzlichen Pflichtversicherung unterliegen. Ist dies nicht der Fall, haben Sie die Möglichkeit, sich auf Antrag pflichtzuversichern oder sich freiwillig zu versichern. In der gesetzlichen Krankenversicherung sind Selbständige ausnahmslos nicht versicherungspflichtig. Selbständige können jedoch eine bereits bestehende gesetzliche Krankenversicherung als freiwilliges Mitglied fortsetzen. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie bei der gesetzlichen Krankenkasse, bei der Sie zuletzt versichert waren oder auf der Internet-Seite des Bundesministeriums für Gesundheit unter: www.bmg.bund.de.

Ist der Gründungszuschuss steuerpflichtiges Einkommen?

Nein. Steuerlich berücksichtigt wird nur das Einkommen, welches Sie mit der selbständigen Erwerbstätigkeit erwirtschaften.

Ich war bereits in der Vergangenheit schon einmal selbständig und möchte nun erneut den Schritt in die Selbständigkeit wagen. Kann ich den Gründungszuschuss ein zweites Mal erhalten?

Sie können den Gründungszuschuss grundsätzlich nur dann erneut erhalten, wenn nach dem Ende der letzten Förderung mindestens 24 Monate vergangen sind.

Ich bin hilfebedürftig und beziehe Leistungen von meinem örtlichen Jobcenter (Arbeitslosengeld II)

Welche Leistungen zur Gründungsförderung kann ich beziehen und welche Voraussetzungen muss ich dafür erfüllen?

Um eine Förderung mit Einstiegsgeld nach §16b SGB II beantragen zu können, muss man erwerbsfähig, leistungsberechtigt im SGB II und arbeitslos sein. Über Leistungsanspruch, -umfang und -dauer entscheidet das Jobcenter im Rahmen des Ermessens. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, Darlehen und Zuschüsse nach §16c SGB II für die Beschaffung von Sachgütern, die für die Ausübung der selbständigen Tätigkeit notwendig und angemessen sind, zu erhalten. Zuschüsse können bis zu einer Höhe von 5.000 Euro gewährt werden. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte können auch eine Förderung von Beratung und Kenntnisvermittlung durch Dritte (z.B. Gründungsinitiativen oder Unternehmens-/Steuerberater) erhalten, um beispielsweise die selbständige Erwerbstätigkeit zu stabilisieren oder neu auszurichten. Für diese Förderleistungen besteht kein gesetzlicher Rechtsanspruch.

Ich habe mich vor kurzem aus der Arbeitslosigkeit heraus selbständig gemacht. Kann ich als Jungunternehmer nun noch eine Gründungsförderung mit dem Einstiegsgeld erhalten?

Die Bewilligung von Einstiegsgeld ist nach der Gründung nicht mehr möglich. Wenn Sie leistungsberechtigt sind, können Sie für die Beschaffung notwendiger Sachgüter als Selbständiger Darlehen/Zuschüsse beantragen. Zudem kann das Jobcenter auch Beratung und Vermittlung von Kenntnissen fördern. Unabhängig davon besteht die Möglichkeit, aufstockend Arbeitslosengeld II zu beantragen, wenn Ihr Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit Ihren Lebensunterhalt nicht deckt.

Wird das Einstiegsgeld mit dem Arbeitslosengeld II verrechnet?

Nein. Das Einstiegsgeld wird zusätzlich zum Arbeitslosengeld II gezahlt. Ihre Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit werden allerdings bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II angerechnet, wobei ein Freibetrag von 100 Euro unberücksichtigt bleibt. Für Einkünfte, die über diesen Betrag hinausgehen, erfolgt eine abgestufte Freistellung, die sich an der Höhe des erzielten Einkommens ausrichtet.

Wie sind die Regelungen zur Sozialversicherung, falls ich mich mit dem Einstiegsgeld selbständig mache?

Bezüglich der Rentenversicherung sollten Sie sich erkundigen, ob Sie zu den Berufsgruppen gehören, die der gesetzlichen Pflichtversicherung unterliegen. Ist dies nicht der Fall, haben Sie die Möglichkeit, sich auf Antrag pflichtzuversichern oder sich freiwillig zu versichern. In der gesetzlichen Krankenversicherung sind Selbständige ausnahmslos nicht versicherungspflichtig. Selbständige können jedoch eine bereits bestehende gesetzliche Krankenversicherung als freiwilliges Mitglied fortsetzen. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie bei der gesetzlichen Krankenkasse, bei der Sie zuletzt versichert waren oder auf der Internet-Seite des Bundesministeriums für Gesundheit unter: www.bmg.bund.de. Für Empfänger von Arbeitslosengeld II ist es grundsätzlich nicht möglich, sich freiwillig in der Arbeitslosenversicherung zu versichern.

Wenn ich aufgrund des Beitrags zur Krankenversicherung hilfebedürftig werde, gibt es dann einen Zuschuss vom Jobcenter?

Ja, in diesem Fall besteht die Möglichkeit einen Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag zu erhalten.

Ist das Einstiegsgeld steuerpflichtiges Einkommen?

Nein.

Wie hoch sind die Förderbeträge des Einstiegsgeldes und wie lange erhält man es?

Das Einstiegsgeld wird nach Berücksichtigung der vorherigen Dauer der Arbeitslosigkeit und der Größe der Bedarfsgemeinschaft individuell bemessen. In der Regel beträgt die Förderung 50 Prozent Ihres Regelsatzes beim Arbeitslosengeld II. Das Einstiegsgeld wird zusätzlich zum Arbeitslosengeld II über einen Zeitraum von maximal zwei Jahren gezahlt. Allerdings besteht kein Rechtsanspruch auf diese Förderung, sodass über eine Förderung das örtliche Jobcenter entscheidet.

Ich bin selbständig und beziehe Einstiegsgeld. Kann ich ohne die Einstiegsgeldförderung zu verlieren neben der selbständigen Tätigkeit eine geringfügige Beschäftigung aufnehmen?

Ob die bei Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung neben einer selbständigen Tätigkeit ein weiterer Bezug des Einstiegsgeldes möglich ist, prüft das Jobcenter im Einzelfall. Sind die Einkünfte aus Ihrer selbständigen Tätigkeit so gering, dass Sie aufstockendes Arbeitslosengeld II erhalten, sind Sie verpflichtet, jede Einkommensänderung gegenüber Ihrem Jobcenter anzuzeigen, da grundsätzlich jedes Einkommen bei der Berechnung des Arbeitslosengelds II mitberücksichtigt wird.