Eine geringfügige Beschäftigung liegt nach § 8 Absatz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) vor, wenn
- das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 450 Euro
1 nicht übersteigt, - die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 450 Euro
1 im Monat übersteigt.
Seit dem 1. Januar 2015 ist nach § 17 Absatz 1 MiLoG eine Arbeitszeitaufzeichnung für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Absatz 1 SGB IV durchzuführen. Das ist nicht weiter kompliziert, da es zulässig ist, dass die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nur die tägliche Arbeitszeit (Beginn, Dauer und Ende) auf einem Formular dokumentiert und der Arbeitgeber dies in regelmäßigen Abständen bestätigt. Diese Dokumentation muss spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages erfolgen; die Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Die Dokumentationspflicht gilt auch für in Deutschland beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber den Sitz im Ausland hat.
Gerade bei geringfügig Beschäftigten ist die Dokumentation sehr wichtig, weil die Einhaltung eines regelmäßigen Monatsgehalts von 450 Euro
Mit dem Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung wird die Geringfügigkeitsgrenze zum 1. Oktober 2022 von 450 Euro auf 520 Euro monatlich erhöht. Die Geringfügigkeits-grenze wird zudem dynamisch ausgestaltet, sodass auch bei künftigen Erhöhungen des Mindestlohns im Rahmen eines Minijobs eine gleichbleibende Wochenarbeitszeit (max. zehn Stunden zum Mindestlohn) ermöglicht wird.