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Arbeitsrecht

Gute Arbeit verdient mehr. 12 Euro Mindestlohn.

Der allgemein gesetzliche Mindestlohn steigt ab dem 1. Oktober 2022 auf 12 Euro brutto je Arbeitsstunde. Mit der deutlichen Lohnerhöhung um bis zu 22 Prozent innerhalb eines Jahres haben rund sechs Millionen Menschen in Deutschland unmittelbar mehr Geld zur Verfügung. Vor dem Hintergrund der aktuellen Preissteigerungen ist das ein notwendiger und wichtiger Schritt.

Ein armutsfester Mindestlohn ist eine Frage der Leistungs­gerechtigkeit und des Respekts vor ehrlicher Arbeit. Der höhere Mindestlohn kommt vielen Menschen zugute, die dafür sorgen, dass unser aller Alltag läuft: Friseure oder Bäckerei­verkäuferinnen, Lieferfahrer oder Floristinnen. Für sie alle geht es um Anerkennung und Respekt. Wer Vollzeit für Mindestlohn arbeitet, verdient ab dem 1. Oktober statt 1.700 Euro dann rund 2.100 Euro brutto monatlich.

Der allgemein gesetzliche Mindestlohn stellt die Lohnuntergrenze dar, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor unangemessen niedrigen Löhnen schützt. Das übergeordnete Ziel bleibt jedoch, ein angemessenes Lohnniveau sicherzustellen, in erster Linie mit Tarifverträgen. Wer Vollzeit arbeitet, soll von seinem Lohn anständig leben können.

Mit dem Gesetz wird die im Koalitionsvertrag vereinbarte einmalige gesetzliche Erhöhung des Mindestlohns auf brutto 12 Euro je Zeitstunde umgesetzt.

Neben der Frage des Respekts für gute Arbeit ist die Erhöhung des Mindestlohns auch ein Beitrag zur Gleichberechtigung, denn gerade Frauen arbeiten oft in gering entlohnten Dienstleistungsberufen. Tatsächlich ist der Niedriglohnanteil bei Frauen um rund die Hälfte höher als bei Männern. In Ostdeutschland werden rund 22 Prozent der Beschäftigten den höheren Mindestlohn auf dem Lohnzettel sehen. Der Mindestlohn leistet damit einen Beitrag zu einem fairen und funktionierenden Wettbewerb. Gleichzeitig sorgt der Mindestlohn für mehr Stabilität in den sozialen Sicherungssystemen.

Die Mindestlohnhöhe von 12 Euro entspricht ungefähr 60 Prozent des Medianlohns in Deutschland – eine Richtgröße, die im europäischen Diskurs für einen angemessenen Mindestschutz empfohlen wird. Mit der Erhöhung des allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns auf 12 Euro brutto liegt Deutschland im europäischen Vergleich auf dem zweiten Platz. Künftige Anpassungen erfolgen weiterhin auf Grundlage regelmäßiger Beschlüsse der Mindestlohnkommission.

Die Mindestlohnkommission

Die Mindestlohnkommission bleibt - im bewährten Zusammenwirken von Gewerkschaften und Arbeitgebern — dafür zuständig, über weitere Anpassungen des Mindestlohns zu entscheiden. Den nächsten Beschluss hierzu wird sie zum 30. Juni 2023 fassen. Damit liegt die Entscheidung über die Mindestlohnhöhe wieder in den Händen der Sozialpartner. Die von der Kommission beschlossene Anpassung kann dann mit Wirkung zum 1. Januar 2024 durch Verordnung der Bundesregierung verbindlich gemacht werden.

Website der unabhängigen Mindestlohn­kommission mit Informationen zur Anpassung des Mindestlohns.

Minijobs

Mit dem Gesetzt zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung wird auch die Entgeltgrenze für Minijobs auf 520 Euro monatlich erhöht und dynamisch ausgestaltet, so dass künftig eine Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zum Mindestlohn ermöglicht wird.

Zugleich werden Maßnahmen getroffen, die die Aufnahme einer sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigung fördern.

Die Höchstgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich wird zum 1. Oktober 2022 von monatlich 1.300 Euro auf 1.600 Euro angehoben. Außerdem werden die Beschäftigten innerhalb des Übergangsbereichs noch stärker entlastet. Der Belastungssprung beim Übergang aus einer geringfügigen in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung wird geglättet. Das erhöht den Anreiz, über einen Minijob hinaus erwerbstätig zu sein. Der Arbeitgeberbeitrag wird oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze zunächst auf die für einen Minijob zu leistenden Pauschalbeiträge in Höhe von 28 Prozent angeglichen und gleitend auf den regulären Sozialversicherungsbeitrag abgeschmolzen.

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